Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs - der die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes über die Unwirksamkeit der in die Pfandbestellungsurkunde aufgenommenen Erstreckungsklausel bezweifelt - ist verspätet: Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss wurde dem Klagevetreter am 13. 3. 2006 zugestellt. Letzter Tag der Rekursfrist war somit der 10. 4. 2006. An diesem Tag erfolgte zwar auch die Postaufgabe des Rekurses; allerdings missachtete die Klägerin, dass Rekurse an den OGH - wie Berufung und Revision - beim Erstgericht einzubringen sind (Kodek in Rechberger², Rz 1 zu § 520). Tatsächlich erhob die Klägerin jedoch den Rekurs beim Berufungsgericht. Dieses leitete den am 11. 4. 2006 eingelangten Rekurs zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Erstgericht weiter, wo er am 12. 4. 2006 einlangte. Da die Postaufgabe innerhalb der Rekursfrist die Rechtzeitigkeit des Rekurses nur dann begründet, wenn der Rekurs an das richtige Gericht adressiert ist, ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit auf das Einlangen des Rekurses beim Erstgericht, somit auf den 12. 4. 2006 abzustellen (Kodek aaO Rz 7 vor § 461 mwN). Der Rekurs ist daher verspätet.Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs - der die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes über die Unwirksamkeit der in die Pfandbestellungsurkunde aufgenommenen Erstreckungsklausel bezweifelt - ist verspätet: Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss wurde dem Klagevetreter am 13. 3. 2006 zugestellt. Letzter Tag der Rekursfrist war somit der 10. 4. 2006. An diesem Tag erfolgte zwar auch die Postaufgabe des Rekurses; allerdings missachtete die Klägerin, dass Rekurse an den OGH - wie Berufung und Revision - beim Erstgericht einzubringen sind (Kodek in Rechberger², Rz 1 zu Paragraph 520,). Tatsächlich erhob die Klägerin jedoch den Rekurs beim Berufungsgericht. Dieses leitete den am 11. 4. 2006 eingelangten Rekurs zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Erstgericht weiter, wo er am 12. 4. 2006 einlangte. Da die Postaufgabe innerhalb der Rekursfrist die Rechtzeitigkeit des Rekurses nur dann begründet, wenn der Rekurs an das richtige Gericht adressiert ist, ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit auf das Einlangen des Rekurses beim Erstgericht, somit auf den 12. 4. 2006 abzustellen (Kodek aaO Rz 7 vor Paragraph 461, mwN). Der Rekurs ist daher verspätet.
Obwohl für die Beklagte die falsche Adressierung des Rechtsmittels ebenso wie das Einlangen des Rechtsmittels beim Berufungsgericht erst am 11. 4. 2006 ersichtlich war, hat sie nicht auf die Verspätung des Rekurses der Klägerin hingewiesen. Sie hat daher die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen, da die Erhebung der Rekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.
Der Rekurs der Beklagten ist zwar rechtzeitig, aber unzulässig: Auch wenn das Berufungsgericht zu Recht die Zulässigkeit des Rekurses ausspricht, das Rechtsmittel dann aber nur Rechtsfragen aufwirft, die nicht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO anzusehen sind, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0048272). Die Beklagte macht in ihrem Rekurs zusammengefasst geltend, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Erklärungen des Ehegatten der Beklagten der Klägerin zuzurechnen seien; dass die Globalzessionsvereinbarung zwischen dem Ehegatten der Beklagten und der Klägerin wirksam sei und sich auch auf Forderungen erstrecke, die nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ehegatten der Beklagten entstanden seien und dass die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin deshalb nicht schadersatzpflichtig sei, weil die Globalzessionsvereinbarung nach Übernahme der Haftung durch die Beklagte geschlossen worden sei, der Rechtsprechung widerspreche.Der Rekurs der Beklagten ist zwar rechtzeitig, aber unzulässig: Auch wenn das Berufungsgericht zu Recht die Zulässigkeit des Rekurses ausspricht, das Rechtsmittel dann aber nur Rechtsfragen aufwirft, die nicht als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anzusehen sind, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0048272). Die Beklagte macht in ihrem Rekurs zusammengefasst geltend, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Erklärungen des Ehegatten der Beklagten der Klägerin zuzurechnen seien; dass die Globalzessionsvereinbarung zwischen dem Ehegatten der Beklagten und der Klägerin wirksam sei und sich auch auf Forderungen erstrecke, die nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ehegatten der Beklagten entstanden seien und dass die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin deshalb nicht schadersatzpflichtig sei, weil die Globalzessionsvereinbarung nach Übernahme der Haftung durch die Beklagte geschlossen worden sei, der Rechtsprechung widerspreche.
Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten ohnedies nur für jene Kredite bejahte, bei welchen eine eigenständige schriftliche Haftungserklärung der Beklagten vorliegt, entspricht es der Rechtsprechung (2 Ob 112/00k; SZ 44/59), dass nur dann, wenn der Gläubiger den Schuldner durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum „Mann seines Vertrauens" erklärte, der Schuldner als Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers anzusehen ist. Für diese Annahme fehlt es hier an Anhaltspunkten.
Ob und in welchem Umfang die Globalzessionsvereinbarung zwischen Schuldner und Klägerin wirksam war, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, weil entgegen der in der Revision aufgestellten Behauptung Rechtsprechung besteht, wonach § 1360 ABGB 3. Halbsatz, auf den sich die Beklagte zur Begründung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches bezieht, nur anwendbar ist, wenn für die Hauptschuld im Verbürgungszeitpunkt bereits eine Pfandsicherung (hier: Sicherheit durch Globalzession) bestand (vgl die Rechtsprechungsnachweise bei P. Bydlinski in KBB, § 1360 Rz 2). Anderes gilt nur dann, wenn der Bürge aufgrund der Vereinbarung mit dem Gläubiger das Entstehen und Aufrechtbleiben solcher Sicherheiten erwarten durfte (SZ 61/235).Ob und in welchem Umfang die Globalzessionsvereinbarung zwischen Schuldner und Klägerin wirksam war, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, weil entgegen der in der Revision aufgestellten Behauptung Rechtsprechung besteht, wonach Paragraph 1360, ABGB 3. Halbsatz, auf den sich die Beklagte zur Begründung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches bezieht, nur anwendbar ist, wenn für die Hauptschuld im Verbürgungszeitpunkt bereits eine Pfandsicherung (hier: Sicherheit durch Globalzession) bestand vergleiche die Rechtsprechungsnachweise bei P. Bydlinski in KBB, Paragraph 1360, Rz 2). Anderes gilt nur dann, wenn der Bürge aufgrund der Vereinbarung mit dem Gläubiger das Entstehen und Aufrechtbleiben solcher Sicherheiten erwarten durfte (SZ 61/235).
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage war daher auch der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen. Eine Rekursbeantwortung wurde von der Klägerin nicht erstattet.