Rechtssatz RS0056272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056272
Geschäftszahl
1Ob331/59; 6Ob348/64; 7Ob395/65; 7Ob297/74; 3Ob91/08s
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Rechtssatz
Das Begehren auf Aufhebung der Ehe ist sittlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Aufhebungsgrund im Laufe der Jahre seine Bedeutung verloren oder wenn er sich auf die Gestaltung der Ehe in keiner Weise ungünstig ausgewirkt hat. § 37 Abs 2 EheG stellt nicht auf den Ausgleich von Härten ab.Das Begehren auf Aufhebung der Ehe ist sittlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Aufhebungsgrund im Laufe der Jahre seine Bedeutung verloren oder wenn er sich auf die Gestaltung der Ehe in keiner Weise ungünstig ausgewirkt hat. Paragraph 37, Absatz 2, EheG stellt nicht auf den Ausgleich von Härten ab.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 331/59
Entscheidungstext OGH 11.11.1959 1 Ob 331/59
- 6 Ob 348/64
Entscheidungstext OGH 13.01.1965 6 Ob 348/64
- 7 Ob 395/65
Entscheidungstext OGH 12.01.1966 7 Ob 395/65
nur: Das Begehren auf Aufhebung der Ehe ist sittlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Aufhebungsgrund im Laufe der Jahre seine Bedeutung verloren oder wenn er sich auf die Gestaltung der Ehe in keiner Weise ungünstig ausgewirkt hat. (T1); Beisatz: Um aber eine Bewährung der Ehe oder eine Bewährung des Aufhebungsgegners in der Ehe feststellen zu können, muss die Ehe eine gewisse Zeit bestanden haben. (T2)
- 7 Ob 297/74
Entscheidungstext OGH 09.01.1975 7 Ob 297/74
Beisatz: Bewährung (T3) Veröff: SZ 48/1
- 3 Ob 91/08s
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 91/08s
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Mögliche Abschiebung aus Österreich kann im Rahmen des § 37 Abs 2 EheG nicht berücksichtigt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056272
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19591111_OGH0002_0010OB00331_5900000_001