Der ao. Revisionsrekurs der Vermächtsninehmerin Astrid H*** ist unzulässig.
Da es sich um einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes handelt, ist die Rekurswerberin auf die im § 16 AußStrG genannten Rekursgründe der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach einhelliger Rechtsprechung dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß ein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers nicht aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 47.208, 44.642; GesRZ 1983, 218; JBl 1982, 606; SZ 44/180 uva) oder die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht (EFSlg. 47.208, 44.647 uva). Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht bekämpfbar (EFSlg. 47.206, 44.640, 44.638 uva). Der Rekurswerberin ist es daher verwehrt, unter Hinweis auf ihre eigene Aussage die Feststellung zu begehren, das Protokoll über die Abhandlungstagsatzung wäre nicht vorbereitet gewesen, es sei vielmehr in Anwesenheit aller Beteiligten vom Gerichtskommissär diktiert und sodann von ihr und von Siegmund H*** unterfertigt worden.Da es sich um einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes handelt, ist die Rekurswerberin auf die im Paragraph 16, AußStrG genannten Rekursgründe der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach einhelliger Rechtsprechung dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß ein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers nicht aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 47.208, 44.642; GesRZ 1983, 218; JBl 1982, 606; SZ 44/180 uva) oder die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht (EFSlg. 47.208, 44.647 uva). Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht bekämpfbar (EFSlg. 47.206, 44.640, 44.638 uva). Der Rekurswerberin ist es daher verwehrt, unter Hinweis auf ihre eigene Aussage die Feststellung zu begehren, das Protokoll über die Abhandlungstagsatzung wäre nicht vorbereitet gewesen, es sei vielmehr in Anwesenheit aller Beteiligten vom Gerichtskommissär diktiert und sodann von ihr und von Siegmund H*** unterfertigt worden.
Ein einfacher Verfahrensmangel, so etwa die Rüge, es seien nicht alle Auskunftspersonen einvernommen worden, stellt keine Nullität dar (EFSlg. 47.240, 44.682 uva). Gemäß § 9 Abs 1 Gerichtskommissärsgesetz hat der Notar bei seiner Tätigkeit die für die Gerichte geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Nach § 215 ZPO ist aber auch gegen ein gerichtliches Protokoll als eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des protokollierten Vorganges zulässig (SZ 48/5; EvBl 1964/281 ua, Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 953). Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, kann die Beurteilung der Vorinstanzen, ein vom Gerichtskommissär nicht unterfertigtes Protokoll, das tatsachenwidrig die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung enthält, entspreche ungeachtet der Unterfertigung durch den Erben nicht den Erfordernissen des § 122 AußStrG, nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auch soweit die Vorinstanzen die Versiegelung des Nachlasses anordneten, kann die Revisionsrekurswerberin nicht beschwert sein. Durch die Versiegelung einer Wohnung kann ein Dritter nur dann beschwert sein, wenn er Rechte an der Wohnung des Erblassers behauptet, die schon zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben (EFSlg. 42.411; SZ 42/134). Solche Rechte behauptete die Revisionsrekurswerberin, die ursprünglich selbst die Versiegelung der Wohnung beantragte, nicht.Ein einfacher Verfahrensmangel, so etwa die Rüge, es seien nicht alle Auskunftspersonen einvernommen worden, stellt keine Nullität dar (EFSlg. 47.240, 44.682 uva). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtskommissärsgesetz hat der Notar bei seiner Tätigkeit die für die Gerichte geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 215, ZPO ist aber auch gegen ein gerichtliches Protokoll als eine öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des protokollierten Vorganges zulässig (SZ 48/5; EvBl 1964/281 ua, Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 953). Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, kann die Beurteilung der Vorinstanzen, ein vom Gerichtskommissär nicht unterfertigtes Protokoll, das tatsachenwidrig die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung enthält, entspreche ungeachtet der Unterfertigung durch den Erben nicht den Erfordernissen des Paragraph 122, AußStrG, nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auch soweit die Vorinstanzen die Versiegelung des Nachlasses anordneten, kann die Revisionsrekurswerberin nicht beschwert sein. Durch die Versiegelung einer Wohnung kann ein Dritter nur dann beschwert sein, wenn er Rechte an der Wohnung des Erblassers behauptet, die schon zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben (EFSlg. 42.411; SZ 42/134). Solche Rechte behauptete die Revisionsrekurswerberin, die ursprünglich selbst die Versiegelung der Wohnung beantragte, nicht.
Was die Ausstellung einer Amtsurkunde nach § 178 AußStrG betrifft, liegt die von der Rechtsmittelwerberin behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit ebenfalls nicht vor. In einer Phase des Verlassenschaftsverfahrens, in dem weder eine Erbserklärung abgegeben noch ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, ist der von der Rechtsmittelwerberin gestellte Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde verfrüht.Was die Ausstellung einer Amtsurkunde nach Paragraph 178, AußStrG betrifft, liegt die von der Rechtsmittelwerberin behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit ebenfalls nicht vor. In einer Phase des Verlassenschaftsverfahrens, in dem weder eine Erbserklärung abgegeben noch ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, ist der von der Rechtsmittelwerberin gestellte Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde verfrüht.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.