Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach § 25 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Alle Voraussetzungen für die Annahme dieser gesetzlichen kumulativen Schuldübernahme (Hüffer in Großkomm HGB4 Rz 50 zu § 25) liegen hier vor. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Leibrentenforderung der Klägerin um eine im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeit des früheren Inhabers. Die Klägerin war sich immer bewußt, daß die Versicherungssumme, die wegen des dringenden Finanzbedarfes des Unternehmens diesem zugeführt worden war, ihr zustehe. Sie hatte daher, da der Abschluß eines Darlehensvertrages nicht festgestellt wurde und auch mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit b NtZwG ungültig gewesen wäre, aus dem Titel der Bereicherung (NZ 1986, 230 mwN) das Recht auf Bezahlung des dem Unternehmer überlassenen Geldbetrages. Der Gatte der Beklagten als Alleininhaber der Firma Julius V***, Inhaber Dkfm. Eduard W***,Nach Paragraph 25, HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Alle Voraussetzungen für die Annahme dieser gesetzlichen kumulativen Schuldübernahme (Hüffer in Großkomm HGB4 Rz 50 zu Paragraph 25,) liegen hier vor. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Leibrentenforderung der Klägerin um eine im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeit des früheren Inhabers. Die Klägerin war sich immer bewußt, daß die Versicherungssumme, die wegen des dringenden Finanzbedarfes des Unternehmens diesem zugeführt worden war, ihr zustehe. Sie hatte daher, da der Abschluß eines Darlehensvertrages nicht festgestellt wurde und auch mangels Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NtZwG ungültig gewesen wäre, aus dem Titel der Bereicherung (NZ 1986, 230 mwN) das Recht auf Bezahlung des dem Unternehmer überlassenen Geldbetrages. Der Gatte der Beklagten als Alleininhaber der Firma Julius V***, Inhaber Dkfm. Eduard W***,
verpflichtete sich, diesen Anspruch der Klägerin aus der Überlassung der Versicherungssumme an das Unternehmen in Form einer ihr zu gewährenden Leibrente zu erfüllen.
Entgegen den Ausführungen in der Revision hat der Beklagte im Sinn des § 25 HGB auch die Firma des früheren Inhabers fortgeführt. Entscheidend dafür ist, daß der nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Firmenkern derselbe geblieben ist (RdW 1987, 255;Entgegen den Ausführungen in der Revision hat der Beklagte im Sinn des Paragraph 25, HGB auch die Firma des früheren Inhabers fortgeführt. Entscheidend dafür ist, daß der nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Firmenkern derselbe geblieben ist (RdW 1987, 255;
Schuhmacher in Straube, HGB Rz 9 zu § 25; Hüffer aaO Rz 48;Schuhmacher in Straube, HGB Rz 9 zu Paragraph 25,; Hüffer aaO Rz 48;
Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan5 Rz 7 zu § 25 HGB; Karsten Schmidt, Handelsrecht3 215). Der Firmenkern lag in der Bezeichnung "Julius V***". Die Anfügung "Inhaber Dkfm. Eduard W***" war nur ein nach § 22 HGB zulässiger Zusatz, der das Nachfolgeverhältnis andeuten sollte. Dieser Zusatz gehörte somit nicht zum Firmenkern. Er hätte wohl vom Erwerber übernommen werden können, dieser konnte aber die Firma auch nur mit dem Firmenkern Julius V*** fortführen (HS 1087/97; Schuhmacher aaO Rz 13 zu § 22 HGB). Führt der Erwerber des Unternehmens nur den abgeleiteten Firmenwortlaut, nicht aber den Nachfolgezusatz des Veräußerers fort, sind daher dennoch die Voraussetzungen nach § 25 Abs 1 HGB gegeben (BGH NJW 1986, 381 f;Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan5 Rz 7 zu Paragraph 25, HGB; Karsten Schmidt, Handelsrecht3 215). Der Firmenkern lag in der Bezeichnung "Julius V***". Die Anfügung "Inhaber Dkfm. Eduard W***" war nur ein nach Paragraph 22, HGB zulässiger Zusatz, der das Nachfolgeverhältnis andeuten sollte. Dieser Zusatz gehörte somit nicht zum Firmenkern. Er hätte wohl vom Erwerber übernommen werden können, dieser konnte aber die Firma auch nur mit dem Firmenkern Julius V*** fortführen (HS 1087/97; Schuhmacher aaO Rz 13 zu Paragraph 22, HGB). Führt der Erwerber des Unternehmens nur den abgeleiteten Firmenwortlaut, nicht aber den Nachfolgezusatz des Veräußerers fort, sind daher dennoch die Voraussetzungen nach Paragraph 25, Absatz eins, HGB gegeben (BGH NJW 1986, 381 f;
Karsten Schmidt aaO 215). Ob neben dem gesetzlichen Schuldbeitritt nach § 25 HGB auch die Voraussetzungen nach § 1405 ABGB gegeben wären, braucht dann nicht geprüft zu werden.Karsten Schmidt aaO 215). Ob neben dem gesetzlichen Schuldbeitritt nach Paragraph 25, HGB auch die Voraussetzungen nach Paragraph 1405, ABGB gegeben wären, braucht dann nicht geprüft zu werden.
Selbst wenn der Beklagte als Erwerber des Unternehmens unter Fortführung der Firma auf Grund des gesetzlichen Schuldbeitrittes zur Anfechtung von Rechtsgeschäften des Veräußerers wegen Willensmängeln berechtigt wäre (so P. Bydlinski, die Übertragung von Anfechtungrechten 84), war doch die Irrtumsanfechtung durch den Beklagten verjährt. Nach § 1487 ABGB muß die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Es entspricht heute einhelliger Rechtsprechung und Lehre, daß diese Frist bereits mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit der Aufdeckung des Irrtums zu laufen beginnt (GesRZ 1982, 251; NZ 1974, 155; SZ 39/56; EvBl 1962/510; JBl. 1954, 462 uva, zuletzt 1 Ob 666/88; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1487; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 12 zu § 1487; Koziol-Welser8 I 126; Klang2 VI 630 mwN in FN 44; Ehrenzweig2 I/1, 236 mit Hinweis auf die Meinung der Gesetzesverfasser in Ofner, Prot. II 278 in FN 47). Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen JBl. 1959, 373 und JBl. 1958, 510 betrafen Anfechtungen wegen ungerechter und gegründeter Furcht nach § 870 ABGB. Barta-Call in JBl. 1971, 123 schlagen zwar eine analoge Anwendung des § 40 Abs 2 EheG auf die Fälle der Irrtumsanfechtung nach bürgerlichem Recht vor; eine analoge Anwendung kommt aber nicht in Betracht, weil eine Gesetzeslücke nicht vorliegt.Selbst wenn der Beklagte als Erwerber des Unternehmens unter Fortführung der Firma auf Grund des gesetzlichen Schuldbeitrittes zur Anfechtung von Rechtsgeschäften des Veräußerers wegen Willensmängeln berechtigt wäre (so P. Bydlinski, die Übertragung von Anfechtungrechten 84), war doch die Irrtumsanfechtung durch den Beklagten verjährt. Nach Paragraph 1487, ABGB muß die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Es entspricht heute einhelliger Rechtsprechung und Lehre, daß diese Frist bereits mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit der Aufdeckung des Irrtums zu laufen beginnt (GesRZ 1982, 251; NZ 1974, 155; SZ 39/56; EvBl 1962/510; JBl. 1954, 462 uva, zuletzt 1 Ob 666/88; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1487,; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1487,; Koziol-Welser8 römisch eins 126; Klang2 römisch sechs 630 mwN in FN 44; Ehrenzweig2 I/1, 236 mit Hinweis auf die Meinung der Gesetzesverfasser in Ofner, Prot. römisch zwei 278 in FN 47). Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen JBl. 1959, 373 und JBl. 1958, 510 betrafen Anfechtungen wegen ungerechter und gegründeter Furcht nach Paragraph 870, ABGB. Barta-Call in JBl. 1971, 123 schlagen zwar eine analoge Anwendung des Paragraph 40, Absatz 2, EheG auf die Fälle der Irrtumsanfechtung nach bürgerlichem Recht vor; eine analoge Anwendung kommt aber nicht in Betracht, weil eine Gesetzeslücke nicht vorliegt.
Im Verfahren 10 Cg 304/86 des Landesgerichtes Innsbruck waren von der Klägerin nur die Aufwertungsbeträge für die Zeit von Jänner bis Juni 1986 geltend gemacht worden. Der mangels Verjährungseinwendung erfolgten rechtskräftigen Abweisung des Begehrens kommt materielle Bindungswirkung für die späteren, nunmehr geltend gemachten Fälligkeiten der Aufwertungsbeträge nicht zu. Soweit der Beklagte weiterhin behauptet, die Erhebung der Verjährungseinwendung durch die Klägerin sei arglistig erfolgt, der Leibrentenvertrag vom 22. März 1974 sei ihm gegenüber listig zustandegekommen und überdies ein Scheinvertrag, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der Beklagte als Unternehmenserwerber hat im übrigen die monatlichen Leibrentenzahlungen ohne Anfechtung des Vertrages innerhalb der Anfechtungsfrist auch geleistet. Der Verjährungseinwand der Beklagten widerspricht daher nicht Treu und Glauben. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.