Rechtssatz RS0061765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061765
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Führt der Erwerber des Unternehmens nur den abgeleiteten Firmenwortlaut, nicht aber das sein Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz des Veräußerers fort, sind dennoch die Voraussetzungen nach § 25 Abs 1 HGB gegeben.Führt der Erwerber des Unternehmens nur den abgeleiteten Firmenwortlaut, nicht aber das sein Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz des Veräußerers fort, sind dennoch die Voraussetzungen nach Paragraph 25, Absatz eins, HGB gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061765
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0010OB00507_8900000_001