Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1. 7. 2002 Betreiber eines Hotels, das er von seiner Mutter übernommen hat. Am 2. 6. 2004 trat ihm seine Mutter sämtliche Ansprüche aus dem Getränkesteuerverfahren für den Zeitraum 1997 bis einschließlich Mai 1999, „insoweit diese insbesondere zu Amtshaftungsansprüchen" führten, ab.
Die beklagte Partei hatte durch ihren Bürgermeister mit verschiedenen Bescheiden aus dem Jahr 1999 die Getränkesteuer bescheidmäßig festgesetzt. Nachdem dagegen jeweils Berufung, verbunden mit dem Antrag auf Zahlungsaufschub gemäß § 199 Abs 2 TLAO erhoben worden war, schloss der Bürgermeister der Beklagten als Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid den Aufschub gemäß § 199 Abs 4 lit a TLAO aus. Dieser Bescheid wurde vom Gemeindevorstand als Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigt. Beide Instanzen vertraten die Auffassung, eine Berufung habe offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine rückwirkende Aufhebung der Getränke- und Speiseeissteuerpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Insbesondere sei im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Republik Österreich - in den Beitrittsverhandlungen sei die EU-Konformität der Getränke- und Speiseeissteuer nicht in Frage gestellt worden - und den Umstand, dass die Steuer wirtschaftlich von den Konsumenten getragen werde und diesen nicht mehr zurückgegeben werden könne, diese Einschätzung berechtigt.Die beklagte Partei hatte durch ihren Bürgermeister mit verschiedenen Bescheiden aus dem Jahr 1999 die Getränkesteuer bescheidmäßig festgesetzt. Nachdem dagegen jeweils Berufung, verbunden mit dem Antrag auf Zahlungsaufschub gemäß Paragraph 199, Absatz 2, TLAO erhoben worden war, schloss der Bürgermeister der Beklagten als Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid den Aufschub gemäß Paragraph 199, Absatz 4, Litera a, TLAO aus. Dieser Bescheid wurde vom Gemeindevorstand als Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigt. Beide Instanzen vertraten die Auffassung, eine Berufung habe offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine rückwirkende Aufhebung der Getränke- und Speiseeissteuerpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Insbesondere sei im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Republik Österreich - in den Beitrittsverhandlungen sei die EU-Konformität der Getränke- und Speiseeissteuer nicht in Frage gestellt worden - und den Umstand, dass die Steuer wirtschaftlich von den Konsumenten getragen werde und diesen nicht mehr zurückgegeben werden könne, diese Einschätzung berechtigt.
Die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde wies die dagegen erhobenen Vorstellungen als unbegründet ab. Diese Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Das am 17. 5. 2001 ergangene (erste) Erkenntnis zu dieser Frage wurde auszugsweise wie folgt begründet:
„... Zu entscheiden ist hier allein die Frage, ob die Berufung „offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" hatte.
...
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung darüber angerufen, ob Artikel 33 Abs 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und Artikel 3 Abs 2 bzw Abs 3 zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom 25. 2. 1992 der Beibehaltung einer Abgabe entgegensteht, die auf die entgeltliche Lieferung unter anderem von Getränken erhoben wird. Über dieses Vorabentscheidungsverfahren wurde auch in den Medien berichtet - siehe beispielsweise „Die Presse" vom 9. Jänner 1998, „Tiroler Tageszeitung" vom 23. Jänner 1998. ...Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung darüber angerufen, ob Artikel 33 Absatz eins, der 6. Richtlinie des Rates vom 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und Artikel 3 Absatz 2, bzw Absatz 3, zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom 25. 2. 1992 der Beibehaltung einer Abgabe entgegensteht, die auf die entgeltliche Lieferung unter anderem von Getränken erhoben wird. Über dieses Vorabentscheidungsverfahren wurde auch in den Medien berichtet - siehe beispielsweise „Die Presse" vom 9. Jänner 1998, „Tiroler Tageszeitung" vom 23. Jänner 1998. ...
... Eine Berufung hat offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Aussichtslosigkeit für jede mit der Sache vertraut gemachte Person erkennbar ist. Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit zwei EU-Richtlinien Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens war, kann keine Rede davon sein, dass eine Geltendmachung der Unvereinbarkeit „offensichtlich" aussichtslos war. ...
... Da die Gemeindeinstanzen in Verkennung der Rechtslage den Aufschiebungsantrag als offensichtlich aussichtslos ansahen und die belangte Behörde dies nicht zum Anlass der Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides des Gemeindevorstandes machte, belastete sie ihren Bescheid mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes. .."
Auf Grund der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs gab die Aufsichtsbehörde der Vorstellung der Mutter des Klägers mit Bescheid vom 22. 10. 2001 Folge und hob die angefochtenen Bescheide des Gemeindevorstands auf. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Gemeindevorstand) trug dem Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz auf, eine Berufungsvorentscheidung unter Berücksichtigung des Erkenntnisses der Aufsichtsbehörde zu erlassen. Die bereits im Dezember 1999 bzw im März 2000 im Exekutionsweg hereingebrachten Beträge von EUR 21.116,03 und EUR 11.757,38 wurden weder der Mutter des Klägers noch ihm selbst rückerstattet.
Die Frage, ob die österreichischen Vorschriften über die Getränkesteuer gemeinschaftsrechtskonform sind, wurde bereits im Jahr 1998 auch in Tageszeitungen thematisiert, nachdem der VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hatte. Das Amt der Tiroler Landesregierung teilte den Gemeinden Tirols in einem Merkblatt vom April 1998 seine Rechtsauffassung zu diesem Thema unter dem Titel „Getränkesteuer auf dem Prüfstand - wie sollen sich Tirols Gemeinden verhalten?" mit, wobei auszugsweise folgendermaßen argumentiert wurde:
„Der Zahlungsaufschub ist insbesondere auszuschließen, wenn die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine entsprechende Erfolgsaussicht erscheint im konkreten Fall deshalb als nicht gegeben, weil eine rückwirkende Aufhebung der Getränkesteuern mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Insbesondere im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Republik Österreich - in den Beitrittsverhandlungen wurde die EU-Konformität der Getränkesteuer angesprochen und von beiden Verhandlungsseiten die EU-Konformität nicht in Frage gestellt - und den Umstand, dass die Getränkesteuer von den Konsumenten wirtschaftlich getragen wird und den Konsumenten als den „Geschädigten" nicht mehr zurückgegeben werden kann, ist diese Einschätzung begründet. Es fehlt daher an einem den Zahlungsaufschub rechtfertigenden Rechtsschutzbedürfnis der Getränkesteuerpflichtigen. Sowie der Zahlungsaufschub bescheidmäßig ausgeschlossen ist, hat die Gemeinde die zeitgerechte Entrichtung der Getränkesteuer zu überwachen, allenfalls ohne weiteren Verzug und ohne weitere Mahnung einen Rückstandsausweis auszufertigen und die zwangsweise Einbringung zu veranlassen."
In den hier klagegegenständlichen Getränkesteuerverfahren hielten sich die Organe der beklagten Partei an die Empfehlungen im Merkblatt vom April 1998.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz eines im Zeitraum vom 6. 12. 1999 bis 30. 8. 2004 entstandenen Zinsenschadens von insgesamt EUR 7.194,11, von Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren von EUR 2.907 (richtig ergibt der Betrag der Einzelpositionen in Beilage./C ATS 39.000,--, also nur EUR 2.834,24) und im Exekutionsverfahren von EUR 726,73, sowie von der beklagten Partei im Exekutionsverfahren esetzten Exekutionskosten von EUR 259,95. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die beklagte Partei habe in rechtswidriger und unvertretbarer Weise den in den Berufungen beantragten Zahlungsaufschub ausgeschlossen. Die Berufungen seien keineswegs aussichtslos gewesen. Darüber hinaus weigere sich die beklagte Partei trotz der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, positive Zahlungsaufschubbescheide auszustellen bzw den rechtswidrigerweise eingebrachten Betrag von insgesamt EUR 32.873,41 zurückzuzahlen. Nach Aufhebung der gemäß § 199 Abs 4 TLAO erlassenen Bescheide stünde dem Kläger gemäß § 63 VwGG der Anspruch auf Folgenbeseitigung zu. Dieser sei hinsichtlich der Hauptsache (Kapitalrückzahlung) im Verwaltungsverfahren zu verfolgen, in dem aber der Ersatz darüber hinausgehender Nachteile (Zinsen, Kosten) nicht geltend gemacht werden könne, sodass insoweit Amtshaftungsansprüche bestünden.Der Kläger begehrte von der beklagten Partei aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz eines im Zeitraum vom 6. 12. 1999 bis 30. 8. 2004 entstandenen Zinsenschadens von insgesamt EUR 7.194,11, von Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren von EUR 2.907 (richtig ergibt der Betrag der Einzelpositionen in Beilage./C ATS 39.000,--, also nur EUR 2.834,24) und im Exekutionsverfahren von EUR 726,73, sowie von der beklagten Partei im Exekutionsverfahren esetzten Exekutionskosten von EUR 259,95. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die beklagte Partei habe in rechtswidriger und unvertretbarer Weise den in den Berufungen beantragten Zahlungsaufschub ausgeschlossen. Die Berufungen seien keineswegs aussichtslos gewesen. Darüber hinaus weigere sich die beklagte Partei trotz der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, positive Zahlungsaufschubbescheide auszustellen bzw den rechtswidrigerweise eingebrachten Betrag von insgesamt EUR 32.873,41 zurückzuzahlen. Nach Aufhebung der gemäß Paragraph 199, Absatz 4, TLAO erlassenen Bescheide stünde dem Kläger gemäß Paragraph 63, VwGG der Anspruch auf Folgenbeseitigung zu. Dieser sei hinsichtlich der Hauptsache (Kapitalrückzahlung) im Verwaltungsverfahren zu verfolgen, in dem aber der Ersatz darüber hinausgehender Nachteile (Zinsen, Kosten) nicht geltend gemacht werden könne, sodass insoweit Amtshaftungsansprüche bestünden.
Die beklagte Partei bestritt jegliches Verschulden an einer allfälligen Unrichtigkeit der von ihr erlassenen Bescheide. Ihre Organe hätten sich vielmehr an die Vorgaben im Merkblatt gehalten. Sie seien von der Richtigkeit der darin enthaltenen Rechtsmeinung überzeugt gewesen. Mit einer rückwirkenden Aufhebung der Getränkesteuer durch den VwGH und einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Steuer sei nicht zu rechnen gewesen. Da die Steuer bereits eingebracht worden sei, könne ein Zahlungsaufschub nicht mehr gewährt werden. Einen Anspruch auf Folgenbeseitigung habe der Kläger nicht, weil eine Rückzahlung im Fall einer sonstigen Bereicherung des Abgabepflichtigen kraft Gesetzes nicht durchgeführt werden dürfe. Es sei davon auszugehen, dass die Getränkesteuer vom Unternehmer auf die Konsumenten überwälzt worden sei. Weiters wurde ein Verjährungseinwand erhoben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im Wesentlichen von den eingangs dieser Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen ausging. Die in den erstgerichtlichen Feststellungen darüber hinaus enthaltene Ausführung „Ein etwaiger Zinsschaden im Vermögen der klagenden Partei durch die Nicht-Gewährung eines Zahlungsaufschubes und die darauf folgende zwangsweise Eintreibung der obigen Getränkesteuerbeträge seitens der beklagten Partei kann nicht festgestellt werden" stellt in Wahrheit einen Teil der rechtlichen Beurteilung dar, wird diese Urteilspassage doch damit begründet, ein Schaden habe auf Grund der derzeit herrschenden Rechtsauffassung über die Überwälzung der Getränkesteuer auf den Konsumenten nicht als erwiesen angenommen werden können. Im Übrigen ging das Erstgericht von einer rechtsgültigen Abtretung allfälliger Ansprüche an den Kläger aus. Ein amtshaftungsbegründendes Verschulden sei den Organen der beklagten Partei nicht vorzuwerfen. Die Vorgaben im Merkblatt für die Gemeinden Tirols seien einer Weisung und nicht einer Empfehlung gleichzuhalten, weshalb sich die beklagte Partei bei der Handhabung der Zahlungsaufschübe daran habe halten müssen. Die in diesem Erlass enthaltenen Ausführungen hätten dem damaligen Wissensstand und der herrschenden Rechtsmeinung entsprochen, weswegen die später vom Verwaltungsgerichtshof erkannte Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheide kein schuldhaftes Handeln zu begründen vermöge. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Im Amtshaftungsrecht werde grundsätzlich nicht anders gehaftet als im allgemeinen Schadenersatzrecht, weshalb die Rechtsträger auch für leichtes Organverschulden hafteten. Seien Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthielten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts, und stehe zudem keine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, komme es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden könne. Nach § 199 Abs 4 lit a TLAO habe die Abgabenbehörde den beantragten Zahlungsaufschub auszuschließen, wenn die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH aus dem Jahr 2000 komme eine „Abweisung" nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig sei, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei. Da der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH über die Richtlinienkonformität der in Österreich für alkoholische Getränke eingehobenen Getränkesteuer fraglich gewesen sei, sei dem Berufungswerber zunächst darin beizupflichten, dass zum damaligen Zeitpunkt von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit der Berufungen nicht gesprochen habe werden können, sodass grundsätzlich die Gewährung des beantragten Zahlungsaufschubs objektiv indiziert gewesen wäre. Habe sich die beklagte Partei jedoch an die Rechtsauskunft ihrer Aufsichtsbehörde darüber, wie die Gemeinden im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren bei der Beurteilung von Zahlungsaufschüben vorgehen sollten, gehalten, so habe sie dies mit gutem Grund getan und der begründeten Rechtsauffassung ihrer Aufsichtsbehörde entsprochen. Die Rechtsauffassung der beklagten Partei sei daher zumindest vertretbar gewesen, weshalb ein Amtshaftungsanspruch nicht bestehe. Hinzu komme, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 10. 3. 2005 (C-491/03) ausgesprochen habe, dass eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhältiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben werde, als eine - gemeinschaftsrechtlich zulässige - Steuer auf Dienstleistungen anzusehen sei. Da der Kläger nicht Getränkehändler sei, sondern ein Hotel betreibe, sei davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Getränkesteuerbeträge für die Abgabe im Rahmen dieses Beherbergungsbetriebs „erhoben" worden seien, weshalb eine zulässige Steuer auf Dienstleistungen vorliege. Dies zeige, dass ex post gesehen die Entscheidung der beklagten Partei nicht nur vertretbar, sondern sogar richtig gewesen sei. Auch wenn im Allgemeinen die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstelle, sei die ordentliche Revision doch zulässig, weil die Geltendmachung weiterer, auf gleichgelagerte Sachverhalte gestützter Amtshaftungsansprüche durchaus denkbar sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im Wesentlichen von den eingangs dieser Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen ausging. Die in den erstgerichtlichen Feststellungen darüber hinaus enthaltene Ausführung „Ein etwaiger Zinsschaden im Vermögen der klagenden Partei durch die Nicht-Gewährung eines Zahlungsaufschubes und die darauf folgende zwangsweise Eintreibung der obigen Getränkesteuerbeträge seitens der beklagten Partei kann nicht festgestellt werden" stellt in Wahrheit einen Teil der rechtlichen Beurteilung dar, wird diese Urteilspassage doch damit begründet, ein Schaden habe auf Grund der derzeit herrschenden Rechtsauffassung über die Überwälzung der Getränkesteuer auf den Konsumenten nicht als erwiesen angenommen werden können. Im Übrigen ging das Erstgericht von einer rechtsgültigen Abtretung allfälliger Ansprüche an den Kläger aus. Ein amtshaftungsbegründendes Verschulden sei den Organen der beklagten Partei nicht vorzuwerfen. Die Vorgaben im Merkblatt für die Gemeinden Tirols seien einer Weisung und nicht einer Empfehlung gleichzuhalten, weshalb sich die beklagte Partei bei der Handhabung der Zahlungsaufschübe daran habe halten müssen. Die in diesem Erlass enthaltenen Ausführungen hätten dem damaligen Wissensstand und der herrschenden Rechtsmeinung entsprochen, weswegen die später vom Verwaltungsgerichtshof erkannte Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheide kein schuldhaftes Handeln zu begründen vermöge. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Im Amtshaftungsrecht werde grundsätzlich nicht anders gehaftet als im allgemeinen Schadenersatzrecht, weshalb die Rechtsträger auch für leichtes Organverschulden hafteten. Seien Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthielten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts, und stehe zudem keine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, komme es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden könne. Nach Paragraph 199, Absatz 4, Litera a, TLAO habe die Abgabenbehörde den beantragten Zahlungsaufschub auszuschließen, wenn die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH aus dem Jahr 2000 komme eine „Abweisung" nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig sei, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei. Da der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH über die Richtlinienkonformität der in Österreich für alkoholische Getränke eingehobenen Getränkesteuer fraglich gewesen sei, sei dem Berufungswerber zunächst darin beizupflichten, dass zum damaligen Zeitpunkt von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit der Berufungen nicht gesprochen habe werden können, sodass grundsätzlich die Gewährung des beantragten Zahlungsaufschubs objektiv indiziert gewesen wäre. Habe sich die beklagte Partei jedoch an die Rechtsauskunft ihrer Aufsichtsbehörde darüber, wie die Gemeinden im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren bei der Beurteilung von Zahlungsaufschüben vorgehen sollten, gehalten, so habe sie dies mit gutem Grund getan und der begründeten Rechtsauffassung ihrer Aufsichtsbehörde entsprochen. Die Rechtsauffassung der beklagten Partei sei daher zumindest vertretbar gewesen, weshalb ein Amtshaftungsanspruch nicht bestehe. Hinzu komme, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 10. 3. 2005 (C-491/03) ausgesprochen habe, dass eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhältiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben werde, als eine - gemeinschaftsrechtlich zulässige - Steuer auf Dienstleistungen anzusehen sei. Da der Kläger nicht Getränkehändler sei, sondern ein Hotel betreibe, sei davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Getränkesteuerbeträge für die Abgabe im Rahmen dieses Beherbergungsbetriebs „erhoben" worden seien, weshalb eine zulässige Steuer auf Dienstleistungen vorliege. Dies zeige, dass ex post gesehen die Entscheidung der beklagten Partei nicht nur vertretbar, sondern sogar richtig gewesen sei. Auch wenn im Allgemeinen die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle, sei die ordentliche Revision doch zulässig, weil die Geltendmachung weiterer, auf gleichgelagerte Sachverhalte gestützter Amtshaftungsansprüche durchaus denkbar sei.
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.