Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Kläger kommt Berechtigung nicht zu.
Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen die Rechtsmittelwerber aus, daß die Vorinstanzen die Einholung eines Sachverständigengutachtens über das behauptete Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung unterlassen hätten. Die extreme Diskrepanz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung, die auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben gewesen sei, rechtfertige die Annahme der Sittenwidrigkeit der Verträge. Diesen Ausführungen ist jedoch nicht zu folgen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten iS des § 879 Abs. 1 ABGB liegt vor, wenn etwas offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, also zwar nicht gesetz-, aber grob rechtswidrig ist (MietSlg. 34.121, 31.094, 31.091; SZ 44/68; SZ 39/113). Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit im Sinn dieser Bestimmung nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (MietSlg. 34.121, 31.094, 31.091; JBl. 1972, 200; Gschnitzer in Klang Komm2 IV/1, 183). Nach ständiger Rechtsprechung läßt die bloße Ungleichheit vertraglicher Leistungen für sich allein einen Schluß auf die Sittenwidrigkeit nicht zu (MietSlg. 37.064, 31.094, 31.091; EvBl. 1960/221). Wenn das Gesetz die Unangemessenheit einer Leistung zum Tatbestandselement für einen Nichtigkeitsgrund macht (§ 879 Abs. 2 Z 4 ABGB), der aber zu seiner Verwirklichung des Vorliegens weiterer Tatbestandselemente bedarf, ist es unzulässig, aus dem bloßen Vorliegen dieses einen Tatbestandselements allein ebenfalls eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts abzuleiten; die Bestimmung des § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB wäre dann überflüssig (MietSlg. 37.064, 31.091; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 91 zu § 879). Der Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, daß bei Franz L*** unwirtschaftliche Eigenschaften vorgelegen wären, die ihn an einer entsprechenden Wahrnehmung seiner Interessen gehindert hätten (SZ 44/71; SZ 27/19; MietSlg. 20.076; Krejci aaO Rdz 214 zu § 879). Die idealistische Einstellung des Franz L***, die auch die Revisionswerber anerkennen und ihn dazu bewogen haben mag, einen geringeren als den an sich zulässigen Bestandzins zu fordern, stellt noch keine unwirtschaftliche Eigenschaft dar, zumal nicht behauptet wurde, daß sich Franz L*** in solchen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hätte, daß er auf Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft angewiesen gewesen wäre. Die Frage, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorlag, ist dann nicht zu prüfen. Auf die spätere Entwicklung des Äquivalenzverhältnisses kommt es nicht an. Beim Wuchertatbestand handelt es sich um die gestörte Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbildung (Krejci aaO Rdz 214), so daß auch bei einem Dauerschuldverhältnis stets nur das Äquivalenzverhältnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sein kann. Die Gültigkeit eines Kündigungsverzichts, der zur Knebelung des Bestandgebers geführt hat, wurde in Rechtsprechung und Lehre auf die Lebenszeit der Vertragsteile eingeschränkt (MietSlg. 20.365; Klang in seinem Komm2 V 11); es wurde aber auch die Rechtsansicht vertreten, daß der Erbe im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen Übernehmer den Kündigungsverzicht des Erblassers gegen sich gelten lassen müsse, da er in dessen Rechtsverhältnis eintrete (MietSlg. 24.264). Im vorliegenden Fall wurde der Kündigungsverzicht für die Zeit des Bestandes der beklagten Partei vereinbart, was gewiß eine längere Bindung des Vermieters bedeutet als im Falle der Beschränkung auf die Lebenszeit eines physischen Bestandnehmers. Die Nichtigkeit einer solchen Klausel hätte aber, da auf die vorliegenden Verträge, wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat (6 Ob 592/86 vom 12.Juni 1986), das Mietrechtsgesetz Anwendung findet, nur die Ungültigkeit der Klausel, nicht aber die des gesamten Vertrages zur Folge (vgl. MietSlg. 32.102, 31.095 u.a.).Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen die Rechtsmittelwerber aus, daß die Vorinstanzen die Einholung eines Sachverständigengutachtens über das behauptete Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung unterlassen hätten. Die extreme Diskrepanz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung, die auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben gewesen sei, rechtfertige die Annahme der Sittenwidrigkeit der Verträge. Diesen Ausführungen ist jedoch nicht zu folgen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten iS des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB liegt vor, wenn etwas offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, also zwar nicht gesetz-, aber grob rechtswidrig ist (MietSlg. 34.121, 31.094, 31.091; SZ 44/68; SZ 39/113). Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit im Sinn dieser Bestimmung nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (MietSlg. 34.121, 31.094, 31.091; JBl. 1972, 200; Gschnitzer in Klang Komm2 IV/1, 183). Nach ständiger Rechtsprechung läßt die bloße Ungleichheit vertraglicher Leistungen für sich allein einen Schluß auf die Sittenwidrigkeit nicht zu (MietSlg. 37.064, 31.094, 31.091; EvBl. 1960/221). Wenn das Gesetz die Unangemessenheit einer Leistung zum Tatbestandselement für einen Nichtigkeitsgrund macht (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB), der aber zu seiner Verwirklichung des Vorliegens weiterer Tatbestandselemente bedarf, ist es unzulässig, aus dem bloßen Vorliegen dieses einen Tatbestandselements allein ebenfalls eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts abzuleiten; die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB wäre dann überflüssig (MietSlg. 37.064, 31.091; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 91 zu Paragraph 879,). Der Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, daß bei Franz L*** unwirtschaftliche Eigenschaften vorgelegen wären, die ihn an einer entsprechenden Wahrnehmung seiner Interessen gehindert hätten (SZ 44/71; SZ 27/19; MietSlg. 20.076; Krejci aaO Rdz 214 zu Paragraph 879,). Die idealistische Einstellung des Franz L***, die auch die Revisionswerber anerkennen und ihn dazu bewogen haben mag, einen geringeren als den an sich zulässigen Bestandzins zu fordern, stellt noch keine unwirtschaftliche Eigenschaft dar, zumal nicht behauptet wurde, daß sich Franz L*** in solchen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hätte, daß er auf Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft angewiesen gewesen wäre. Die Frage, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorlag, ist dann nicht zu prüfen. Auf die spätere Entwicklung des Äquivalenzverhältnisses kommt es nicht an. Beim Wuchertatbestand handelt es sich um die gestörte Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbildung (Krejci aaO Rdz 214), so daß auch bei einem Dauerschuldverhältnis stets nur das Äquivalenzverhältnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sein kann. Die Gültigkeit eines Kündigungsverzichts, der zur Knebelung des Bestandgebers geführt hat, wurde in Rechtsprechung und Lehre auf die Lebenszeit der Vertragsteile eingeschränkt (MietSlg. 20.365; Klang in seinem Komm2 römisch fünf 11); es wurde aber auch die Rechtsansicht vertreten, daß der Erbe im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen Übernehmer den Kündigungsverzicht des Erblassers gegen sich gelten lassen müsse, da er in dessen Rechtsverhältnis eintrete (MietSlg. 24.264). Im vorliegenden Fall wurde der Kündigungsverzicht für die Zeit des Bestandes der beklagten Partei vereinbart, was gewiß eine längere Bindung des Vermieters bedeutet als im Falle der Beschränkung auf die Lebenszeit eines physischen Bestandnehmers. Die Nichtigkeit einer solchen Klausel hätte aber, da auf die vorliegenden Verträge, wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat (6 Ob 592/86 vom 12.Juni 1986), das Mietrechtsgesetz Anwendung findet, nur die Ungültigkeit der Klausel, nicht aber die des gesamten Vertrages zur Folge vergleiche MietSlg. 32.102, 31.095 u.a.).
Eine (vorsätzliche) Verletzung der Aufklärungspflicht fällt der beklagten Partei nicht zur Last. Grundsätzlich ist bei Verkehrsgeschäften eine solche Aufklärungspflicht nur unter besonderen Voraussetzungen anzunehmen (JBl. 1982, 36; vgl. Bydlinski, JBl. 1980, 393). Gegenüber einem im Geschäftsleben stehenden Vermieter ist eine Aufklärung darüber, daß er sich bei Vermietung seiner Liegenschaft unter Kündigungsverzicht weitgehend der Dispositionsmöglichkeiten über die Liegenschaft begibt, nicht erforderlich. Demnach fällt der beklagten Partei, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, auch List nicht zur Last. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Eine (vorsätzliche) Verletzung der Aufklärungspflicht fällt der beklagten Partei nicht zur Last. Grundsätzlich ist bei Verkehrsgeschäften eine solche Aufklärungspflicht nur unter besonderen Voraussetzungen anzunehmen (JBl. 1982, 36; vergleiche Bydlinski, JBl. 1980, 393). Gegenüber einem im Geschäftsleben stehenden Vermieter ist eine Aufklärung darüber, daß er sich bei Vermietung seiner Liegenschaft unter Kündigungsverzicht weitgehend der Dispositionsmöglichkeiten über die Liegenschaft begibt, nicht erforderlich. Demnach fällt der beklagten Partei, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, auch List nicht zur Last. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.