Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar zulässig, weil zur Frage, wann die Anmerkung der Anfechtungsklage zu löschen sei und welches Gericht hierüber zu befinden habe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Das zur Bewilligung dieser Anmerkung ausschließlich zuständige Prozeßgericht (bzw. das Gericht, bei dem der Anfechtungsstreit anhängig war) ist zur Bewilligung (bzw. Anordnung) der Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage nicht zuständig. Gemäß § 75 GBG ist die Bewilligung einer Eintragung (und damit auch der Löschung einer solchen) mit Ausnahme der im Grundbuchsgesetz selbst (zB in § 60 Abs 2 sowie in den §§ 61, 108 und 111) und in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fälle (das sind die darauf bezughabenden Bestimmungen der Exekutions-, Konkurs- und Anfechtungsordnung) bei dem Grundbuchsgericht (§ 118 JN) anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet. Nun trifft § 20 Abs 1 AnfO (ebenso wie der gleichlautende § 43 Abs 3 KO) nur für die (individuelle) Zuständigkeit zur Bewilligung der Klagsanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, in dem er hiefür ausschließlich das Prozeßgericht als zuständig erklärt, für alle weiteren Verfügungen in bezug auf diese Anmerkung (namentlich deren Löschung) muß es aber mit der Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts sein Bewenden haben (so auch Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 416; Feil, Grundbuchsrecht, 261). Demnach ist nicht das Erstgericht, sondern - nach der von der Klagsanmerkung betroffenen Grundbuchseinlage - das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Erledigung dieses Löschungsgesuchs der Beklagten zuständig.Das zur Bewilligung dieser Anmerkung ausschließlich zuständige Prozeßgericht (bzw. das Gericht, bei dem der Anfechtungsstreit anhängig war) ist zur Bewilligung (bzw. Anordnung) der Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage nicht zuständig. Gemäß Paragraph 75, GBG ist die Bewilligung einer Eintragung (und damit auch der Löschung einer solchen) mit Ausnahme der im Grundbuchsgesetz selbst (zB in Paragraph 60, Absatz 2, sowie in den Paragraphen 61, 108 und 111) und in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fälle (das sind die darauf bezughabenden Bestimmungen der Exekutions-, Konkurs- und Anfechtungsordnung) bei dem Grundbuchsgericht (Paragraph 118, JN) anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet. Nun trifft Paragraph 20, Absatz eins, AnfO (ebenso wie der gleichlautende Paragraph 43, Absatz 3, KO) nur für die (individuelle) Zuständigkeit zur Bewilligung der Klagsanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, in dem er hiefür ausschließlich das Prozeßgericht als zuständig erklärt, für alle weiteren Verfügungen in bezug auf diese Anmerkung (namentlich deren Löschung) muß es aber mit der Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts sein Bewenden haben (so auch Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 416; Feil, Grundbuchsrecht, 261). Demnach ist nicht das Erstgericht, sondern - nach der von der Klagsanmerkung betroffenen Grundbuchseinlage - das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Erledigung dieses Löschungsgesuchs der Beklagten zuständig.
Da keine bindende Zuständigkeitsentscheidung vorliegt und die Vorinstanzen die Zuständigkeitsfrage auch gar nicht erörtert haben, ist die Unzuständigkeit - die Zuständigkeit im Grundbuchsverfahren ist auch jeder Prorogation entzogen - auch noch in dritter Instanz von Amts wegen wahrzunehmen.
Entgegen der Judikatur (SZ 53/6 ua) vertritt die Lehre (Steinbach-Ehrenzweig, Komm AnfO, 445; Petschek-Reimer-Schiemer aaO; Bartsch-Pollak, KO3 I 264; Lehmann, Komm KO I 350; König, Konkursanfechtung Rz 443) den Standpunkt, die Bewilligung der Anmerkung der Anfechtungsklage sei kein Grundbuchsverfahren. Zu dieser übrigens nicht näher erläuterten Auffassung im Schrifttum, der immerhin entgegengehalten werden könnte, daß das Anfechtungsrecht lediglich die Zuständigkeit zur Bewilligung dem Prozeßgericht übertragen hat, muß jedoch nicht abschließend Stellung genommen werden, weil jedenfalls alle weiteren Verfügungen in bezug auf die Anmerkung der Anfechtungsklage das Grundbuchsgericht im Grundbuchsverfahren zu treffen hat (Petschek-Reimer-Schiemer aaO; Feil aaO). Der Antrag der Beklagten auf Löschung der Klagsanmerkung ist als Grundbuchsgesuch, das bei einem nicht zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht wurde, abzuweisen und nicht etwa gemäß § 44 JN an das für die Bewilligung zuständige Gericht zu überweisen (Goldschmidt, Grundbuchseingaben, 21; Bartsch, Grundbuchsrecht7, 101; jedenfalls für die im § 99 GBG genannten Gesuche auch SZ 30/14). Das muß auch für das Gesuch um Löschung der Klagsanmerkung gelten, weil § 95 GBG, nach dem Grundbuchsgesuche mit wenigen, hier nicht in Betracht kommenden, taxativ aufgezählten Ausnahmen nur entweder bewilligt oder abgewiesen werden können, in dieser Richtung keine Einschränkungen vorsieht (vgl. Feil in ÖJZ 1957, 653). Der als Grundbuchsgesuch zu beurteilende Antrag der Beklagten auf Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage ist deshalb wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen.Entgegen der Judikatur (SZ 53/6 ua) vertritt die Lehre (Steinbach-Ehrenzweig, Komm AnfO, 445; Petschek-Reimer-Schiemer aaO; Bartsch-Pollak, KO3 I 264; Lehmann, Komm KO römisch eins 350; König, Konkursanfechtung Rz 443) den Standpunkt, die Bewilligung der Anmerkung der Anfechtungsklage sei kein Grundbuchsverfahren. Zu dieser übrigens nicht näher erläuterten Auffassung im Schrifttum, der immerhin entgegengehalten werden könnte, daß das Anfechtungsrecht lediglich die Zuständigkeit zur Bewilligung dem Prozeßgericht übertragen hat, muß jedoch nicht abschließend Stellung genommen werden, weil jedenfalls alle weiteren Verfügungen in bezug auf die Anmerkung der Anfechtungsklage das Grundbuchsgericht im Grundbuchsverfahren zu treffen hat (Petschek-Reimer-Schiemer aaO; Feil aaO). Der Antrag der Beklagten auf Löschung der Klagsanmerkung ist als Grundbuchsgesuch, das bei einem nicht zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht wurde, abzuweisen und nicht etwa gemäß Paragraph 44, JN an das für die Bewilligung zuständige Gericht zu überweisen (Goldschmidt, Grundbuchseingaben, 21; Bartsch, Grundbuchsrecht7, 101; jedenfalls für die im Paragraph 99, GBG genannten Gesuche auch SZ 30/14). Das muß auch für das Gesuch um Löschung der Klagsanmerkung gelten, weil Paragraph 95, GBG, nach dem Grundbuchsgesuche mit wenigen, hier nicht in Betracht kommenden, taxativ aufgezählten Ausnahmen nur entweder bewilligt oder abgewiesen werden können, in dieser Richtung keine Einschränkungen vorsieht vergleiche Feil in ÖJZ 1957, 653). Der als Grundbuchsgesuch zu beurteilende Antrag der Beklagten auf Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage ist deshalb wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen.
Gemäß § 95 Abs 3 GBG sind bei Abweisung eines Grundbuchsgesuchs im Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.Gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG sind bei Abweisung eines Grundbuchsgesuchs im Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.
Unter welchen Voraussetzungen die Klagsanmerkung zu löschen ist, sieht § 20 AnfO (ebenso wie die Konkursordnung in § 43 Abs 3 und 4) nicht vor. Daß es sich bei dieser Anmerkung um eine besondere Form der Streitanmerkung handelt, wie sie etwa im § 60 Abs 2 und im § 61 GBG geregelt sind (vgl. auch Bartsch-Pollak aaO 263), folgt schon aus der übereinstimmenden Rechtsfolgengestaltung: Das über die die Anmerkung rechtfertigende Klage ergehende Urteil wirkt auch gegen jene Personen, die erst nach der Anmerkung (bzw. genauer: nach dem Einlangen des Gesuchs um Anmerkung beim Grundbuchsgericht) bücherliche Rechte erworben haben (§ 20 Abs 2 AnfO und § 43 Abs 4 KO ebenso wie § 61 Abs 2 GBG). Wird deshalb die Anfechtungsklage zurückgenommen oder das Anfechtungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, kann der Anfechtungsgegner (und wohl auch jeder andere Inhaber eines von der Anfechtung betroffenen Rechts) - entsprechend § 65 Abs 1 GBG beim Grundbuchsgericht- die Löschung der Anmerkung erwirken. Dagegen läßt sich dem Gesetz - auch dem Grundbuchsrecht - nicht entnehmen, wann die Klagsanmerkung zu löschen sei, wenn dem Anfechtungsbegehren rechtskräftig stattgegeben wird. Zweck und Rechtswirkung der Anmerkung der Anfechtungsklage erfordern aber - außer bei Einwilligung durch den Anfechtungsberechtigten - deren Aufrechterhaltung jedenfalls solange, bis der Anfechtungsanspruch im Sinne des § 20 Abs 1 AnfO „durchgeführt“, also - wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt - gegen den Anfechtungsgegner (oder dessen Rechtsnachfolger) durchgesetzt, also erfüllt ist (Steinbach-Ehrenzweig aaO 444 FN 44), im vorliegenden Fall also jedenfalls nicht vor der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung bzw. der Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile der Beklagten, deren Erwerb vom Kläger zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht wurde. Da die Beklagte jene Tatsachen, die die Löschung der Anmerkung rechtfertigten, nicht einmal behauptet, geschweige denn durch geeignete Urkunden (§ 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG) dargetan hat, ist das Löschungsgesuch auch aus diesem Grunde abzuweisen.Unter welchen Voraussetzungen die Klagsanmerkung zu löschen ist, sieht Paragraph 20, AnfO (ebenso wie die Konkursordnung in Paragraph 43, Absatz 3 und 4) nicht vor. Daß es sich bei dieser Anmerkung um eine besondere Form der Streitanmerkung handelt, wie sie etwa im Paragraph 60, Absatz 2 und im Paragraph 61, GBG geregelt sind vergleiche auch Bartsch-Pollak aaO 263), folgt schon aus der übereinstimmenden Rechtsfolgengestaltung: Das über die die Anmerkung rechtfertigende Klage ergehende Urteil wirkt auch gegen jene Personen, die erst nach der Anmerkung (bzw. genauer: nach dem Einlangen des Gesuchs um Anmerkung beim Grundbuchsgericht) bücherliche Rechte erworben haben (Paragraph 20, Absatz 2, AnfO und Paragraph 43, Absatz 4, KO ebenso wie Paragraph 61, Absatz 2, GBG). Wird deshalb die Anfechtungsklage zurückgenommen oder das Anfechtungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, kann der Anfechtungsgegner (und wohl auch jeder andere Inhaber eines von der Anfechtung betroffenen Rechts) - entsprechend Paragraph 65, Absatz eins, GBG beim Grundbuchsgericht- die Löschung der Anmerkung erwirken. Dagegen läßt sich dem Gesetz - auch dem Grundbuchsrecht - nicht entnehmen, wann die Klagsanmerkung zu löschen sei, wenn dem Anfechtungsbegehren rechtskräftig stattgegeben wird. Zweck und Rechtswirkung der Anmerkung der Anfechtungsklage erfordern aber - außer bei Einwilligung durch den Anfechtungsberechtigten - deren Aufrechterhaltung jedenfalls solange, bis der Anfechtungsanspruch im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AnfO „durchgeführt“, also - wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt - gegen den Anfechtungsgegner (oder dessen Rechtsnachfolger) durchgesetzt, also erfüllt ist (Steinbach-Ehrenzweig aaO 444 FN 44), im vorliegenden Fall also jedenfalls nicht vor der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung bzw. der Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile der Beklagten, deren Erwerb vom Kläger zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht wurde. Da die Beklagte jene Tatsachen, die die Löschung der Anmerkung rechtfertigten, nicht einmal behauptet, geschweige denn durch geeignete Urkunden (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GBG) dargetan hat, ist das Löschungsgesuch auch aus diesem Grunde abzuweisen.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Antrag auf Zuerkennung von Rechtsmittelkosten ist abzuweisen, weil über den Löschungsantrag, auch wenn er an das Prozeßgericht gerichtet wurde, im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist, dem der Kostenersatz im Sinne der §§ 41 ff ZPO fremd ist (6 Ob 609/83 uva).Der Antrag auf Zuerkennung von Rechtsmittelkosten ist abzuweisen, weil über den Löschungsantrag, auch wenn er an das Prozeßgericht gerichtet wurde, im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist, dem der Kostenersatz im Sinne der Paragraphen 41, ff ZPO fremd ist (6 Ob 609/83 uva).