Rechtssatz RS0046325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046325
Entscheidungsdatum
29.01.2004
Rechtssatz
Eine Überweisung einer der im § 99 GBG angeführten Gesuche durch das Grundbuchsgericht an ein anderes Gericht darf nicht erfolgen, weil durch eine solche Überweisung der Gesuchsteller in seinem Rechte auf den ihm zukommenden Rang verletzt werden kann. Hält sich das Grundbuchsgericht für unzuständig, hat es das Grundbuchsgesuch abzuweisen und, soferne nicht eine der im § 99 Abs 2 GBG angeführten Ausnahmen vorliegt, die Abweisung anzumerken.Eine Überweisung einer der im Paragraph 99, GBG angeführten Gesuche durch das Grundbuchsgericht an ein anderes Gericht darf nicht erfolgen, weil durch eine solche Überweisung der Gesuchsteller in seinem Rechte auf den ihm zukommenden Rang verletzt werden kann. Hält sich das Grundbuchsgericht für unzuständig, hat es das Grundbuchsgesuch abzuweisen und, soferne nicht eine der im Paragraph 99, Absatz 2, GBG angeführten Ausnahmen vorliegt, die Abweisung anzumerken.
Entscheidungstexte
- 7 Nd 37/57
Entscheidungstext OGH 06.03.1957 7 Nd 37/57
Veröff: SZ 30/14 = EvBl 1957/212 S 304; hiezu Feil, Ist eine Überweisung gemäß § 44 JN im Grundbuchsverfahren bei reinen Grundbuchsstücken (§ 89 GV) zulässig? EvBl 1957,653
- 1 Ob 511/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 511/93
Vgl; Beisatz: Ein Grundbuchsgesuch, das bei einem nicht zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht wurde, ist abzuweisen und nicht etwa gemäß § 44 JN an das für die Bewilligung zuständige Gericht zu überweisen (hier: Gesuch um Löschung einer Klagsanmerkung). (T1) Veröff: EvBl 1993/136 S 555
- 6 Ob 304/03d
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 304/03d
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046325
Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0070ND00037_5700000_002