Der von der Bezirkshauptmannschaft Perg als Amtskurator erhobene Rekurs gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin beruft sich zur Dartuung ihres Rekursrechtes auf ihre Stellung als gesetzlicher Amtskurator gemäß § 21 JWG. Diese Bestimmung räumt der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie - wie hier - nicht Vormund ist, im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren die Stellung eines besonderen Kurators u.a. in den Fällen der gerichtlichen Erziehungshilfe ein und beruft sie insbesondere dazu, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme gegeben erachtet. § 26 JWG setzt für die Gewährung der gerichtlichen Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten einen Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde voraus; die amtwegige Anordnung solcher Maßnahmen durch das Gericht ist nicht vorgesehen. Gemäß § 34 Abs. 3 und 4 JWG ist u.a. die Entscheidung über die Genehmigung der gerichtlichen Erziehungshilfe auch der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlichem Amtskurator zuzustellen, auch wenn sie nicht Vormund ist; diese ist dann auch zur Erhebung von Rechtmitteln befugt. Aus diesen Bestimmungen kann zwar nicht abgeleitet werden, daß die Bezirksverwaltungsbehörde in Vormundschafts- bzw. Pflegschaftssachen schlechthin zur Anfechtung jedweder gerichtlichen Entscheidung berechtigt ist, wenn die gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet wurde; das Rekursrecht steht ihr vielmehr nur im Rahmen des ihr als gesetzlichem Amtskurator zugewiesenen Aufgabenbereiches zu (EvBl. 1982/81 u.a.), doch darf die - auch - das Rekursrecht der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtskurator regelnde Bestimmung des § 34 Abs. 4 JWG nicht derart eng verstanden werden, daß der Amtskurator überhaupt nur gegen die Verweigerung der Gewährung sowie gegen die Aufhebung der von ihm beantragten gerichtlichen Erziehungshilfe (§ 27 JWG) durch das Gericht rekurslegitimiert wäre. Den Gesetzesmaterialien (RV 140 BlgNR 7. GP 20) ist als Motiv für die Einrichtung der Amtskuratel zu entnehmen, daß die Bezirksverwaltungsbehörde in die Lage versetzt werden soll, dem Gericht gegenüber nicht als Behörde, sondern als Kurator im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches aufzutreten. Aus dem Zusammenhalt der §§ 21, 26, 27 und 34 JWG ergeben sich dann im Verfahren über gerichtliche Erziehungshilfe der Aufgabenkreis des Amtskurators und damit auch die Grenzen seines Rechtsmittelrechtes:Die Rechtsmittelwerberin beruft sich zur Dartuung ihres Rekursrechtes auf ihre Stellung als gesetzlicher Amtskurator gemäß Paragraph 21, JWG. Diese Bestimmung räumt der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie - wie hier - nicht Vormund ist, im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren die Stellung eines besonderen Kurators u.a. in den Fällen der gerichtlichen Erziehungshilfe ein und beruft sie insbesondere dazu, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme gegeben erachtet. Paragraph 26, JWG setzt für die Gewährung der gerichtlichen Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten einen Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde voraus; die amtwegige Anordnung solcher Maßnahmen durch das Gericht ist nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und 4 JWG ist u.a. die Entscheidung über die Genehmigung der gerichtlichen Erziehungshilfe auch der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlichem Amtskurator zuzustellen, auch wenn sie nicht Vormund ist; diese ist dann auch zur Erhebung von Rechtmitteln befugt. Aus diesen Bestimmungen kann zwar nicht abgeleitet werden, daß die Bezirksverwaltungsbehörde in Vormundschafts- bzw. Pflegschaftssachen schlechthin zur Anfechtung jedweder gerichtlichen Entscheidung berechtigt ist, wenn die gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet wurde; das Rekursrecht steht ihr vielmehr nur im Rahmen des ihr als gesetzlichem Amtskurator zugewiesenen Aufgabenbereiches zu (EvBl. 1982/81 u.a.), doch darf die - auch - das Rekursrecht der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtskurator regelnde Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, JWG nicht derart eng verstanden werden, daß der Amtskurator überhaupt nur gegen die Verweigerung der Gewährung sowie gegen die Aufhebung der von ihm beantragten gerichtlichen Erziehungshilfe (Paragraph 27, JWG) durch das Gericht rekurslegitimiert wäre. Den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 140 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 20) ist als Motiv für die Einrichtung der Amtskuratel zu entnehmen, daß die Bezirksverwaltungsbehörde in die Lage versetzt werden soll, dem Gericht gegenüber nicht als Behörde, sondern als Kurator im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches aufzutreten. Aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 21, 26, 27 und 34 JWG ergeben sich dann im Verfahren über gerichtliche Erziehungshilfe der Aufgabenkreis des Amtskurators und damit auch die Grenzen seines Rechtsmittelrechtes:
Ihm ist bei allen Maßnahmen des Gerichtes, durch die der Zweck der gewährten Erziehungshilfe in Frage gestellt werden kann, Parteistellung und somit auch die Rekurslegitimation zuzubilligen. Das Erstgericht hat - wie es in der Begründung seines Beschlusses selbst zum Ausdruck brachte - die stufenweise, letztlich aber derart weitgehende Ausdehnung des Rechtes der Eltern auf persönlichen Verkehr mit ihrem Kind angeordnet daß dieses Recht, wie im Rekurs zutreffend hervorgehoben wird, der Übergabe des Kindes in die Pflege und Erziehung der Eltern schon nahe kommt von einer bloßen Besuchsrechtsentscheidung kann dann keine Rede mehr sein; es handelt sich vielmehr um die Vorbereitung der von den Eltern beantragten Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß die in Form der Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern angeordnete gerichtliche Erziehungshilfe durch die Anordnung des Erstgerichtes wesentlich beeinflußt, wenn nicht gar in Frage gestellt werden kann. Dann muß aber der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtskurator das Rekursrecht dagegen zugebilligt werden.
Da das Gericht zweiter Instanz den Rekurs des Amtskurators unzutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat, wird es nun über diesen zu entscheiden haben.