Begründung:
Die mj. Iris R*** wurde am 12.10.1976 als eheliche Tochter des Walter R***, geboren 17.11.1943, und der Monika R***, geborene W***, nunmehr verehelichte F***, geboren am 14.10.1944, in Innsbruck geboren. Die Ehe ihrer Eltern wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.11.1976 zu 13 Cg 306/76 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammen noch die beiden Söhne Gregor, geboren am 3.1.1967, und Michael, geboren am 22.5.1968. Die Pflege und Erziehung (nunmehr Obsorge) für die Kinder wurde der Mutter übertragen. Der Vater hatte nach der Ehescheidung wegen seines Aufenthaltes im Ausland (überwiegend Afrika) keine nennenswerten Kontakte zu seinen Kindern, insbesondere keinen zu seiner Tochter Iris. Die Mutter lernte im Februar 1977 Franz F***, geboren am 29.3.1945, kennen. Kurz darauf nahm sie mit diesem eine Lebensgemeinschaft auf, so daß die mj. Iris Franz F*** von Beginn an als ihren Vater ansah. Die Mutter hielt es im Rahmen ihrer Erziehungsauffassung für günstig, der mj. Iris ihre natürliche Abstammung nicht offen zu legen. Dazu holte sie auch das Einverständnis der Eltern des Vaters ein, außerdem hielten sich auch die Brüder der mj. Iris an diese Vorgabe.
Der Vater meldete sich in der Folge erstmals im Jahr 1980 brieflich bei der Mutter und wünschte von dieser, über die Entwicklung seiner Kinder auf dem laufenden gehalten zu werden. Im Jahr 1981 kehrte er (vorübergehend) nach Österreich zurück und stellte am 7.4.1982 beim Erstgericht den Antrag, ihm zur Tochter Iris ein näher bezeichnetes Besuchsrecht einzuräumen. Im Zuge der Erhebungen über diesen Antrag, dem die Mutter und das Jugendamt entgegentraten, nahm der Vater zur Kenntnis, daß der mj. Iris ihre wahre Abstammung nicht bekannt sei, und zog aus Rücksicht auf das Wohl der Minderjährigen seinen Besuchsrechtsantrag zurück. In der Folge nahm er wieder Aufenthalt im Ausland (Kenia), wo er bis jetzt seinen Lebensmittelpunkt hat, und in einer zweiten Ehe lebt. Die mj. Iris hatte von Geburt an, wie auch ihre Brüder Gregor und Michael, gute Kontakte zu den Eltern des Vaters, was durch die vorliegenden Fotoalben der väterlichen Großmutter Elfriede R*** dokumentiert wird. Ihre beiden Brüder konnten sich jedoch in den familienähnlichen Verband der Lebensgemeinschaft ihrer Mutter mit Franz F*** nicht einordnen, so daß der Bruder Michael schon kurz nach Beginn dieser Lebensgemeinschaft zu einer väterlichen Großtante in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, während Gregor ab dem Jahr 1984 bei den väterlichen Großeltern lebte. Im Februar 1986 schlossen Franz F*** und die Mutter der Minderjähren vor dem Standesamt Innsbruck die Ehe und führen seither den Familiennamen F***. Zu Ostern 1986 erfuhr die mj. Iris aus einer unbedachten Äußerung ihres väterlichen Großvaters, daß sie nicht die Tochter des Franz F***, sondern des Walter R***, seines Sohnes, sei. Daraufhin brachen die Mutter der Minderjährigen und Franz F*** die Kontakte zu den väterlichen Großeltern ab und untersagten in der Folge auch der Minderjährigen solche Kontakte. Sodann beantragte am 29.4.1986 die väterliche Großmutter die Einräumung eines Besuchsrechts zur mj. Iris; diesen Antrag befürwortete zunächst das zuständige Bezirksjugendamt Innsbruck (ON 107), wobei es darlegte, daß die ablehnende Haltung des Franz F*** und der Mutter gegen die väterlichen Großeltern der Minderjährigen nicht zum Wohle gereiche, wenn doch ihr Bruder Gregor bei den Großeltern lebe und die Minderjährige zu den Großeltern erwiesenermaßen bisher gute Kontakte gehabt habe. Im Verfahren über diesen Besuchsrechtsantrag sprachen sich in der Folge die Mutter und die Minderjährige gegen ein Besuchsrecht der väterlichen Großmutter aus, weil diese auf das Familienleben der Ehegatten F*** und der mj. Iris negativen Einfluß übe. Das Erstgericht wies den Besuchsrechtsantrag der väterlichen Großmutter ab. Seine Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 11.7.1988 schlossen Franz F*** und die mj. Iris R***, vertreten durch ihre Mutter Monika F***, einen Adoptionsvertrag. Am 14.7.1988 beantragten die Adoptionswerber die gerichtliche Genehmigung des Adoptionsvertrages, wobei sie das Zustimmungsrecht des ehelichen Vaters der mj. Adoptionswerberin im Sinne des § 181 Abs 2 ABGB als nicht gegeben erachteten, weil dessen Aufenthalt unbekannt sei. Die Adoption gereiche der Minderjährigen zum Vorteil, weil damit das bereits bestehende Vater-Tochter-Verhältnis legalisiert werde und die Minderjährige unter dem Namen F*** im Familienverband der Ehegatten F*** heranwachsen könne. Überdies verfüge der Adoptionsvater über Liegenschaftsbesitz, den er sodann der Minderjährigen vererben könne.Am 11.7.1988 schlossen Franz F*** und die mj. Iris R***, vertreten durch ihre Mutter Monika F***, einen Adoptionsvertrag. Am 14.7.1988 beantragten die Adoptionswerber die gerichtliche Genehmigung des Adoptionsvertrages, wobei sie das Zustimmungsrecht des ehelichen Vaters der mj. Adoptionswerberin im Sinne des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB als nicht gegeben erachteten, weil dessen Aufenthalt unbekannt sei. Die Adoption gereiche der Minderjährigen zum Vorteil, weil damit das bereits bestehende Vater-Tochter-Verhältnis legalisiert werde und die Minderjährige unter dem Namen F*** im Familienverband der Ehegatten F*** heranwachsen könne. Überdies verfüge der Adoptionsvater über Liegenschaftsbesitz, den er sodann der Minderjährigen vererben könne.
Der vom Pflegschaftsgericht zur Stellungnahme aufgeforderte Vater - seine Anschrift war aktenkundig - sprach sich gegen die Adoption aus und verweigerte seine Zustimmung, weil die für die Minderjährige behaupteten Vorteile auch auf andere Weise verwirklicht werden könnten und der Adoptionsvertrag nur bezwecke, den von den väterlichen Großeltern gepflogenen Kontakt zur Minderjährigen zu unterbinden.
Daraufhin beantragten die Adoptionswerber, die Zustimmung des Vaters gemäß § 181 Abs 3 ABGB pflegschaftsgerichtlich zu ersetzen, weil die Verweigerung der Zustimmung sittlich nicht gerechtfertigt sei.Daraufhin beantragten die Adoptionswerber, die Zustimmung des Vaters gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB pflegschaftsgerichtlich zu ersetzen, weil die Verweigerung der Zustimmung sittlich nicht gerechtfertigt sei.
Das Erstgericht wies die Anträge der Adoptionswerber auf Supplierung der Zustimmung des Vaters und Genehmigung des vorgelegten Adoptionsvertrages ab. Es stellte nach Vernehmung der väterlichen Großmutter, der beiden Brüder und der Minderjährigen sowie auf Grund seines persönlichen Eindruckes von den Ehegatten F*** fest, daß die Adoption nicht im Interesse der Minderjährigen liege; eine echte Vater-Kind-Beziehung bestehe zwischen den Adoptionswerbern nicht, Franz F*** sei auch in seinen Erziehungsauffassungen nicht unproblematisch, weil er zu den beiden Söhnen seiner Ehegattin kein geordnetes Verhältnis herstellen habe können. Die als Adoptionszweck angegebene Namensänderung der Minderjährigen und die möglichen Vermögenszuwendungen könnten auch auf andere Weise erfolgen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption durch den Vater sei sittlich gerechtfertigt. Der Vater habe immerhin nach einiger Zeit der Trennung von der Familie versucht, nicht nur zu seinen beiden Söhnen, sondern auch zur Tochter Iris Kontakte herzustellen. Dies sei vorwiegend daran gescheitert, daß die Minderjährige über ihre wahre Herkunft nach der Erziehungsauffassung der Mutter (aber auch des Adoptionswerbers) nicht aufgeklärt worden sei, so daß sich im Zeitpunkt der seinerzeitigen Antragstellung im Jahr 1982 auch die Behörde gegen ein Besuchsrecht ausgesprochen und sodann der Vater, wohl in Wahrung der Interessen seiner Tochter, von seinem Antrag Abstand genommen habe. Der Vater habe sich in der Folge zwar nicht mehr um persönliche Kontakte zur mj. Iris bemüht, sei aber doch über seine Eltern mit allen Kindern in Kontakt gestanden. Es könne daher nicht gesagt werden, daß er sich eines andauernden, grob familienwidrigen Verhaltens gegenüber der Minderjährigen schuldig gemacht habe, welches allein Grund für die Ersetzung seiner Zustimmung sein könne. Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Stattgebung der Anträge der Adoptionswerber ab. Es erachtete auf Grund der Ergebnisse der im Zwischenverfahren durchgeführten Einvernahme der Ehegatten F*** die vom Erstgericht gegen die Adoption ins Treffen geführten negativen Umstände nicht als erwiesen, vielmehr sei durch die angestrebte Adoption die Legalisierung der bereits bestehenden Vater-Tochter-Beziehung beabsichtigt; im übrigen werde die familiäre und finanzielle Situation der Minderjährigen durch die Adoption nur verbessert.
Die Weigerung des Vaters der Minderjährigen, der Adoption zuzustimmen, sei sittlich nicht gerechtfertigt. Er habe sich unmittelbar nach der Scheidung, noch vor der Geburt der Minderjährigen, für Jahre von der Familie abgesetzt und für diese weder finanziell noch persönlich gesorgt. Bezeichnend sei eine Passage eines Briefes aus dem Jahr 1981, in welchem er seine Vaterschaft zur mj. Iris geradezu bezweifelt habe und zu dieser keine moralische Verpflichtung (zur Unterhaltsleistung) sehe, wenngleich er daraus keine weiteren rechtlichen Konsequenzen (Ehelichkeitsbestreitungsklage usw) gezogen habe. Die in der Folge vorgenommenen oder vorgegebenen Versuche, mit der mj. Iris in Kontakt zu treten, seien nicht als Bekenntnis des Vaters zur menschlichen Verbundenheit mit seiner Tochter, sondern als Lippenbekenntnisse anzusehen.