Rechtssatz RS0008581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008581
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 733/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 733/79
Veröff: EvBl 1980/98 S 32 = JBl 1981,208
- 1 Ob 557/80
Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 557/80
- 5 Ob 604/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 5 Ob 604/81
- 3 Ob 686/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 686/82
Beisatz: Beruft sich ein leiblicher Elternteil auf die natürliche Bindung zum Kind, verweigert er die Zustimmung nicht grundlos. (T1)
- 2 Ob 569/85
Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 569/85
- 8 Ob 690/86
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 690/86
- 6 Ob 723/87
Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 723/87
nur: Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. (T2)
- 1 Ob 513/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 513/90
- 8 Ob 525/92
Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 525/92
Auch; nur: Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). (T3); Beisatz: Auch wenn dem die Zustimmung verweigernden Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteils mit denen des Kindes. (T4)
- 9 Ob 208/98y
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 Ob 208/98y
nur: Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen. (T5)
- 7 Ob 129/01y
Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 129/01y
Ähnlich; Beis wie T4
- 6 Ob 50/02z
Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 50/02z
- 1 Ob 253/06x
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 253/06x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T6)
- 2 Ob 239/09z
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 239/09z
Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T7)
- 1 Ob 225/20z
Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 225/20z
nur T5
- 8 Ob 2/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 2/24p
Beisatz wie T1; nur T2; nur T4; nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008581
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00733_7900000_002