Der zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs der leiblichen Mutter ist zwar zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt.
Die leibliche Mutter macht geltend, ihr sei keine schuldhafte Verletzung ihrer Mutterpflichten vorzuwerfen. Nach der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht könnte jedes Kind ohne Verschulden einer kranken Mutter entfremdet und so früher oder später von den Pflegeeltern gegen den Willen der Mutter adoptiert werden. Die Adoption sei auch nicht notwendig, um dem Kind ein liebevolles Elternhaus und eine Integration in den Familienverband zu sichern. Es sei seit Jahren bei dieser Familie und sie, die Mutter, habe nie etwas unternommen, um die dortige Familiensituation negativ zu beeinflussen; sie habe sich lediglich stets, wenn auch vergeblich, um Kontakte zu ihrem Kind bemüht.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Gemäß § 181 Abs 1 ABGB darf eine Adoption grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung hat aber das Gericht die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Diese Regelung des § 181 Abs 3 ABGB gilt nach herrschender Lehre (Steininger, JBl 1963, 453 f; Ostheim, JBl 1966, 113 f; im Ergebnis auch Schwimann, FamRZ 1973, 345 f; aA Edlbacher, ÖJZ 1964, 226 f) und Rechtsprechung (SZ 39/104; 47/112 ua) auch für die sogenannte Inkognitoadoption nach § 259 AußStrG, bei der im Interesse einer homogenen und ungestörten Erziehung (Koziol-Welser II9, 268) auf Antrag der Beteiligten die Adoption davon abhängig gemacht wird, daß die Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden verzichten. Da diese Form der Adoption als zulässig anerkannt wurde, ist § 181 Abs 3 ABGB, der eine Einschränkung auf eine bestimmte Adoptionsform nicht enthält, auch auf eine solche Inkognitoadoption anzuwenden, sodaß auch die verweigerte Zustimmungserklärung gemäß § 259 AußStrG durch Gerichtsbeschluß ersetzbar ist (SZ 47/112 mit ausführlicher Begründung).Gemäß Paragraph 181, Absatz eins, ABGB darf eine Adoption grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung hat aber das Gericht die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Diese Regelung des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB gilt nach herrschender Lehre (Steininger, JBl 1963, 453 f; Ostheim, JBl 1966, 113 f; im Ergebnis auch Schwimann, FamRZ 1973, 345 f; aA Edlbacher, ÖJZ 1964, 226 f) und Rechtsprechung (SZ 39/104; 47/112 ua) auch für die sogenannte Inkognitoadoption nach Paragraph 259, AußStrG, bei der im Interesse einer homogenen und ungestörten Erziehung (Koziol-Welser II9, 268) auf Antrag der Beteiligten die Adoption davon abhängig gemacht wird, daß die Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden verzichten. Da diese Form der Adoption als zulässig anerkannt wurde, ist Paragraph 181, Absatz 3, ABGB, der eine Einschränkung auf eine bestimmte Adoptionsform nicht enthält, auch auf eine solche Inkognitoadoption anzuwenden, sodaß auch die verweigerte Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 259, AußStrG durch Gerichtsbeschluß ersetzbar ist (SZ 47/112 mit ausführlicher Begründung).
Unter welchen Voraussetzungen die von einem Zustimmungsberechtigten verweigerte Zustimmung vom Gericht ersetzt werden kann, führt das Gesetz nicht näher aus. Es normiert lediglich, daß die verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist, wenn keine gerechtfertigten Gründe vorliegen. Die Ersetzung der Zustimmung ist eine außerordentliche Maßnahme, die nur in ganz speziell gelagerten Fällen zulässig ist (EvBl 1973/154; JBl 1981, 208 ua; Bydlinski, JBl 1965, 221; Ostheim, JBl 1966, 113 und 184; Schwimann, FamRZ 1973, 350 f). Dies soll sicherstellen, daß keine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung einer Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der Familiengemeinschaft seiner Eltern grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließlichen oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Weigerung gerechtfertigt, wenn sie sittlich einwandfrei ist (JBl 1981, 208 uva). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie auf dem (glaubhaften) Bekenntnis des Elternteils zur menschlichen Verbundenheit mit dem Kind beruht (JBl 1981, 208; SZ 59/184 ua). So wurde die Weigerung als gerechtfertigt angesehen, wenn eine unbescholtene Prostituierte noch Kontakte zu ihrem Kind hat und die Förderung des Kindeswohles durch die Adoption nicht erwiesen ist (EFSlg 51.363), oder wann die Ersetzung bloß mit dem Hinweis beantragt wird, daß die geplante Adoption das Kindeswohl, etwa durch eine materielle Besserstellung, fördern werde (JBl 1981, 208 ua).
Die Zustimmung ist jedoch zu ersetzen, wenn die Weigerung sittlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist der Fall, wenn sich der zustimmungsberechtigte Elternteil gegenüber dem Kind beharrlich eines im höchsten Maße familienwidrigen Verhaltens schuldig gemacht (JBl 1981, 208 uva) und dadurch die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet hat (EvBl 1983/125); dies wurde zB bei Drogenabhängigkeit und der daraus resultierenden Straffälligkeit des zustimmungsberechtigten Elternteils angenommen (EFSlg 45.910).
Im vorliegenden Fall kann der zur Erziehung ihres Kindes unfähigen grenzdebilien und psychisch kranken Mutter eine schuldhafte Verletzung ihrer Mutterpflichten nicht vorgeworfen werden; es ist ihr zuzugestehen, daß sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten - wenn auch vergeblich - um Kontakt zu ihrer Tochter bemüht hat. Der glaubhafte Wunsch der leiblichen Mutter um Kontakt zu ihrem Kind ist jedoch kein jedenfalls und absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund; ein absolutes "Vetorecht" gibt es nicht (SZ 47/112; vgl EFSlg 40.941 - Weigerung aus nur eigensüchtigen Motiven). Auch wenn einem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es der nach pflichtgemäßem Ermessen (JBl 1981, 208 uva) vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen des Kindes. Das Gericht hat in einem solchen Fall die Zustimmung zur Adoption aber nur dann zu ersetzen, wenn die wohlverstandenen Interessen des minderjährigen Kindes, adoptiert zu werden, gegenüber den Interessen des leiblichen Elternteils an Kontakt zu ihrem Kind eindeutig dominieren, also nur dann, wenn das Kindeswohl eine Adoption geradezu notwendig erscheinen läßt.Im vorliegenden Fall kann der zur Erziehung ihres Kindes unfähigen grenzdebilien und psychisch kranken Mutter eine schuldhafte Verletzung ihrer Mutterpflichten nicht vorgeworfen werden; es ist ihr zuzugestehen, daß sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten - wenn auch vergeblich - um Kontakt zu ihrer Tochter bemüht hat. Der glaubhafte Wunsch der leiblichen Mutter um Kontakt zu ihrem Kind ist jedoch kein jedenfalls und absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund; ein absolutes "Vetorecht" gibt es nicht (SZ 47/112; vergleiche EFSlg 40.941 - Weigerung aus nur eigensüchtigen Motiven). Auch wenn einem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es der nach pflichtgemäßem Ermessen (JBl 1981, 208 uva) vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen des Kindes. Das Gericht hat in einem solchen Fall die Zustimmung zur Adoption aber nur dann zu ersetzen, wenn die wohlverstandenen Interessen des minderjährigen Kindes, adoptiert zu werden, gegenüber den Interessen des leiblichen Elternteils an Kontakt zu ihrem Kind eindeutig dominieren, also nur dann, wenn das Kindeswohl eine Adoption geradezu notwendig erscheinen läßt.
Die leibliche Mutter und ihr Kind sind einander mangels jeglichen Kontaktes völlig fremd; das Kind mußte der Mutter, weil sie außerstande war, sich angemessen um seine Pflege und Erziehung zu kümmern, gleich nach der Geburt ebenso wie ihre zweit- und drittgeborenen Kinder abgenommen werden. Eine Rückführung des Kindes zu seiner Mutter ist im Hinblick auf deren Grenzdebilität und im Zusammenhang mit ihrer fortschreitenden psychischen Erkrankung derzeit ausgeschlossen und erscheint wegen deren schlechten medizinischen Prognose auch in Zukunft nicht denkbar. Demgegenüber hat sich zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Stellt man den Interessen der Mutter die Vorteile einer Adoption für das Kind durch seine Pflegeeltern, bei denen es sich seit seiner Geburt befindet und bestens eingewöhnt hat, gegenüber, fällt diese Abwägung eindeutig zugunsten der beantragten Adoption aus: Das Kind wird damit voll in seine Pflegefamilie integriert; daran besteht ein eminentes Interesse, auch wenn es zwischenzeitig bereits zur Schule geht und deshalb weiß, daß seine Pflegeeltern nicht seine leiblichen Eltern sind.
Für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung auch zu einer Inkognitoadoption sprechen die Gründe, die schon bisher dafür maßgeblich waren, der leiblichen Mutter den Aufenthaltsort ihrer Tochter nicht bekanntzugeben. Wegen der zunehmenden Aggressivität der Mutter gegenüber Familienangehörigen wäre jedenfalls derzeit eine Kontaktaufnahme mit dem Kind auch bei Unterbleiben der Inkognitoadoption auszuschließen, sodaß der Wunsch der leiblichen Mutter, ihre Tochter zu sehen, den sie als Grund für die Zustimmungsverweigerung angibt, nicht erfüllt werden kann. Im Interesse einer homogenen und ungestörten Erziehung muß das Kind völlig dem Einfluß seiner leiblichen Mutter entzogen werden; es ist daher auch die verweigerte Zustimmungserklärung nach § 259 AußStrG durch das Gericht zu ersetzen.Für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung auch zu einer Inkognitoadoption sprechen die Gründe, die schon bisher dafür maßgeblich waren, der leiblichen Mutter den Aufenthaltsort ihrer Tochter nicht bekanntzugeben. Wegen der zunehmenden Aggressivität der Mutter gegenüber Familienangehörigen wäre jedenfalls derzeit eine Kontaktaufnahme mit dem Kind auch bei Unterbleiben der Inkognitoadoption auszuschließen, sodaß der Wunsch der leiblichen Mutter, ihre Tochter zu sehen, den sie als Grund für die Zustimmungsverweigerung angibt, nicht erfüllt werden kann. Im Interesse einer homogenen und ungestörten Erziehung muß das Kind völlig dem Einfluß seiner leiblichen Mutter entzogen werden; es ist daher auch die verweigerte Zustimmungserklärung nach Paragraph 259, AußStrG durch das Gericht zu ersetzen.