Rechtssatz RS0048798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048798
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 181, 181 a, sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 733/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 733/79
Veröff: EvBl 1980/98 S 321 = JBl 1981,208
- 1 Ob 628/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 628/86
Veröff: SZ 59/184 = JBl 1987,39 = ÖA 1987,53
- 8 Ob 690/86
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 690/86
- 8 Ob 622/87
Entscheidungstext OGH 03.09.1987 8 Ob 622/87
- 6 Ob 723/87
Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 723/87
- 8 Ob 525/92
Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 525/92
Veröff: JBl 1993,453
- 9 Ob 208/98y
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 Ob 208/98y
Vgl auch; nur: Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. (T1)
- 4 Ob 133/00p
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 133/00p
Auch; nur: Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. (T2); Veröff: SZ 73/84
- 7 Ob 129/01y
Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 129/01y
nur T1
- 1 Ob 253/06x
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 253/06x
Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T3)
- 2 Ob 239/09z
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 239/09z
Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T4)
- 4 Ob 148/11k
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 148/11k
Vgl; Beisatz: Der mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundene Schwebezustand muss von den Wahleltern wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der leiblichen Eltern hingenommen werden. (T5)
- 1 Ob 225/20z
Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 225/20z
Vgl; Beis wie T4
- 8 Ob 2/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 2/24p
Beisatz: Die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption ist nur in ganz speziell gelagerten Fällen zulässig und restriktiv zu handhaben. (T6)
Beisatz: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage, was unter dem Ausdruck „gerechtfertigte Gründe“ in § 195 Abs 3 ABGB zu verstehen ist, lassen sich dahin zusammenfassen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass keine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustande kommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. (T7)
Beisatz: Bei der Willensäußerung des Kindes sind zudem dessen Unmündigkeit und allenfalls eine Einflussnahme durch den der Adoption zustimmenden Elternteil zu berücksichtigen. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048798
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00733_7900000_004