Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Das Rechtsmittel ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. I. Die in den §§ 179 bis 185a ABGB geregelte Annahme an Kindes statt setzt einen schriftlichen, vom Gericht zu bewilligenden Adoptionsvertrag zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden voraus (§ 179a ABGB), dem die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen müssen (§ 181 Abs 1 Z 1 ABGB). Sowohl die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Wahlkindes zur Adoption, aber auch die von einem Elternteil verweigerte Zustimmung kann vom Gericht ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 179a Abs 2 und § 181 Abs 3 ABGB).Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Das Rechtsmittel ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. römisch eins. Die in den Paragraphen 179 bis 185 a ABGB geregelte Annahme an Kindes statt setzt einen schriftlichen, vom Gericht zu bewilligenden Adoptionsvertrag zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden voraus (Paragraph 179 a, ABGB), dem die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen müssen (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB). Sowohl die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Wahlkindes zur Adoption, aber auch die von einem Elternteil verweigerte Zustimmung kann vom Gericht ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (Paragraph 179 a, Absatz 2 und Paragraph 181, Absatz 3, ABGB).
Das Rekursgericht hat die in der oberstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zur auslegungsbedürftigen Frage, was unter dem Begriff "gerechtfertigte Gründe" zu verstehen ist, richtig wiedergegeben. Diese Rechtssätze können zusammengefasst wie folgt dargestellt werden:
1. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohl begründete Meinung der Person zustandekommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird (JBl 1981, 208; vgl dazu auch die Stellungnahmen der Lehre: Ostheim, Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine "Kindesenteignung", JBl 1966, 113 und 184; Schwimann, Das österreichische Adoptionsrecht nach seiner Reform, FamRZ 1973, 345; Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453).1. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohl begründete Meinung der Person zustandekommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird (JBl 1981, 208; vergleiche dazu auch die Stellungnahmen der Lehre: Ostheim, Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine "Kindesenteignung", JBl 1966, 113 und 184; Schwimann, Das österreichische Adoptionsrecht nach seiner Reform, FamRZ 1973, 345; Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453).
2. Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten (RS0008581; zuletzt 7 Ob 129/01y).
3. Der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund, die Adoption muss aber für das Kind geradezu notwendig sein (8 Ob 525/92 = JBl 1993, 453; 9 Ob 208/98y).
4. Die Verweigerung der Zustimmung ist nicht gerechtfertigt, wenn schuldhafte Pflichtverletzungen des Elternteils gegenüber dem Kind (bei der Pflege und Erziehung oder der Unterhaltsgewährung) vorliegen, wodurch das Kindeswohl gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre (EvBl 1983/125). Die Pflichtvergessenheit (RS0048679) oder Gleichgültigkeit des Elternteils (EvBl 1983/125) kann die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption als missbräuchlich erscheinen lassen. Pflichtverletzungen machen es schwer, gerechtfertigte Weigerungsgründe vorzubringen (6 Ob 723/87).
II. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur ist von der gerichtlichen Ersetzungsbefugnis des § 181 Abs 3 ABGB nur restriktiv Gebrauch zu machen. Das Rekursgericht hat dies zwar richtig erkannt, die wiedergegebenen Rechtssätze aber auf einen nicht ausreichend festgestellten Sachverhalt angewandt. Es bewertete die einzige von der Mutter für ihre Ablehnung gegebene Begründung ("da sie trotz allem meine leibliche Tochter ist") als Ausdruck einer "menschlichen Verbundenheit" und maß den festgestellten seltenen und nur zufälligen Kontakten zwischen Mutter und Kind eine Bedeutung zu, die nur bei einer wesentlich breiteren Sachverhaltsgrundlage anerkannt werden könnte. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass der zustimmungsberechtigte Elternteil sich nur auf die biologische Verwandtschaft zu berufen bräuchte, also ein mehr oder weniger begründungsloses Vetorecht hätte. Dies ist aber gerade nicht der Fall:römisch zwei. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur ist von der gerichtlichen Ersetzungsbefugnis des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB nur restriktiv Gebrauch zu machen. Das Rekursgericht hat dies zwar richtig erkannt, die wiedergegebenen Rechtssätze aber auf einen nicht ausreichend festgestellten Sachverhalt angewandt. Es bewertete die einzige von der Mutter für ihre Ablehnung gegebene Begründung ("da sie trotz allem meine leibliche Tochter ist") als Ausdruck einer "menschlichen Verbundenheit" und maß den festgestellten seltenen und nur zufälligen Kontakten zwischen Mutter und Kind eine Bedeutung zu, die nur bei einer wesentlich breiteren Sachverhaltsgrundlage anerkannt werden könnte. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass der zustimmungsberechtigte Elternteil sich nur auf die biologische Verwandtschaft zu berufen bräuchte, also ein mehr oder weniger begründungsloses Vetorecht hätte. Dies ist aber gerade nicht der Fall:
1. Selbst wenn für die Beendigung der Besuchskontakte ab 1996 das Verhalten der Tante mitursächlich gewesen wäre, muss es doch entscheidend darauf ankommen, aus welchen Gründen der Mutter das Besuchsrecht entzogen wurde, ob also dafür auch und vor allem die Gestaltung der persönlichen Lebensverhältnisse der Mutter und deren allenfalls negativer Einfluss auf das Kind eine Rolle spielten. Das Erstgericht hat dazu nichts festgestellt, obwohl dem Akteninhalt ganz gravierende Verdachtsmomente in die Richtung zu entnehmen sind, dass die Mutter in der Zeit bis 1996 in Lebensumständen lebte, die - hätte sie die Obsorge gehabt - zu einer Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des § 176 ABGB führen hätten müssen. Aus dem Akteninhalt ist dazu Folgendes hervorzuheben:1. Selbst wenn für die Beendigung der Besuchskontakte ab 1996 das Verhalten der Tante mitursächlich gewesen wäre, muss es doch entscheidend darauf ankommen, aus welchen Gründen der Mutter das Besuchsrecht entzogen wurde, ob also dafür auch und vor allem die Gestaltung der persönlichen Lebensverhältnisse der Mutter und deren allenfalls negativer Einfluss auf das Kind eine Rolle spielten. Das Erstgericht hat dazu nichts festgestellt, obwohl dem Akteninhalt ganz gravierende Verdachtsmomente in die Richtung zu entnehmen sind, dass die Mutter in der Zeit bis 1996 in Lebensumständen lebte, die - hätte sie die Obsorge gehabt - zu einer Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des Paragraph 176, ABGB führen hätten müssen. Aus dem Akteninhalt ist dazu Folgendes hervorzuheben:
a) Der Ehemann der Tante hatte am 16. 4. 1996 schwerwiegende Vorwürfe zu Protokoll gegeben. Gegen den Lebensgefährten der Mutter sei wegen sexueller Übergriffe an ihrem Sohn ein Strafverfahren anhängig; die Mutter sei medikamentenabhängig; die Mutter sei gewerbsmäßiger Unzucht "in Gegenwart der Kinder" nachgegangen.
b) Die Mutter hat eine Unterstützung bei der Erziehung des Sohnes nach § 11 Abs 1 des Vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes in Anspruch genommen. In der Vereinbarung vom 17. 6. 1996 wird die Problemsituation mit den Worten "Sexueller Missbrauch; Folgewirkung Suchtverhalten - Abhängigkeit der Kindesmutter (Medikamente, Beziehungen, etc.), Therapieabbruch unklare, instabile Lebensplanung/-führung" beschrieben (zu ON 10, AS 53).b) Die Mutter hat eine Unterstützung bei der Erziehung des Sohnes nach Paragraph 11, Absatz eins, des Vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes in Anspruch genommen. In der Vereinbarung vom 17. 6. 1996 wird die Problemsituation mit den Worten "Sexueller Missbrauch; Folgewirkung Suchtverhalten - Abhängigkeit der Kindesmutter (Medikamente, Beziehungen, etc.), Therapieabbruch unklare, instabile Lebensplanung/-führung" beschrieben (zu ON 10, AS 53).
c) In einer Vernehmung der Mutter ist von einer strafrechtlichen Verurteilung ihres Lebensgefährten "auf Bewährung" die Rede; nach ihren Angaben vor der Gendarmerie hatte sie ihren Ehemann wegen Vergewaltigung während der Ehe angezeigt.
d) Mit Urteil vom 22. 5. 1998 wurde festgestellt, dass der Sohn Jürgen G***** (der Bruder des zu adoptierenden Kindes) kein eheliches Kind ist (ON 17).
e) Die Mutter räumte ein, dass sie "durch die gesamten Lebensumstände bereits tablettenabhängig geworden sei" (ON 11).
f) Im Beschluss über die Entziehung des Besuchsrechtes wurde festgestellt, dass die Mutter bis zum Herbst 1995 ein Besuchsrecht ausübte. Das damals gegen den Lebensgefährten eingeleitete Strafverfahren wegen sexueller Übergriffe habe den Ehemann der Tante veranlasst, die Entziehung des Besuchsrechtes zu beantragen.
2. Wenn der dargestellte Sachverhalt zum Großteil als erwiesen festgestellt werden kann, erscheint die damalige Weigerung der obsorgeberechtigten Tante, einer weiteren Besuchsrechtsausübung durch die Mutter zuzustimmen, in einem anderen Licht und die Mutter hätte damals gegen eine Adoption keine gerechtfertigten Gründe vorbringen können. Der Sachverhalt war schon auf Grund des im außerstreitigen Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) vom Erstgericht zu erheben. Zwar stehen sich im Adoptionsverfahren Parteien kontradiktorisch gegenüber. Das Verfahren ist aber, wenn ein Minderjähriger adoptiert werden soll, kein reines "streitiges Außerstreitverfahren" (wie etwa eine Mietrechtssache nach § 37 MRG), sondern auch ein Fürsorgeverfahren, in dem die Interessen des Kindes von Amts wegen und über die Parteibehauptungen hinaus zu prüfen sind. Wenn es nur auf die Parteibehauptungen ankäme, müsste die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden, weil die Mutter dem Vorwurf der Unterhaltsverletzung nichts entgegensetzte und sich ausschließlich auf die Blutsbindung berief, die - wie ausgeführt - keinen absolut wirkenden Weigerungsgrund darstellt.2. Wenn der dargestellte Sachverhalt zum Großteil als erwiesen festgestellt werden kann, erscheint die damalige Weigerung der obsorgeberechtigten Tante, einer weiteren Besuchsrechtsausübung durch die Mutter zuzustimmen, in einem anderen Licht und die Mutter hätte damals gegen eine Adoption keine gerechtfertigten Gründe vorbringen können. Der Sachverhalt war schon auf Grund des im außerstreitigen Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) vom Erstgericht zu erheben. Zwar stehen sich im Adoptionsverfahren Parteien kontradiktorisch gegenüber. Das Verfahren ist aber, wenn ein Minderjähriger adoptiert werden soll, kein reines "streitiges Außerstreitverfahren" (wie etwa eine Mietrechtssache nach Paragraph 37, MRG), sondern auch ein Fürsorgeverfahren, in dem die Interessen des Kindes von Amts wegen und über die Parteibehauptungen hinaus zu prüfen sind. Wenn es nur auf die Parteibehauptungen ankäme, müsste die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden, weil die Mutter dem Vorwurf der Unterhaltsverletzung nichts entgegensetzte und sich ausschließlich auf die Blutsbindung berief, die - wie ausgeführt - keinen absolut wirkenden Weigerungsgrund darstellt.
3. Auch zu den von der Adoptivmutter behaupteten Unterhaltsverletzungen durch die Mutter seit dem Jahr 1994 ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Es hätte festgestellt werden müssen, ob die Mutter nach ihren Einkommensverhältnissen neben dem damals noch als ehelichen Vater geltenden Unterhaltspflichtigen zu einem Unterhaltsbeitrag herangezogen hätte werden können und ob die Obsorgeberechtigten von der Mutter überhaupt Unterhaltszahlungen verlangten. Eine grundlose Verweigerung von Unterhaltszahlungen wäre jedenfalls als familienwidriges Verhalten in die gebotene Interessenabwägung einzubeziehen und könnte nicht schon allein mit einer Bereitschaftserklärung, ab jetzt Unterhalt zahlen zu wollen, aus der Welt geschafft werden.
4. Für die Zeit ab Herbst 1996 ergibt sich vor einer allfälligen Ergänzung der Parteibehauptungen im zweiten Rechtsgang noch kein Anlass zur Erforschung eines noch nicht bekannten Sachverhalts. Sollten die behaupteten desolaten Familienverhältnisse der Mutter bis 1996 als erwiesen festgestellt werden, könnte eine Rechtfertigung der Verweigerung der Zustimmung zur Adoption höchstens aus einer bereits eingetretenen signifikanten Verbesserung der Lebensverhältnisse der Mutter in Verbindung mit einem festzustellenden ernsthaften Bemühen um Kontakte zur Tochter abgeleitet werden. Dann müsste aber auch plausibel erklärt werden, warum keine Antragstellung auf Wiedereinräumung eines Besuchsrechts erfolgte und welche Bindung zwischen Mutter und Tochter auf Grund der "seltenen und nur zufälligen Kontakte" hergestellt wurde.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus den dargelegten Gründen zur Klärung des aufgezeigten relevanten Sachverhalts durch das Erstgericht aufzuheben.