Aus der Begründung:
Der Ansicht des Klägers, er habe keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO vorgenommen, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger stützte zwar seine Schadenersatzansprüche dem Gründe nach weiterhin auf die Behauptung, der Beklagte habe grob fahrlässig erwerbsschädigende Äußerungen vorgebracht, legte jedoch der Berechnung des ihm hiedurch erwachsenen Schadens einen völlig neuen Sachverhalt zugrunde, indem er an Stelle von 1 000 000 S wegen Entgangs eines Auftrages einen aus ganz anderen Schuldposten zusammengesetzten Betrag von 1 059 121 S als jenen Aufwand begehre, den er zur Widerlegung der unrichtigen Behauptungen des Beklagten habe aufwenden müssen. Der Kläger hat damit nicht nur sein Begehren erweitert, sondern auch - jedenfalls teilweise - den diesem zugrunde liegenden rechtserzeugenden Sachverhalt geändert (vgl. JBl. 1975, 549 u. v. a.), so daß das Rekursgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs. 1 ZPO angenommen hat.Der Ansicht des Klägers, er habe keine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO vorgenommen, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger stützte zwar seine Schadenersatzansprüche dem Gründe nach weiterhin auf die Behauptung, der Beklagte habe grob fahrlässig erwerbsschädigende Äußerungen vorgebracht, legte jedoch der Berechnung des ihm hiedurch erwachsenen Schadens einen völlig neuen Sachverhalt zugrunde, indem er an Stelle von 1 000 000 S wegen Entgangs eines Auftrages einen aus ganz anderen Schuldposten zusammengesetzten Betrag von 1 059 121 S als jenen Aufwand begehre, den er zur Widerlegung der unrichtigen Behauptungen des Beklagten habe aufwenden müssen. Der Kläger hat damit nicht nur sein Begehren erweitert, sondern auch - jedenfalls teilweise - den diesem zugrunde liegenden rechtserzeugenden Sachverhalt geändert vergleiche JBl. 1975, 549 u. v. a.), so daß das Rekursgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO angenommen hat.
Der Meinung des Rekursgerichtes, daß wegen der Änderung der Klage die Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 JN unter Abstellung auf den Zeitpunkt der Klagsänderung neuerlich zu prüfen seien, kann gefolgt werden.Der Meinung des Rekursgerichtes, daß wegen der Änderung der Klage die Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes nach Paragraph 99, JN unter Abstellung auf den Zeitpunkt der Klagsänderung neuerlich zu prüfen seien, kann gefolgt werden.
Auch das Rekursgericht ist zunächst im Einklang mit der Lehre (Fasching I, 478) und der Rechtsprechung (SZ 11/28; 7 Ob 91/63; 6 Ob 13/65, EvBl. 1965/186; JBl. 1975, 101; zuletzt 7 Ob 745/77) davon ausgegangen, daß das für den Gerichtsstand nach § 99 JN maßgebende Vermögen im Zeitpunkte der Anhängigmachung der Klage (§ 29 JN) vorhanden sein müsse und eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens diesen Gerichtsstand nicht mehr beseitige, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfalle. Die Bestimmung des § 99 JN regelt nämlich lediglich die Zuständigkeit, wenn sie auch häufig die Voraussetzung für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bildet. Der Fortfall eines inländischen Vermögens, das den Gerichtsstand des Vermögens begrundet hat, kann daher die einmal begrundete Zuständigkeit eines bestimmten inländischen Gerichtes nicht mehr beseitigen und auch nicht mehr nachträglich den daraus abgeleiteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begrunden (Fasching I, 225 und 478; SZ 11/28).Auch das Rekursgericht ist zunächst im Einklang mit der Lehre (Fasching römisch eins, 478) und der Rechtsprechung (SZ 11/28; 7 Ob 91/63; 6 Ob 13/65, EvBl. 1965/186; JBl. 1975, 101; zuletzt 7 Ob 745/77) davon ausgegangen, daß das für den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN maßgebende Vermögen im Zeitpunkte der Anhängigmachung der Klage (Paragraph 29, JN) vorhanden sein müsse und eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens diesen Gerichtsstand nicht mehr beseitige, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfalle. Die Bestimmung des Paragraph 99, JN regelt nämlich lediglich die Zuständigkeit, wenn sie auch häufig die Voraussetzung für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bildet. Der Fortfall eines inländischen Vermögens, das den Gerichtsstand des Vermögens begrundet hat, kann daher die einmal begrundete Zuständigkeit eines bestimmten inländischen Gerichtes nicht mehr beseitigen und auch nicht mehr nachträglich den daraus abgeleiteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begrunden (Fasching römisch eins, 225 und 478; SZ 11/28).
Nun ist zwar eine Klagsänderung, durch welche die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes ausgeschlossen wird, gemäß § 235 Abs. 1 ZPO unzulässig. Hiedurch wird aber der Grundsatz der Fortdauer der einmal begrundeten Zuständigkeit nicht durchbrochen. § 235 Abs. 1 ZPO stellt auf Klagsansprüche ab, die (örtlich oder sachlich) an sich vor ein anderes Gericht gehören, nicht aber auf Verändrungen der örtlichen Zuständigkeit (etwa wegen Wohnsitzwechsels oder Wegfall eines inländischen Vermögens zwischen Klagseinbringung und Klagsänderung). Die mit der Klagserhebung begrundete örtliche Zuständigkeit geht also, wenn nur das angerufene Gericht im Zeitpunkt der Klagserhebung auch für den geänderten Anspruch zuständig gewesen wäre, mit der Klagsänderung nicht verloren. Kann der neue bisherige unterstellt werden, so ist nicht zu prüfen, ob deren Voraussetzungen auch noch im Moment der Klagsänderung vorhanden waren.Nun ist zwar eine Klagsänderung, durch welche die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes ausgeschlossen wird, gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ZPO unzulässig. Hiedurch wird aber der Grundsatz der Fortdauer der einmal begrundeten Zuständigkeit nicht durchbrochen. Paragraph 235, Absatz eins, ZPO stellt auf Klagsansprüche ab, die (örtlich oder sachlich) an sich vor ein anderes Gericht gehören, nicht aber auf Verändrungen der örtlichen Zuständigkeit (etwa wegen Wohnsitzwechsels oder Wegfall eines inländischen Vermögens zwischen Klagseinbringung und Klagsänderung). Die mit der Klagserhebung begrundete örtliche Zuständigkeit geht also, wenn nur das angerufene Gericht im Zeitpunkt der Klagserhebung auch für den geänderten Anspruch zuständig gewesen wäre, mit der Klagsänderung nicht verloren. Kann der neue bisherige unterstellt werden, so ist nicht zu prüfen, ob deren Voraussetzungen auch noch im Moment der Klagsänderung vorhanden waren.
Dies ist auch der Standpunkt der Lehre: Pollak (System[2], 402) hält eine Klagsänderung für zulässig, wenn die sachliche und örtliche Zuständigkeit für den geänderten Anspruch auch dann gegeben wäre, wenn er schon in der Klage erhoben worden wäre. Nach Fasching (I, 226 f.) schränkt § 235 Abs. 1 ZPO nur die möglichen nachträglichen Änderungen der Zuständigkeitsvoraussetzungen ein, ohne aber daran eine Änderung der Zuständigkeit der bereits anhängigen Sache zu knüpfen. Die Einschränkungen, die § 29 JN durch § 235 Abs. 1 ZPO erfährt, betreffen nach Fasching überhaupt nur die sachliche Zuständigen, während bei der örtlichen Zuständigkeit der Grundsatz der perpetuatio fori konsequent verwirklicht sei (I, 225). Dem steht allerdings entgegen, daß § 235 Abs. 1 ZPO - anders als § 236 Abs. 2 ZPO - nicht nur von der sachlichen Zuständigkeit, sondern von der Zuständigkeit schlechthin spricht, und durchaus Fälle denkbar sind, in denen sich die Klagsänderung auch auf die örtliche Zuständigkeit auswirkt, etwa wenn eine Klage bisher auf einen ausschließlichen Gerichtsstand gestützt wurde, dies aber infolge Klagsänderung nicht mehr möglich ist.Dies ist auch der Standpunkt der Lehre: Pollak (System[2], 402) hält eine Klagsänderung für zulässig, wenn die sachliche und örtliche Zuständigkeit für den geänderten Anspruch auch dann gegeben wäre, wenn er schon in der Klage erhoben worden wäre. Nach Fasching (römisch eins, 226 f.) schränkt Paragraph 235, Absatz eins, ZPO nur die möglichen nachträglichen Änderungen der Zuständigkeitsvoraussetzungen ein, ohne aber daran eine Änderung der Zuständigkeit der bereits anhängigen Sache zu knüpfen. Die Einschränkungen, die Paragraph 29, JN durch Paragraph 235, Absatz eins, ZPO erfährt, betreffen nach Fasching überhaupt nur die sachliche Zuständigen, während bei der örtlichen Zuständigkeit der Grundsatz der perpetuatio fori konsequent verwirklicht sei (römisch eins, 225). Dem steht allerdings entgegen, daß Paragraph 235, Absatz eins, ZPO - anders als Paragraph 236, Absatz 2, ZPO - nicht nur von der sachlichen Zuständigkeit, sondern von der Zuständigkeit schlechthin spricht, und durchaus Fälle denkbar sind, in denen sich die Klagsänderung auch auf die örtliche Zuständigkeit auswirkt, etwa wenn eine Klage bisher auf einen ausschließlichen Gerichtsstand gestützt wurde, dies aber infolge Klagsänderung nicht mehr möglich ist.
Im gegenständlichen Fall ist aber durch die Änderung der Klage die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes weder sachlich noch örtlich ausgeschlossen worden, weil es im Zeitpunkt der Klagserhebung auch für den geänderten Anspruch zuständig gewesen wäre. Träfe die Ansicht des Rekursgerichtes zu, so könnte etwa gegen einen beim allgemeinen Gerichtsstand belangten Beklagten, der nach Klagseinbringung verzogen ist, niemals eine Klagsänderung durchgesetzt werden. Der allfällige Wegfall des inländischen Vermögens nach der Klagserhebung steht daher der Bewilligung der Klagsänderung nicht entgegen.
Die Frage, ob die Prozeßvoraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BGBl. 125/1962, über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu bejahen seien, haben die Parteien nicht mehr aufgeworfen, so daß es genügt, hiezu auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen.Die Frage, ob die Prozeßvoraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundesgesetzblatt 125 aus 1962,, über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu bejahen seien, haben die Parteien nicht mehr aufgeworfen, so daß es genügt, hiezu auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen.
Angesichts des Verfahrensstandes ist an der Zweckmäßigkeit der Zulassung der Klagsänderung (§ 235 Abs. 3 ZPO) nicht zu zweifeln.Angesichts des Verfahrensstandes ist an der Zweckmäßigkeit der Zulassung der Klagsänderung (Paragraph 235, Absatz 3, ZPO) nicht zu zweifeln.
Ungeachtet der aufhebenden Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz war der OGH im Rekursverfahren in der Lage, in der Sache selbst zu erkennen (SZ 47/126; SZ 45/51; JBl. 1969, 42 u. a.). Der erstgerichtliche Beschluß war daher mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß es im Spruch richtig "mangelnde inländische Gerichtsbarkeit" statt "Unzulässigkeit des Rechtsweges" zu lauten hat.