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Rechtssatz RS0039467×

Rechtssatz RS0039467

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039467

Geschäftszahl

1Ob516/79

Entscheidungsdatum

18.04.1979

Rechtssatz

Paragraph 235, Absatz eins, ZPO stellt auf Klagsansprüche ab, die (örtlich oder sachlich) an sich vor ein anderes Gericht gehören, nicht aber auf Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit (etwa wegen Wohnsitzwechsels oder Wegfall eines inländischen Vermögens zwischen Klagseinbringung und Klagsänderung). Die mit der Klagserhebung begründete örtlichen Zuständigkeit geht also, wenn nur das angerufene Gericht im Zeitpunkt der Klagserhebung auch für den geänderten Anspruch zuständig gewesen ist, mit der Klagsänderung nicht verloren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 516/79
    Veröff: SZ 52/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039467

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00516_7900000_002