Es ist nicht strittig, daß der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin die Stellung eines Frachtführers zukam und daß auf den Transport die Bestimmungen der CMR Anwendung zu finden haben.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei Beschädigung (lit.a) mit dem Tag der Ablieferung des Gutes (= 23.8.1991). Der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Verjährungsfrist hat sohin am 24.8.1991 zu laufen begonnen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei Beschädigung (Litera a,) mit dem Tag der Ablieferung des Gutes (= 23.8.1991). Der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Verjährungsfrist hat sohin am 24.8.1991 zu laufen begonnen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigelegten Belege zurücksendet. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 gilt gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichtes.Gemäß Artikel 32, Absatz 2, CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigelegten Belege zurücksendet. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, gilt gemäß Artikel 32, Absatz 3, CMR für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichtes.
Zu prüfen ist, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Hemmung der Verjährung vorliegen und wann diese Hemmung eingetreten ist. Art. 32 Abs. 2 CMR knüpft die Verjährung an eine „schriftliche Reklamation“, ohne zu bestimmen, von wem und wem gegenüber die Reklamation geltend zu machen ist. Unstrittig ist, daß die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten, sei es als Schadenersatz- oder als Rückgriffsansprüche, geltend machen kann. Ob die Klägerin als Frachtführerin (so die Behauptung der Beklagten) oder als Spediteur (so die Behauptung der Klägerin) anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben, denn selbst bei Anwendung des Art. 32 CMR und nicht der von der Klägerin gewünschten Anwendung des Art. 39 Abs. 4 CMR ist die Verjährung des klägerischen Anspruchs noch nicht eingetreten.Zu prüfen ist, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Hemmung der Verjährung vorliegen und wann diese Hemmung eingetreten ist. Artikel 32, Absatz 2, CMR knüpft die Verjährung an eine „schriftliche Reklamation“, ohne zu bestimmen, von wem und wem gegenüber die Reklamation geltend zu machen ist. Unstrittig ist, daß die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten, sei es als Schadenersatz- oder als Rückgriffsansprüche, geltend machen kann. Ob die Klägerin als Frachtführerin (so die Behauptung der Beklagten) oder als Spediteur (so die Behauptung der Klägerin) anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben, denn selbst bei Anwendung des Artikel 32, CMR und nicht der von der Klägerin gewünschten Anwendung des Artikel 39, Absatz 4, CMR ist die Verjährung des klägerischen Anspruchs noch nicht eingetreten.
Das Reklamationsschreiben der Klägerin vom 18.10.1991 (Beilage D) hat folgenden Wortlaut:
„Betrifft: Ihr LKW *****
13 Rollen Druckpapier 24.081 kg
ab Firma S***** Papierfabrik, *****
an Firma R*****, D-***** W*****
uns. Aktenzahl: 4910043
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir machen Sie für den bei dieser Sendung eingetretenen Schaden haftbar.
Bei uns einlangende Forderungen werden wir an Sie weitergeben.“
Dieses Schreiben hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - die Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 CMR ausgelöst. Zweck des Schriftformerfordernisses gemäß Art.32 Abs. 2 CMR ist, daß dem Empfänger der Reklamation durch ein Schriftstück die Überprüfung erleichtert und die bei mündlichen Reklamationen vermehrt möglichen Fehlerquellen ausgeschaltet werden. Eine Schadensreklamation im Sinne des Art. 32 Abs. 2 erster Satz CMR setzt voraus, daß der Frachtführer mit ihr für Schäden am Transportgut haftbar gemacht wird. Das bedeutet, daß der Frachtführer auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden muß. Erforderlich ist die unmißverständliche Klarstellung, daß er für die Schäden am Transportgut auch einstehen soll, also eine Erklärung, aus der er seine Inanspruchnahme durch den Anspruchsteller entnehmen kann. Dem Frachtführer muß eindeutig seine Inanspruchnahme zum Bewußtsein kommen. Der Anspruchsteller muß nicht im einzelnen zum Grund und zur Höhe des Schadens vortragen, was in einem späteren Rechtsstreit allenfalls vonnöten ist. Es müssen alle Urkunden beigeschlossen sein, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. Keinesfalls ist erforderlich, daß die Reklamation schon die betragsmäßige Höhe der Forderung enthält (Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 184 f; Glöckner, Leitfaden zur CMR7, Rz 20 zu Art. 32; Braun in VersR 1988, 648; Helm in Großkommentar zum HGB3, 517; Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 255; VersR 1984, 578 u.a.). Diesen Erfordernissen (lediglich Loewe, Erläuterungen zur CMR, ETR 1976, 586 fordert für die Reklamation gemäß Art. 32 CMR ein bestimmtes Begehren) trägt das Schreiben der Klägerin vom 18.10.1991 Rechnung. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, mußte nämlich der Beklagten aufgrund der zwischen den Streitteilen bzw. der Klägerin und dem CMR-Versicherer der Beklagten stattgefundenen Kontakte völlig klar sein, welchen Schaden die Klägerin ersetzt haben möchte. Wenngleich der Schaden nicht ziffernmäßig bestimmt wurde, konnte das Schreiben der Klägerin von der Beklagten nur so verstanden werden, daß sie für den am 22.8.1991 von ihr durchgeführten klagsgegenständlichen Transport in Anspruch genommen wird (vgl. VersR 1973, 178). Aufgrund des Umstands, daß der Beklagten zweifelsohne der Frachtvertrag Beilage A unter Anführung der im Zuge der Übernahme der Ware festgestellten Mängel zur Verfügung stand und daß bereits einvernehmlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der von der Übernehmerin behaupteten Schäden vereinbart wurde, war es der Beklagten durchaus möglich, die klägerische Reklamation sinnvoll zu überprüfen, ohne daß die Klägerin ihrem Reklamationsschreiben Urkunden hätte beilegen müssen.Dieses Schreiben hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - die Hemmung der Verjährung gemäß Artikel 32, CMR ausgelöst. Zweck des Schriftformerfordernisses gemäß Artikel 32, Absatz 2, CMR ist, daß dem Empfänger der Reklamation durch ein Schriftstück die Überprüfung erleichtert und die bei mündlichen Reklamationen vermehrt möglichen Fehlerquellen ausgeschaltet werden. Eine Schadensreklamation im Sinne des Artikel 32, Absatz 2, erster Satz CMR setzt voraus, daß der Frachtführer mit ihr für Schäden am Transportgut haftbar gemacht wird. Das bedeutet, daß der Frachtführer auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden muß. Erforderlich ist die unmißverständliche Klarstellung, daß er für die Schäden am Transportgut auch einstehen soll, also eine Erklärung, aus der er seine Inanspruchnahme durch den Anspruchsteller entnehmen kann. Dem Frachtführer muß eindeutig seine Inanspruchnahme zum Bewußtsein kommen. Der Anspruchsteller muß nicht im einzelnen zum Grund und zur Höhe des Schadens vortragen, was in einem späteren Rechtsstreit allenfalls vonnöten ist. Es müssen alle Urkunden beigeschlossen sein, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. Keinesfalls ist erforderlich, daß die Reklamation schon die betragsmäßige Höhe der Forderung enthält (Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 184 f; Glöckner, Leitfaden zur CMR7, Rz 20 zu Artikel 32,; Braun in VersR 1988, 648; Helm in Großkommentar zum HGB3, 517; Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 255; VersR 1984, 578 u.a.). Diesen Erfordernissen (lediglich Loewe, Erläuterungen zur CMR, ETR 1976, 586 fordert für die Reklamation gemäß Artikel 32, CMR ein bestimmtes Begehren) trägt das Schreiben der Klägerin vom 18.10.1991 Rechnung. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, mußte nämlich der Beklagten aufgrund der zwischen den Streitteilen bzw. der Klägerin und dem CMR-Versicherer der Beklagten stattgefundenen Kontakte völlig klar sein, welchen Schaden die Klägerin ersetzt haben möchte. Wenngleich der Schaden nicht ziffernmäßig bestimmt wurde, konnte das Schreiben der Klägerin von der Beklagten nur so verstanden werden, daß sie für den am 22.8.1991 von ihr durchgeführten klagsgegenständlichen Transport in Anspruch genommen wird vergleiche VersR 1973, 178). Aufgrund des Umstands, daß der Beklagten zweifelsohne der Frachtvertrag Beilage A unter Anführung der im Zuge der Übernahme der Ware festgestellten Mängel zur Verfügung stand und daß bereits einvernehmlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der von der Übernehmerin behaupteten Schäden vereinbart wurde, war es der Beklagten durchaus möglich, die klägerische Reklamation sinnvoll zu überprüfen, ohne daß die Klägerin ihrem Reklamationsschreiben Urkunden hätte beilegen müssen.
Geht man aber davon aus, daß die Hemmung der Verjährung bereits am 21.10.1991 durch den Zugang des Reklamationsschreibens eingetreten ist, dann erweist sich selbst dann, wenn die schriftliche Zurückweisung der Reklamation durch den CMR-Versicherer der Beklagten (eingegangen bei der Klägerin am 23.1.1992) als wirksame Zurückweisung anzusehen ist, die am 20.11.1992 eingebrachte Klage im Sinne der - von der Beklagten nicht weiter bekämpften - Ausführungen des Berufungsgerichtes als rechtzeitig, zumal nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die in Art.32 Abs. 2 CMR verfügte Hemmung der Verjährung im Sinne einer Fortlaufhemmung zu verstehen ist (SZ 64/95; SZ 60/70; ecolex 1990, 284; RdW 1988, 292; RZ 1988/58; Glöckner, aaO, Rz 29 zu Art.32; Csoklich, aaO 256; Jesser, aaO, 187).Geht man aber davon aus, daß die Hemmung der Verjährung bereits am 21.10.1991 durch den Zugang des Reklamationsschreibens eingetreten ist, dann erweist sich selbst dann, wenn die schriftliche Zurückweisung der Reklamation durch den CMR-Versicherer der Beklagten (eingegangen bei der Klägerin am 23.1.1992) als wirksame Zurückweisung anzusehen ist, die am 20.11.1992 eingebrachte Klage im Sinne der - von der Beklagten nicht weiter bekämpften - Ausführungen des Berufungsgerichtes als rechtzeitig, zumal nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die in Artikel 32, Absatz 2, CMR verfügte Hemmung der Verjährung im Sinne einer Fortlaufhemmung zu verstehen ist (SZ 64/95; SZ 60/70; ecolex 1990, 284; RdW 1988, 292; RZ 1988/58; Glöckner, aaO, Rz 29 zu Artikel 32,; Csoklich, aaO 256; Jesser, aaO, 187).
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Rekurskosten auf den §§ 40, 50 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Rekursbeantwortung auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Rekurskosten auf den Paragraphen 40, 50, ZPO, hinsichtlich der Kosten der Rekursbeantwortung auf Paragraph 52, ZPO.