Rechtssatz RS0074017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074017
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Die schriftliche Reklamation gemäß Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. Der Reklamationsempfänger muss auf das Bestehen von Schäden am Transport und auf seine Inanspruchnahme hingewiesen werden. Die Nennung eines Forderungsbetrages ist nicht nötig.Die schriftliche Reklamation gemäß Artikel 32, Absatz 2, CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. Der Reklamationsempfänger muss auf das Bestehen von Schäden am Transport und auf seine Inanspruchnahme hingewiesen werden. Die Nennung eines Forderungsbetrages ist nicht nötig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 516/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 516/94
- 7 Ob 8/98x
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 8/98x
Vgl; Beisatz: Der Frachtführer muss in der Reklamation auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden. Erforderlich ist weiters die unmissverständliche Klarstellung, dass er für die Schäden einstehen soll. (T1)
- 7 Ob 268/08z
Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 268/08z
Vgl
- 7 Ob 123/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 123/23y
nur: Die schriftliche Reklamation gemäß Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074017
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00516_9400000_001