Aus der Begründung:
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig. Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind allerdings Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen bereits grundsätzlich dazu Stellung genommen, wann diese Rechtsmittelbeschränkung Platz greift. Zur Bemessung gehört demnach nur die Bemessung der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u. v. a.). Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage geht es also, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betrifft (SZ 45/87 u. a.). Der OGH sprach bereits aus, daß die Mißachtung eines Herabsetzungsantrages des Vaters, der selbst bei einem Bruchteilstitel verbleiben wollte, nicht die Bemessung des Unterhaltes betrifft (SZ 49/16 u. a.). Er vertrat darüber hinaus ganz allgemein die Auffassung, daß die Frage, ob das Ausmaß des zu leistenden Unterhaltes in Bruchteilen der Dienst- oder Arbeitsbezüge des Unterhaltsschuldners (§ 10a EO) oder mit einem bestimmten Betrag (entsprechend dem § 7 Abs. 1 EO) festgesetzt werden kann, nicht zum Komplex der Unterhaltsbemessung im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG gehört (EFSlg. 30/526). Es handelte sich allerdings auch hier wieder um einen Fall, in dem kein Antrag auf Neubemessung des Unterhaltsanspruches durch Abgabe eines bestimmten ziffernmäßigen Betrages statt in Form eines Bruchteilstitels gestellt worden war. Im vorliegenden Fall stellte der Vater hingegen, wenn auch allein mit der Begründung, daß ihm wegen Änderung der Rechtslage eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gebühre, formell den Antrag, seine künftige Unterhaltsverpflichtung mit 1900 S monatlich und demnach mit einem Geldbetrag festzusetzen, so daß zumindest ein formeller, wenn auch nicht begrundeter und demnach offensichtlich primär nicht in diese Richtung gehender Antrag vorlag. Die Frage der Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Vaters wurde vom Rekursgericht bereits abschließend dahin entschieden, daß kein Anlaß besteht, sie herabzusetzen. Es geht im Revisionsrekursverfahren also nur mehr um die Frage, ob der Unterhalt, der bisher in Bruchteilen des Nettoeinkommens des Vaters festgesetzt war, in einen Fixbetrag umgewandelt werden durfte. In diesem Fall geht es nicht um eine Frage der Unterhaltsbemessung. Der Revisionsrekurs ist demnach zulässig. Er ist auch berechtigt.Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind allerdings Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen bereits grundsätzlich dazu Stellung genommen, wann diese Rechtsmittelbeschränkung Platz greift. Zur Bemessung gehört demnach nur die Bemessung der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u. v. a.). Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage geht es also, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betrifft (SZ 45/87 u. a.). Der OGH sprach bereits aus, daß die Mißachtung eines Herabsetzungsantrages des Vaters, der selbst bei einem Bruchteilstitel verbleiben wollte, nicht die Bemessung des Unterhaltes betrifft (SZ 49/16 u. a.). Er vertrat darüber hinaus ganz allgemein die Auffassung, daß die Frage, ob das Ausmaß des zu leistenden Unterhaltes in Bruchteilen der Dienst- oder Arbeitsbezüge des Unterhaltsschuldners (Paragraph 10 a, EO) oder mit einem bestimmten Betrag (entsprechend dem Paragraph 7, Absatz eins, EO) festgesetzt werden kann, nicht zum Komplex der Unterhaltsbemessung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gehört (EFSlg. 30/526). Es handelte sich allerdings auch hier wieder um einen Fall, in dem kein Antrag auf Neubemessung des Unterhaltsanspruches durch Abgabe eines bestimmten ziffernmäßigen Betrages statt in Form eines Bruchteilstitels gestellt worden war. Im vorliegenden Fall stellte der Vater hingegen, wenn auch allein mit der Begründung, daß ihm wegen Änderung der Rechtslage eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gebühre, formell den Antrag, seine künftige Unterhaltsverpflichtung mit 1900 S monatlich und demnach mit einem Geldbetrag festzusetzen, so daß zumindest ein formeller, wenn auch nicht begrundeter und demnach offensichtlich primär nicht in diese Richtung gehender Antrag vorlag. Die Frage der Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Vaters wurde vom Rekursgericht bereits abschließend dahin entschieden, daß kein Anlaß besteht, sie herabzusetzen. Es geht im Revisionsrekursverfahren also nur mehr um die Frage, ob der Unterhalt, der bisher in Bruchteilen des Nettoeinkommens des Vaters festgesetzt war, in einen Fixbetrag umgewandelt werden durfte. In diesem Fall geht es nicht um eine Frage der Unterhaltsbemessung. Der Revisionsrekurs ist demnach zulässig. Er ist auch berechtigt.
Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die die Ausmessung der vom Vater zu bezahlenden Unterhaltsbeträge in einem Bruchteil seiner Bezüge zuläßt, fehlt zwar, sie ergibt sich jedoch, wie der OGH bereits in seiner Entscheidung SZ 49/16 erwähnte (vgl. auch Heller - Berger - Stix 255 f.), aus der Bestimmung des § 10a EO, die einen Exekutionstitel, wonach ein Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschuldet wird, voraussetzt und die Art der Exekutionsführung aus einem solchen Titel regelt, aber auch aus der Bestimmung des § 5 UVG, die vorsieht, wie bei Gewährung eines Vorschusses nach dem Unterhaltsvorschußgesetz vorzugehen ist, wenn der Exekutionstitel auf den Bruchteil der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis lautet. Der OGH hat in der zitierten Entscheidung SZ 49/16 aber auch hervorgehoben, daß die Schaffung von Bruchteilstiteln zwar nicht unproblematisch ist, weil die Berechnung des Unterhaltsanspruches für einen Laien nicht immer leicht durchführbar ist, aber jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete ein Beamter ist, sehr vorteilhaft ist, weil sich das Einkommen aus dem Gesetz ergibt, die Bezüge sich häufig ändern und die zuständige Stelle über qualifizierte Kräfte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche verfügt. Ein eindeutiger Vorteil ist auch gegeben, wenn der Dienstgeber des Vaters, wie im vorliegenden Fall, ein großer Sozialversicherungsträger ist. Es widersprach dann aber dem Kindeswohl, dem Leitgedanken des gesamten Kindschaftsrechtes, den bestehenden Bruchteilstitel in einen bestimmten Geldbetrag umzuwandeln und die Mutter bei jeder Verbesserung der Bezüge des Vaters auf Erhebungen und Erhöhungsanträge zu verweisen. Da das Rekursgericht die Unterhaltsbemessungsfrage abschließend dahinentschieden hat, daß kein Anlaß besteht, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters zu reduzieren, ist somit der rekursgerichtliche Beschluß sogleich dahin abzuändern, daß der Antrag des Vaters zur Gänze abgewiesen wird.Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die die Ausmessung der vom Vater zu bezahlenden Unterhaltsbeträge in einem Bruchteil seiner Bezüge zuläßt, fehlt zwar, sie ergibt sich jedoch, wie der OGH bereits in seiner Entscheidung SZ 49/16 erwähnte vergleiche auch Heller - Berger - Stix 255 f.), aus der Bestimmung des Paragraph 10 a, EO, die einen Exekutionstitel, wonach ein Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschuldet wird, voraussetzt und die Art der Exekutionsführung aus einem solchen Titel regelt, aber auch aus der Bestimmung des Paragraph 5, UVG, die vorsieht, wie bei Gewährung eines Vorschusses nach dem Unterhaltsvorschußgesetz vorzugehen ist, wenn der Exekutionstitel auf den Bruchteil der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis lautet. Der OGH hat in der zitierten Entscheidung SZ 49/16 aber auch hervorgehoben, daß die Schaffung von Bruchteilstiteln zwar nicht unproblematisch ist, weil die Berechnung des Unterhaltsanspruches für einen Laien nicht immer leicht durchführbar ist, aber jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete ein Beamter ist, sehr vorteilhaft ist, weil sich das Einkommen aus dem Gesetz ergibt, die Bezüge sich häufig ändern und die zuständige Stelle über qualifizierte Kräfte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche verfügt. Ein eindeutiger Vorteil ist auch gegeben, wenn der Dienstgeber des Vaters, wie im vorliegenden Fall, ein großer Sozialversicherungsträger ist. Es widersprach dann aber dem Kindeswohl, dem Leitgedanken des gesamten Kindschaftsrechtes, den bestehenden Bruchteilstitel in einen bestimmten Geldbetrag umzuwandeln und die Mutter bei jeder Verbesserung der Bezüge des Vaters auf Erhebungen und Erhöhungsanträge zu verweisen. Da das Rekursgericht die Unterhaltsbemessungsfrage abschließend dahinentschieden hat, daß kein Anlaß besteht, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters zu reduzieren, ist somit der rekursgerichtliche Beschluß sogleich dahin abzuändern, daß der Antrag des Vaters zur Gänze abgewiesen wird.