Rechtssatz RS0000408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000408
Entscheidungsdatum
31.01.1979
Rechtssatz
Ändern sich die Bezüge des Unterhaltspflichtigen häufig und ist dessen Dienstgeber eine Stelle, die über qualifizierte Kräfte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche verfügt, widerspricht es dem Kindeswohl, einen bestehenden Bruchteilstitel in einen bestimmten Geldbetrag umzuwandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000408
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00517_7900000_001