Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist gegeben. Das angefochtene Urteil setzt sich zu dem Judikat 50 (neu) in Widerspruch, in dem ausgesprochen wurde, daß § 1313a ABGB. nur dann anwendbar ist, wenn der Dienstgeber einem bestimmten Dritten gegenüber zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet ist. Da die Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme der ihm übertragenen Arbeit auf einem Vertrag mit der Hausinhabung beruhte, so war Beklagter nur dieser gegenüber verpflichtet und nicht der Klägerin gegenüber. Der Klägerin fehlt demnach die Aktivlegitimation, da, wenn überhaupt, nur der Auftraggeber des Beklagten berechtigt gewesen wäre, Ersatz des der Klägerin zugefügten Schadens zu verlangen.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist gegeben. Das angefochtene Urteil setzt sich zu dem Judikat 50 (neu) in Widerspruch, in dem ausgesprochen wurde, daß Paragraph 1313 a, ABGB. nur dann anwendbar ist, wenn der Dienstgeber einem bestimmten Dritten gegenüber zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet ist. Da die Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme der ihm übertragenen Arbeit auf einem Vertrag mit der Hausinhabung beruhte, so war Beklagter nur dieser gegenüber verpflichtet und nicht der Klägerin gegenüber. Der Klägerin fehlt demnach die Aktivlegitimation, da, wenn überhaupt, nur der Auftraggeber des Beklagten berechtigt gewesen wäre, Ersatz des der Klägerin zugefügten Schadens zu verlangen.
Die Klägerin selbst konnte ihren unmittelbar gegen den Beklagten erhobenen Anspruch nur auf § 1315 ABGB. stützen. Dazu reicht aber die bloße Tatsache, daß dem Lehrling des Beklagten nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ein Versehen zur Last fällt, weil er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und daher den zwei Finger breiten Riß in der Mauer übersehen hat, nicht hin, weil eine einmalige Unachtsamkeit noch keine Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB. darstellt. Das gleiche gilt von dem Umstand, daß er zunächst das Feuer mir untauglichen Mitteln zu löschen versucht hat, statt sofort die Feuerwehr zu verständigen, ganz abgesehen davon, daß aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen ist, daß der Lehrling sofort hätte erkennen können, daß es sich um einen Brand handle, der sich mit einfachen Mitteln nicht löschen ließ.Die Klägerin selbst konnte ihren unmittelbar gegen den Beklagten erhobenen Anspruch nur auf Paragraph 1315, ABGB. stützen. Dazu reicht aber die bloße Tatsache, daß dem Lehrling des Beklagten nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ein Versehen zur Last fällt, weil er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und daher den zwei Finger breiten Riß in der Mauer übersehen hat, nicht hin, weil eine einmalige Unachtsamkeit noch keine Untüchtigkeit im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. darstellt. Das gleiche gilt von dem Umstand, daß er zunächst das Feuer mir untauglichen Mitteln zu löschen versucht hat, statt sofort die Feuerwehr zu verständigen, ganz abgesehen davon, daß aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen ist, daß der Lehrling sofort hätte erkennen können, daß es sich um einen Brand handle, der sich mit einfachen Mitteln nicht löschen ließ.
Der Anspruch kann auch nicht auf die allgemeine Verschuldensnorm des § 1295 ABGB. gestützt werden, daß dem Beklagten ein Auswahlverschulden zur Last liege, weil er einen Lehrling mit den Auftauarbeiten betraut habe, obwohl nach den Richtlinien der Innung Lehrlinge nicht mit diesen Aufgaben beauftragt werden sollen. § 1295 ABGB. ist nicht subsidiär neben § 1315 ABGB. anwendbar; die Frage des Auswahlverschuldens ist abschließend in § 1315 ABGB. geregelt. Das folgt aus der Erwägung, daß § 1315 ABGB. einerseits die Haftung für Auswahlverschulden gegenüber § 1295 ABGB. einschränkt, indem nur für die wissentliche Auswahl von gefährlichen Personen gehaftet wird, nicht aber für die fahrlässige; anderseits aber die Haftung wieder erweitert, indem für die Auswahl einer untüchtigen Person ohne Rücksicht darauf gehaftet wird, ob den Dienstgeber ein Verschulden trifft oder nicht.Der Anspruch kann auch nicht auf die allgemeine Verschuldensnorm des Paragraph 1295, ABGB. gestützt werden, daß dem Beklagten ein Auswahlverschulden zur Last liege, weil er einen Lehrling mit den Auftauarbeiten betraut habe, obwohl nach den Richtlinien der Innung Lehrlinge nicht mit diesen Aufgaben beauftragt werden sollen. Paragraph 1295, ABGB. ist nicht subsidiär neben Paragraph 1315, ABGB. anwendbar; die Frage des Auswahlverschuldens ist abschließend in Paragraph 1315, ABGB. geregelt. Das folgt aus der Erwägung, daß Paragraph 1315, ABGB. einerseits die Haftung für Auswahlverschulden gegenüber Paragraph 1295, ABGB. einschränkt, indem nur für die wissentliche Auswahl von gefährlichen Personen gehaftet wird, nicht aber für die fahrlässige; anderseits aber die Haftung wieder erweitert, indem für die Auswahl einer untüchtigen Person ohne Rücksicht darauf gehaftet wird, ob den Dienstgeber ein Verschulden trifft oder nicht.
Der Klagsanspruch steht und fällt daher mit der Frage, ob gesagt werden kann, daß der Beklagte durch die Entsendung des Lehrlings Josef W. eine untüchtige Person beauftragt habe. Es soll nicht bestritten werden, daß eine Person, die zur gehörigen Besorgnis nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, als untüchtig anzusehen ist, wenn sie ohne Überwachung tätig wird. Das setzt aber voraus, daß nachgewiesen ist, daß sie nur bei ordentlicher Überwachung imstande ist, die ihr aufgetragenen Arbeiten zu verrichten. Das kann aber bei einem Lehrling im dritten Lehrjahr nicht ohneweiters behauptet werden. Daß aber Josef W. weder die erforderlichen Kenntnisse noch Fähigkeiten gehabt hätte, um die Auftauarbeiten durchzuführen, ist weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Es ist also nicht erwiesen, daß im konkreten Fall eine ungeeignete Person verwendet worden ist. Darauf kommt es aber allein an und nicht darauf, ob die Richtlinien der Innung eingehalten werden oder nicht. Wenn eine Person verwendet wurde, die im konkreten Falle nicht untüchtig war, so kann § 1315 ABGB. nicht zur Anwendung kommen; denn wer fachlich geeignet, also tüchtig ist, ist eben nicht untüchtig.Der Klagsanspruch steht und fällt daher mit der Frage, ob gesagt werden kann, daß der Beklagte durch die Entsendung des Lehrlings Josef W. eine untüchtige Person beauftragt habe. Es soll nicht bestritten werden, daß eine Person, die zur gehörigen Besorgnis nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, als untüchtig anzusehen ist, wenn sie ohne Überwachung tätig wird. Das setzt aber voraus, daß nachgewiesen ist, daß sie nur bei ordentlicher Überwachung imstande ist, die ihr aufgetragenen Arbeiten zu verrichten. Das kann aber bei einem Lehrling im dritten Lehrjahr nicht ohneweiters behauptet werden. Daß aber Josef W. weder die erforderlichen Kenntnisse noch Fähigkeiten gehabt hätte, um die Auftauarbeiten durchzuführen, ist weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Es ist also nicht erwiesen, daß im konkreten Fall eine ungeeignete Person verwendet worden ist. Darauf kommt es aber allein an und nicht darauf, ob die Richtlinien der Innung eingehalten werden oder nicht. Wenn eine Person verwendet wurde, die im konkreten Falle nicht untüchtig war, so kann Paragraph 1315, ABGB. nicht zur Anwendung kommen; denn wer fachlich geeignet, also tüchtig ist, ist eben nicht untüchtig.
Das Berufungsgericht hat daher die Rechtslage unrichtig beurteilt; es mußte demnach der Revision Folge gegeben und das erstrichterliche Urteil wieder hergestellt werden.