Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach § 76 Abs2 GmbHG bedürfen nicht nur die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden, sondern auch Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles eines Notariatsaktes. Damit unterliegen auch Vorverträge über die Abtretung von Geschäftsanteilen und Optionen als verbindliche Anbote dieser Abtretung der Notariatsaktspflicht (NZ 1986, 37; HS 2246; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626). Der Kläger wußte zwar, daß die Übertragung der Geschäftsanteile selbst der Form des Notariatsaktes bedarf, eine Feststellung, daß er auch Kenntnis gehabt hätte, die Vereinbarung vom 30.September 1981 als Vorvertrag und Option wäre nur gültig gewesen, wenn die Form eines Notariatsaktes eingehalten worden wäre, trafen die Tatsacheninstanzen nicht. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (SZ 56/181; 7 Ob 501/85; Fenzl in ÖJZ 1951, 402 f.). Da der Beklagte den Kläger über die Formerfordernisse der abgeschlossenen Vereinbarung nicht aufmerksam gemacht hatte, kam er seiner sich aus den § 1009 ABGB und § 9 RAO ergebenden Verpflichtung, das ihm übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen und die Rechte seines Mandanten mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, nicht nach. Der ihm gemäß § 1298 ABGB obliegende Beweis seiner Schuldlosigkeit gelang ihm nicht. Gerade weil er wissen hätte müssen, daß bei Nichteinhaltung der Form des Notariatsaktes der Kläger weder Erfüllungs- noch Schadenersatzansprüche hätte geltend machen können (EvBl 1951/418; SZ 8/67; Reich-Rohrwig aa0), durfte er nicht darauf vertrauen, der Vertragspartner des Klägers werde auch ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form den Hauptvertrag abschließen. Auch bei erwiesenem Verschulden des Beklagten trifft den Geschädigten aber immer noch die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und einem eingetretenen Schaden. Dies gilt auch, wenn es sich um Unterlassungen handelt (SZ 56/181 mwN). Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme eines bestimmten und möglichen aktiven Handelns das Eintreten des Erfolges verhindert hätte. Keine Kausalität liegt vor, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (SZ 56/181 mwN). Das Berufungsgericht stellte entgegen den Ausführungen in der Revision fest, daß Franz L*** als Geschäftsführer der Firma B*** & L*** GesmbH, selbst wenn der Beklagte den Kläger über die Formerfordernisse aufgeklärt und der Kläger auf den Abschluß eines formgültigen Vertrages gedrungen hätte, ohne Rücksprache mit seinem Mitgesellschafter und ohne vorherige Einigung über die Gehaltswünsche eines zu übernehmenden Mitarbeiters einen solchen Vertrag nicht unterzeichnet hätte. Da diese Voraussetzungen bei Beendigung der Vertragsgespräche und Unterfertigung der schriftlichen Vereinbarung vom 30.September 1981 nicht vorlagen, wirkte sich die Verletzung der Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten nicht kausal auf den vom Kläger behaupteten Schadenseintritt aus.Nach Paragraph 76, Abs2 GmbHG bedürfen nicht nur die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden, sondern auch Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles eines Notariatsaktes. Damit unterliegen auch Vorverträge über die Abtretung von Geschäftsanteilen und Optionen als verbindliche Anbote dieser Abtretung der Notariatsaktspflicht (NZ 1986, 37; HS 2246; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626). Der Kläger wußte zwar, daß die Übertragung der Geschäftsanteile selbst der Form des Notariatsaktes bedarf, eine Feststellung, daß er auch Kenntnis gehabt hätte, die Vereinbarung vom 30.September 1981 als Vorvertrag und Option wäre nur gültig gewesen, wenn die Form eines Notariatsaktes eingehalten worden wäre, trafen die Tatsacheninstanzen nicht. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (SZ 56/181; 7 Ob 501/85; Fenzl in ÖJZ 1951, 402 f.). Da der Beklagte den Kläger über die Formerfordernisse der abgeschlossenen Vereinbarung nicht aufmerksam gemacht hatte, kam er seiner sich aus den Paragraph 1009, ABGB und Paragraph 9, RAO ergebenden Verpflichtung, das ihm übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen und die Rechte seines Mandanten mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, nicht nach. Der ihm gemäß Paragraph 1298, ABGB obliegende Beweis seiner Schuldlosigkeit gelang ihm nicht. Gerade weil er wissen hätte müssen, daß bei Nichteinhaltung der Form des Notariatsaktes der Kläger weder Erfüllungs- noch Schadenersatzansprüche hätte geltend machen können (EvBl 1951/418; SZ 8/67; Reich-Rohrwig aa0), durfte er nicht darauf vertrauen, der Vertragspartner des Klägers werde auch ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form den Hauptvertrag abschließen. Auch bei erwiesenem Verschulden des Beklagten trifft den Geschädigten aber immer noch die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und einem eingetretenen Schaden. Dies gilt auch, wenn es sich um Unterlassungen handelt (SZ 56/181 mwN). Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme eines bestimmten und möglichen aktiven Handelns das Eintreten des Erfolges verhindert hätte. Keine Kausalität liegt vor, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (SZ 56/181 mwN). Das Berufungsgericht stellte entgegen den Ausführungen in der Revision fest, daß Franz L*** als Geschäftsführer der Firma B*** & L*** GesmbH, selbst wenn der Beklagte den Kläger über die Formerfordernisse aufgeklärt und der Kläger auf den Abschluß eines formgültigen Vertrages gedrungen hätte, ohne Rücksprache mit seinem Mitgesellschafter und ohne vorherige Einigung über die Gehaltswünsche eines zu übernehmenden Mitarbeiters einen solchen Vertrag nicht unterzeichnet hätte. Da diese Voraussetzungen bei Beendigung der Vertragsgespräche und Unterfertigung der schriftlichen Vereinbarung vom 30.September 1981 nicht vorlagen, wirkte sich die Verletzung der Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten nicht kausal auf den vom Kläger behaupteten Schadenseintritt aus.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof
prüfte (§ 510 Abs3 ZPO), nicht vor.prüfte (Paragraph 510, Abs3 ZPO), nicht vor.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.