Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche“ Revision der Kläger legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Hat das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (§ 55 Abs 4 JN). Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN kommt nur in Frage, wenn diese in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0042741). Ein solcher liegt nur vor, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905).Hat das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (Paragraph 55, Absatz 4, JN). Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN kommt nur in Frage, wenn diese in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0042741). Ein solcher liegt nur vor, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905).
Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, leiten die Kläger ihre Ersatzansprüche doch aus zwei unterschiedlichen Handlungen bzw Unterlassungen der Beklagten ab. Die Teilforderung über 10.000 EUR wurde – im nunmehrigen Verfahrensstadium wird den Organen der Beklagten insoweit kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht – darauf gestützt, dass zum Zeitpunkt ihres Erwerbs im Jahr 2002 die rote Gefahrenzone im Flächenwidmungsplan unrichtig ausgewiesen worden sei; bei Kenntnis dieses Umstands hätten sie die Liegenschaft nicht erworben und hätten den beim Weiterverkauf eingetretenen Differenzschaden nicht erlitten. Die Ersatzansprüche wegen der Hochwasserschäden werden hingegen aus behaupteten rechtswidrigen Unterlassungen ab dem Jahr 2008 abgeleitet. Damit liegen beide vom Berufungsgericht behandelten – und hinsichtlich der Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilenden – Entscheidungsgegenstände im Bereich zwischen 5.000 und 30.000 EUR.
Daher kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht mittels außerordentlicher Revision angefochten werden. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe der Kläger als ein (mit einer ordentlichen Revision verbundener) Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu qualifizieren ist. Bejahendenfalls wird es die Akten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Andernfalls werden die Kläger unter Fristsetzung zur Verbesserung aufzufordern sein (RIS-Justiz RS0109623 [T4], RS0109501 [T8] ua).Daher kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht mittels außerordentlicher Revision angefochten werden. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe der Kläger als ein (mit einer ordentlichen Revision verbundener) Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren ist. Bejahendenfalls wird es die Akten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Andernfalls werden die Kläger unter Fristsetzung zur Verbesserung aufzufordern sein (RIS-Justiz RS0109623 [T4], RS0109501 [T8] ua).