Entscheidungsgründe:
Die am 29. April 1978 geschlossene Ehe des Klägers mit Sigrid R***, der Tochter der Beklagten, wurde mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Oktober 1982, 4 Cg 363/82-4, aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Nach der Verkündung des Urteiles verzichteten der Kläger und Sigrid R*** auf Rechtsmittel.
Mit Kaufvertrag vom 25. Juli 1979 erwarben Sigrid R*** und die Ehegattin ihres Bruders Berta H*** von den Beklagten das Grundstück 206 KG Viehhofen um den Kaufpreis von S 38.000,-- je zur Hälfte. Auf diesem Grund errichteten der Kläger und sein Schwager Wolfgang H*** unter zeitweiliger Mitwirkung des Erstbeklagten ein Zweifamilienhaus. Die Lasten des Hausbaues wurden zwischen dem Kläger und Wolfgang H*** geteilt. Beide wendeten für den Bau monatelang ihre gesamte Freizeit auf. Zur Finanzierung des Hauses und der Einrichtung gingen der Kläger und seine Ehegattin Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von rund S 500.000,-- ein. Mit Kaufvertrag vom 28. Juli/12. August 1982 erwarben die Beklagten von Sigrid R*** deren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 277 KG Viehhofen mit dem Grundstück 206 Baufläche, Wohnhaus 191, samt der Einbauküche um den Preis von S 353.728,38. Der Kaufpreis war so kalkuliert, daß damit Kreditverbindlichkeiten der Sigrid R*** bei der Volksbank Saalfelden, bei der Raiffeisenkasse Saalbach-Viehhofen und bei der Salzburger Landeshypothekenbank abgedeckt werden konnten. Der Wert der gesamten Liegenschaft betrug S 989.380,--, der Wert der übernommenen Einbauküche beträgt rund S 30.000,--. Bei Abschluß dieses Kaufvertrages war die Ehe des Klägers mit Sigrid R*** bereits unheilbar zerrüttet. Die seinerzeitige Ehewohnung wird derzeit von Sigrid R*** benützt. Der Kläger begehrt mit der am 22. November 1983 erhobenen Klage den Zuspruch des Betrages von S 332.529,70. Durch den Kaufvertrag vom 28. Juli/12. August 1982 sei der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens vorgegriffen worden. Der Kläger sei daher genötigt, seine ihm nach den §§ 81 ff EheG zustehenden Ansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen, zumal diese den Nutzen und den Vorteil aus dem dem Kläger zustehenden Anteil an der Ehewohnung gezogen hätten. Durch diesen Kaufvertrag sei jedenfalls eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten eingetreten, die die einvernehmliche oder gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens hindere. Der Kläger hätte für den Hausbau und die Anschaffung der Einrichtung Leistungen in der Höhe des Klagsbetrages erbracht. Das Begehren werde auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Es liege ein vorsätzlicher sittenwidriger Eingriff in das Vermögen des Klägers vor. Der Erstbeklagte sei darauf aus gewesen, den Kläger wirtschaftlich und seelisch fertigzumachen. Er habe mit dem Vertrag die Schädigung des Klägers bezweckt. Der Kläger begehre nur den Ersatz seiner finanziellen Investitionen und seines persönlichen Einsatzes, der durch den Rückkauf der Liegenschaftshälfte und die Schuldübernahme seitens der Beklagten nicht geschmälert werden könne. Die Beklagten wendeten ein, die Volksbank Saalfelden habe sie auf die Rückstände aufmerksam gemacht, die Verbindlichkeiten des Klägers und seiner Gattin hätten sich relativ kurzfristig fast verdoppelt gehabt. Für diese Verbindlichkeiten hätten die Beklagten als Bürgen und Zahler gehaftet. Der Kläger habe sämtliche Rückzahlungen eingestellt, so daß sich die Beklagten, um nicht als Bürgen und Zahler in Anspruch genommen zu werden, entschlossen hätten, gegen Übernahme der offenen Kreditverbindlichkeiten die Liegenschaftshälfte von der Tochter zu kaufen. Dadurch habe auch eine drohende Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte hintangehalten werden können. Die von den Beklagten für den Kauf der Liegenschaftshälfte EZ 277 KG Viehhofen übernommenen Verbindlichkeiten lägen weit über einem allfälligen Auseinandersetzungsanspruch des Klägers. Der Kläger sei durch die Schuldübernahme der Beklagten sogar besser gestellt als bei Nichtabschluß des Kaufvertrags. Einen Aufteilungsanspruch gegen seine geschiedene Gattin habe der Kläger nicht geltend gemacht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.Mit Kaufvertrag vom 25. Juli 1979 erwarben Sigrid R*** und die Ehegattin ihres Bruders Berta H*** von den Beklagten das Grundstück 206 KG Viehhofen um den Kaufpreis von S 38.000,-- je zur Hälfte. Auf diesem Grund errichteten der Kläger und sein Schwager Wolfgang H*** unter zeitweiliger Mitwirkung des Erstbeklagten ein Zweifamilienhaus. Die Lasten des Hausbaues wurden zwischen dem Kläger und Wolfgang H*** geteilt. Beide wendeten für den Bau monatelang ihre gesamte Freizeit auf. Zur Finanzierung des Hauses und der Einrichtung gingen der Kläger und seine Ehegattin Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von rund S 500.000,-- ein. Mit Kaufvertrag vom 28. Juli/12. August 1982 erwarben die Beklagten von Sigrid R*** deren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 277 KG Viehhofen mit dem Grundstück 206 Baufläche, Wohnhaus 191, samt der Einbauküche um den Preis von S 353.728,38. Der Kaufpreis war so kalkuliert, daß damit Kreditverbindlichkeiten der Sigrid R*** bei der Volksbank Saalfelden, bei der Raiffeisenkasse Saalbach-Viehhofen und bei der Salzburger Landeshypothekenbank abgedeckt werden konnten. Der Wert der gesamten Liegenschaft betrug S 989.380,--, der Wert der übernommenen Einbauküche beträgt rund S 30.000,--. Bei Abschluß dieses Kaufvertrages war die Ehe des Klägers mit Sigrid R*** bereits unheilbar zerrüttet. Die seinerzeitige Ehewohnung wird derzeit von Sigrid R*** benützt. Der Kläger begehrt mit der am 22. November 1983 erhobenen Klage den Zuspruch des Betrages von S 332.529,70. Durch den Kaufvertrag vom 28. Juli/12. August 1982 sei der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens vorgegriffen worden. Der Kläger sei daher genötigt, seine ihm nach den Paragraphen 81, ff EheG zustehenden Ansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen, zumal diese den Nutzen und den Vorteil aus dem dem Kläger zustehenden Anteil an der Ehewohnung gezogen hätten. Durch diesen Kaufvertrag sei jedenfalls eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten eingetreten, die die einvernehmliche oder gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens hindere. Der Kläger hätte für den Hausbau und die Anschaffung der Einrichtung Leistungen in der Höhe des Klagsbetrages erbracht. Das Begehren werde auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Es liege ein vorsätzlicher sittenwidriger Eingriff in das Vermögen des Klägers vor. Der Erstbeklagte sei darauf aus gewesen, den Kläger wirtschaftlich und seelisch fertigzumachen. Er habe mit dem Vertrag die Schädigung des Klägers bezweckt. Der Kläger begehre nur den Ersatz seiner finanziellen Investitionen und seines persönlichen Einsatzes, der durch den Rückkauf der Liegenschaftshälfte und die Schuldübernahme seitens der Beklagten nicht geschmälert werden könne. Die Beklagten wendeten ein, die Volksbank Saalfelden habe sie auf die Rückstände aufmerksam gemacht, die Verbindlichkeiten des Klägers und seiner Gattin hätten sich relativ kurzfristig fast verdoppelt gehabt. Für diese Verbindlichkeiten hätten die Beklagten als Bürgen und Zahler gehaftet. Der Kläger habe sämtliche Rückzahlungen eingestellt, so daß sich die Beklagten, um nicht als Bürgen und Zahler in Anspruch genommen zu werden, entschlossen hätten, gegen Übernahme der offenen Kreditverbindlichkeiten die Liegenschaftshälfte von der Tochter zu kaufen. Dadurch habe auch eine drohende Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte hintangehalten werden können. Die von den Beklagten für den Kauf der Liegenschaftshälfte EZ 277 KG Viehhofen übernommenen Verbindlichkeiten lägen weit über einem allfälligen Auseinandersetzungsanspruch des Klägers. Der Kläger sei durch die Schuldübernahme der Beklagten sogar besser gestellt als bei Nichtabschluß des Kaufvertrags. Einen Aufteilungsanspruch gegen seine geschiedene Gattin habe der Kläger nicht geltend gemacht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO auf, ergänzte die Verhandlung gemäß § 496 Abs 3 ZPO und wies in der Sache selbst das Klagebegehren ebenfalls ab. Es stellte fest:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO auf, ergänzte die Verhandlung gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO und wies in der Sache selbst das Klagebegehren ebenfalls ab. Es stellte fest:
Der Kaufvertrag vom 28. Juli/12. August 1982 gehe vor allem auf das Betreiben des Erstbeklagten zurück. Da ein Teil der vom Kläger und seiner Gattin übernommenen Kreditverbindlichkeiten auf dem Liegenschaftsanteil der Sigrid R*** sichergestellt gewesen sei, habe der Erstbeklagte den Verlust des Hauses durch eine Zwangsversteigerung befürchtet. Ihm sei klar gewesen, daß seine Tochter in diesem Fall die Wohnung nicht werde behalten können. Außerdem habe er selbst Geld und Arbeit in das Haus investiert. Als der Kläger und der Sohn des Erstbeklagten in finanziellen Schwierigkeiten gewesen seien, habe er ihnen die Zentralheizungsanlage um S 50.000,-- abgekauft. Schließlich hätten die Beklagten als Solidarbürgen für die Kreditverbindlichkeiten ihrer Tochter und des Klägers bei der Volksbank Saalfelden in der Höhe von rund S 175.000,-- gehaftet. Daß der Erstbeklagte mit dem Ankauf der Liegenschaftshälfte die Absicht verfolgt habe, den Kläger zu schädigen und ihn um den Auseinandersetzungsanspruch aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu bringen, lasse sich nicht feststellen. Der Erstbeklagte habe kein Interesse an der Wohnung; es sei sogar amtsbekannt, daß er dem Kläger angeboten habe, ihm die Liegenschaftshälfte um jenen Betrag zu verkaufen, den er zur Schuldtilgung habe aufwenden müssen. Der Kläger selbst sei allerdings zum Ankauf der Liegenschaftshälfte nicht imstande gewesen. Dem Kläger stehe weder ein Schadenersatzanspruch wegen schikanöser Rechtsausübung noch wegen Eingriffes in fremde Forderungsrechte zu. Der wissentliche Eingriff in ein Forderungsrecht, das bewußte, in Schädigungsabsicht erfolgte Handeln zum Nachteil des Gläubigers, mache zwar schadenersatzpflichtig, ein solcher Eingriff habe sich aber nicht erweisen lassen. Dem Erstbeklagten sei es darum gegangen, seine Tochter von drückenden Schulden zu befreien und ihr ihre Liegenschaftshälfte zu erhalten. Der Vorwurf, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt zu haben, könne ihn schon deshalb nicht treffen, weil er ohne erkennbaren Hintergedanken die eigenen, durchaus schutzwürdigen Interessen habe wahrnehmen wollen. Ein gesetzlicher Schuldbeitritt im Sinne des § 1409 ABGB, § 187 der 3. Teilnovelle sei zwar auch bei Aufteilungsansprüchen denkbar, wenn der Erwerber das gesamte Vermögen (die gesamte Kreditbasis) an sich gebracht habe. Ein allfälliger Aufteilungsanspruch des Klägers sei aber gemäß § 95 EheG erloschen; er habe diesen Anspruch innerhalb der gesetzlichen Fallfrist weder gegen seine Gattin noch gegen die Beklagten geltend gemacht.Der Kaufvertrag vom 28. Juli/12. August 1982 gehe vor allem auf das Betreiben des Erstbeklagten zurück. Da ein Teil der vom Kläger und seiner Gattin übernommenen Kreditverbindlichkeiten auf dem Liegenschaftsanteil der Sigrid R*** sichergestellt gewesen sei, habe der Erstbeklagte den Verlust des Hauses durch eine Zwangsversteigerung befürchtet. Ihm sei klar gewesen, daß seine Tochter in diesem Fall die Wohnung nicht werde behalten können. Außerdem habe er selbst Geld und Arbeit in das Haus investiert. Als der Kläger und der Sohn des Erstbeklagten in finanziellen Schwierigkeiten gewesen seien, habe er ihnen die Zentralheizungsanlage um S 50.000,-- abgekauft. Schließlich hätten die Beklagten als Solidarbürgen für die Kreditverbindlichkeiten ihrer Tochter und des Klägers bei der Volksbank Saalfelden in der Höhe von rund S 175.000,-- gehaftet. Daß der Erstbeklagte mit dem Ankauf der Liegenschaftshälfte die Absicht verfolgt habe, den Kläger zu schädigen und ihn um den Auseinandersetzungsanspruch aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu bringen, lasse sich nicht feststellen. Der Erstbeklagte habe kein Interesse an der Wohnung; es sei sogar amtsbekannt, daß er dem Kläger angeboten habe, ihm die Liegenschaftshälfte um jenen Betrag zu verkaufen, den er zur Schuldtilgung habe aufwenden müssen. Der Kläger selbst sei allerdings zum Ankauf der Liegenschaftshälfte nicht imstande gewesen. Dem Kläger stehe weder ein Schadenersatzanspruch wegen schikanöser Rechtsausübung noch wegen Eingriffes in fremde Forderungsrechte zu. Der wissentliche Eingriff in ein Forderungsrecht, das bewußte, in Schädigungsabsicht erfolgte Handeln zum Nachteil des Gläubigers, mache zwar schadenersatzpflichtig, ein solcher Eingriff habe sich aber nicht erweisen lassen. Dem Erstbeklagten sei es darum gegangen, seine Tochter von drückenden Schulden zu befreien und ihr ihre Liegenschaftshälfte zu erhalten. Der Vorwurf, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt zu haben, könne ihn schon deshalb nicht treffen, weil er ohne erkennbaren Hintergedanken die eigenen, durchaus schutzwürdigen Interessen habe wahrnehmen wollen. Ein gesetzlicher Schuldbeitritt im Sinne des Paragraph 1409, ABGB, Paragraph 187, der 3. Teilnovelle sei zwar auch bei Aufteilungsansprüchen denkbar, wenn der Erwerber das gesamte Vermögen (die gesamte Kreditbasis) an sich gebracht habe. Ein allfälliger Aufteilungsanspruch des Klägers sei aber gemäß Paragraph 95, EheG erloschen; er habe diesen Anspruch innerhalb der gesetzlichen Fallfrist weder gegen seine Gattin noch gegen die Beklagten geltend gemacht.