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Entscheidung 1 Ob 522/53×

Entscheidung 1 Ob 522/53

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob522/53

Entscheidungsdatum

17.06.1953

Norm

Sechste Kündigungsschutz-Ausführungsverordnung vom 15. 12. 1942. DRGBl. I S. 709 §3
Mietengesetz §38
Zivilprozeßordnung §190
Zivilprozeßordnung §192
Zivilprozeßordnung §528

Kopf

SZ 26/158

Spruch

Gegen Beschlüsse auf Unterbrechung oder deren Ablehnung gemäß Paragraph 3, der 6.KSch.-AusfV. ist ein Revisionsrekurs unzulässig.

Entscheidung vom 17. Juni 1953, 1 Ob 522/53.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Das Erstgericht hat den Rechtsstreit wegen Kündigung gemäß Paragraph 3, der

6. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über den Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume vom 15. Dezember 1942, DRGBl. römisch eins S. 709, bis zum 15. März 1954 von Amts wegen ausgesetzt.

Das Rekursgericht hat zufolge Rekurses der Klägerinnen (kundigenden Parteien) den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Beklagten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs des Beklagten (gekundigten Partei) ist unzulässig, da Paragraph 3, Absatz 6, der genannten Verordnung bestimmt, "daß die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes zwar mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, daß aber eine "weitere Beschwerde" nicht stattfindet". Somit ist ein Revisionsrekurs unzulässig. Der gleichen Ansicht ist auch Novak "Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO.", JBl. 1953, S. 89, Anmerkung 117 der ausführt, daß dort, wo Sondergesetze oder Verordnungen eine richterliche Verfahrensunterbrechung vorsehen, sie die Frage nach der Anfechtbarkeit der die Verfahrensaussetzung aussprechenden oder ablehnenden Beschlüsse in der Regel offenlassen, daß aber der Paragraph 3, Absatz 6, der 6. KSch.-AusfV. eine Ausnahme von diesem Grundsatze bildet. Es ist daher für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses, wie der Revisionsrekurs meint, nicht entscheidend, daß die Aussetzung des Verfahrens gemäß dem Paragraph 3, der genannten Verordnung kein Unterbrechungsfall des Paragraph 192, ZPO. ist, weil dann, wenn der ausgesetzte Rechtsstreit nicht mehr wiederaufgenommen wird, ein Fall der meritorischen Beendigung des Prozesses vorliege, vielmehr ist maßgebend, daß die 6. KSch.-AusfV. die "weitere Beschwerde" ausschließt.

In den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 636/50 (JBl. 1951, S. 319), 3 Ob 161/48 (JBl. 1948, S. 457) und 1 Ob 55/50 (SZ. XXIII/25), 2 Ob 772/50, 2 Ob 667/50 und schließlich 2 Ob 668/50 handelt es sich um keine "weitere Beschwerde", sondern um die "sofortige Beschwerde" gegen die von der zweiten Instanz erfolgte Aussetzung des Verfahrens.

Es war somit der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

Z26158

Schlagworte

Rechtsmittel Unterbrechung des Verfahrens, Rekurs Unterbrechungsbeschluß, Revisionsrekurs, kein - gegen Beschlüsse nach § 3 KSCH-AusfV., Unterbrechung des Verfahrens, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0010OB00522.53.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19530617_OGH0002_0010OB00522_5300000_000