Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der angefochtene Beschluß und auch die dem Betroffenen zugekommene Ausfertigung desselben entsprechen den Formvorschriften der §§ 429 Abs 2, 417 Abs 1 ZPO. Die Anführung der Worte „Republik Österreich“ und die Aufnahme dessen „Hoheitszeichens“ in den Beschluß sind nicht vorgesehen.Der angefochtene Beschluß und auch die dem Betroffenen zugekommene Ausfertigung desselben entsprechen den Formvorschriften der Paragraphen 429, Absatz 2, 417, Absatz eins, ZPO. Die Anführung der Worte „Republik Österreich“ und die Aufnahme dessen „Hoheitszeichens“ in den Beschluß sind nicht vorgesehen.
Gemäß § 273 Abs.1 ABGB ist für eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Im Zuge der vom Erstgericht vorgenommenen Erstanhörung gemäß § 237 Abs. 1 AußStrG kam das Gericht zur Ansicht, Clemens H***** sei nicht in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, weshalb es die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch einen psychiatrischen Sachverständigen anordnete. Gemäß § 241 Abs. 2 AußStrG darf ein Sachwalter nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden. Die im § 273 Abs. 1 ABGB normierte Pflicht des Gerichtes, für bestimmte Personen Sachwalter zu bestellen, kann demnach nur erfüllt werden, wenn zumindest ein Sachverständiger zum Zwecke der Untersuchung des Betroffenen beigezogen wurde. § 236 AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (Maurer in RZ 1986, 76). Die Bestellung eines Sachwalters für einen Behinderten ist eine Maßnahme der Rechtsfürsorge, es geht um den Schutz des Betroffenen (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 104 f, 109; Ent-Hopf, Das Sachwalterrecht für Behinderte, 83 f; Stabentheiner in AnwBl. 1985, 292).Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ABGB ist für eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Im Zuge der vom Erstgericht vorgenommenen Erstanhörung gemäß Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG kam das Gericht zur Ansicht, Clemens H***** sei nicht in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, weshalb es die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch einen psychiatrischen Sachverständigen anordnete. Gemäß Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG darf ein Sachwalter nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden. Die im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB normierte Pflicht des Gerichtes, für bestimmte Personen Sachwalter zu bestellen, kann demnach nur erfüllt werden, wenn zumindest ein Sachverständiger zum Zwecke der Untersuchung des Betroffenen beigezogen wurde. Paragraph 236, AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (Maurer in RZ 1986, 76). Die Bestellung eines Sachwalters für einen Behinderten ist eine Maßnahme der Rechtsfürsorge, es geht um den Schutz des Betroffenen (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 104 f, 109; Ent-Hopf, Das Sachwalterrecht für Behinderte, 83 f; Stabentheiner in AnwBl. 1985, 292).
§ 237 Abs. 2 AußStrG, wonach der Betroffene mit der nötigen Schonung vorgeführt werden kann, wenn er der Ladung vor Gericht nicht Folge leistet, berücksichtigt jene Fälle, in denen der Betroffene nicht freiwillig zur Erstanhörung erscheint. Eine gleichlautende Bestimmung für den Fall, daß der Betroffene der Ladung zum Sachverständigen nicht Folge leistet, ist dem Außerstreitgesetz nicht zu entnehmen.Paragraph 237, Absatz 2, AußStrG, wonach der Betroffene mit der nötigen Schonung vorgeführt werden kann, wenn er der Ladung vor Gericht nicht Folge leistet, berücksichtigt jene Fälle, in denen der Betroffene nicht freiwillig zur Erstanhörung erscheint. Eine gleichlautende Bestimmung für den Fall, daß der Betroffene der Ladung zum Sachverständigen nicht Folge leistet, ist dem Außerstreitgesetz nicht zu entnehmen.
Nach § 33 EntmO durfte die Entscheidung über die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht ohne vorausgehende Untersuchung des zu Entmündigenden durch einen oder zwei Sachverständige erfolgen. Daraus ergab sich, daß die ärztliche Untersuchung des zu Entmündigenden nicht von seiner Zustimmung abhängig war und daher auch gegen seinen Willen angeordnet werden mußte, sofern das Gericht nicht die Entmündigung abzulehnen beabsichtigte (EvBl. 1965/274). Die Rechtslage hat sich in diesem Punkt nicht geändert, denn gemäß § 241 Abs. 2 AußStrG darf ein Sachwalter ebenfalls nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden. Die Ladung des Clemens H***** zum Zwecke der Untersuchung seines Geisteszustandes zum Sachverständigen erfolgte zu Recht, weshalb das Gericht auch befugt war, das Erscheinen des wiederholt erfolglos Geladenen unter Anwendung der im § 87 GOG genannten Mittel zu erzwingen und seinen Widerstand auch durch zwangsweise Vorführung zu brechen (vgl. EvBl. 1965/274). Einer Vorführung ist aber „Gewalt“ begriffsimmanent, es muß daher die mit der Vorführung beauftragte Person für den Fall der Weigerung des Betroffenen, mitzugehen, - wenn auch geringstmögliche - Gewalt anwenden; andernfalls wäre die Anordnung einer Vorführung sinnlos. In besonderen Fällen, wenn ein Betroffener mehrfach der Ladung nicht Folge leistet und seine Vorführung zu verhindern trachtet, ist auch das zwangsweise Öffnen der Wohnungstür durchaus zulässig.Nach Paragraph 33, EntmO durfte die Entscheidung über die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht ohne vorausgehende Untersuchung des zu Entmündigenden durch einen oder zwei Sachverständige erfolgen. Daraus ergab sich, daß die ärztliche Untersuchung des zu Entmündigenden nicht von seiner Zustimmung abhängig war und daher auch gegen seinen Willen angeordnet werden mußte, sofern das Gericht nicht die Entmündigung abzulehnen beabsichtigte (EvBl. 1965/274). Die Rechtslage hat sich in diesem Punkt nicht geändert, denn gemäß Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG darf ein Sachwalter ebenfalls nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden. Die Ladung des Clemens H***** zum Zwecke der Untersuchung seines Geisteszustandes zum Sachverständigen erfolgte zu Recht, weshalb das Gericht auch befugt war, das Erscheinen des wiederholt erfolglos Geladenen unter Anwendung der im Paragraph 87, GOG genannten Mittel zu erzwingen und seinen Widerstand auch durch zwangsweise Vorführung zu brechen vergleiche EvBl. 1965/274). Einer Vorführung ist aber „Gewalt“ begriffsimmanent, es muß daher die mit der Vorführung beauftragte Person für den Fall der Weigerung des Betroffenen, mitzugehen, - wenn auch geringstmögliche - Gewalt anwenden; andernfalls wäre die Anordnung einer Vorführung sinnlos. In besonderen Fällen, wenn ein Betroffener mehrfach der Ladung nicht Folge leistet und seine Vorführung zu verhindern trachtet, ist auch das zwangsweise Öffnen der Wohnungstür durchaus zulässig.
Die Ansicht Kremzows (Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht, 291), es sei die Vorführung zum Sachverständigen unstatthaft, wird im Sinne obiger Ausführungen nicht geteilt. Wenn er meint, im Zuge des Sachwalterbestellungsverfahrens müsse die Bestimmung des § 380 Abs. 3 ZPO zur Anwendung kommen, übersieht er, daß entsprechend der genannten Gesetzesstelle die Vorführung einer Partei, die zum Zweck der Beweisführung befragt werden soll, unstatthaft ist. Die analoge Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO im Sachwalterbestellungsverfahren muß unter Bedachtnahme darauf erfolgen, daß es sich bei letzterem um ein Rechtsfürsorgeverfahren handelt (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 105). Es würde ein gänzliches Unterlaufen des Sinnes des Sachwalterbestellungsverfahrens bedeuten, könnte man den zugunsten der behinderten Person nötigen Schutz, zu dessen Herstellung das Gericht gemäß §§ 236 ff AußStrG verpflichtet ist, nicht gewährleisten, weil infolge Unmöglichkeit der Untersuchung durch einen Sachverständigen ein Sachwalter gar nicht bestellt werden könnte. Ähnliches gilt für den vom Rekurswerber angestellten Vergleich mit den Rechten eines Beschuldigten im Strafverfahren, der zu einer Mitwirkung bei einer ärztlichen Untersuchung nicht verhalten werden dürfe. Abgesehen davon, daß nach EvBl. 1981/179 der Beschuldigte nötigenfalls durch Zwangsmaßnahmen zur Mitwirkung an ärztlicher Untersuchung bei behaupteter Verhandlungsunfähigkeit verhalten werden darf und daß auch Foregger-Serini, StPO5, einer Zwangsmaßnahme zur Mitwirkung insoweit zustimmen, als man unter Mitwirkung lediglich Anwesenheit und passive Duldung (der Untersuchung) verstehe (FN I zu § 132 StPO), ist der Zweck des Strafverfahrens ein von dem des Sachwalterbestellungsverfahrens völlig verschiedener, insbesondere ist dem Strafverfahren sicherlich kein Rechtsfürsorgegedanke immanent.Die Ansicht Kremzows (Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht, 291), es sei die Vorführung zum Sachverständigen unstatthaft, wird im Sinne obiger Ausführungen nicht geteilt. Wenn er meint, im Zuge des Sachwalterbestellungsverfahrens müsse die Bestimmung des Paragraph 380, Absatz 3, ZPO zur Anwendung kommen, übersieht er, daß entsprechend der genannten Gesetzesstelle die Vorführung einer Partei, die zum Zweck der Beweisführung befragt werden soll, unstatthaft ist. Die analoge Anwendung des Paragraph 380, Absatz 3, ZPO im Sachwalterbestellungsverfahren muß unter Bedachtnahme darauf erfolgen, daß es sich bei letzterem um ein Rechtsfürsorgeverfahren handelt (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 105). Es würde ein gänzliches Unterlaufen des Sinnes des Sachwalterbestellungsverfahrens bedeuten, könnte man den zugunsten der behinderten Person nötigen Schutz, zu dessen Herstellung das Gericht gemäß Paragraphen 236, ff AußStrG verpflichtet ist, nicht gewährleisten, weil infolge Unmöglichkeit der Untersuchung durch einen Sachverständigen ein Sachwalter gar nicht bestellt werden könnte. Ähnliches gilt für den vom Rekurswerber angestellten Vergleich mit den Rechten eines Beschuldigten im Strafverfahren, der zu einer Mitwirkung bei einer ärztlichen Untersuchung nicht verhalten werden dürfe. Abgesehen davon, daß nach EvBl. 1981/179 der Beschuldigte nötigenfalls durch Zwangsmaßnahmen zur Mitwirkung an ärztlicher Untersuchung bei behaupteter Verhandlungsunfähigkeit verhalten werden darf und daß auch Foregger-Serini, StPO5, einer Zwangsmaßnahme zur Mitwirkung insoweit zustimmen, als man unter Mitwirkung lediglich Anwesenheit und passive Duldung (der Untersuchung) verstehe (FN römisch eins zu Paragraph 132, StPO), ist der Zweck des Strafverfahrens ein von dem des Sachwalterbestellungsverfahrens völlig verschiedener, insbesondere ist dem Strafverfahren sicherlich kein Rechtsfürsorgegedanke immanent.
Ist eine zwangsweise Vorführung - wie im vorliegenden Fall - nötig, dann hat die Vorführung - ebenso wie zur Zeit der Geltung der Entmündigungsordnung (1 Ob 162/70; 5 Ob 53/67) - in der vom Gesetz vorgesehenen Weise, insbesondere unter Heranziehung des § 87 Abs. 1 GOG, zu erfolgen. Wenn die zwangsweise Vorführung nur in der Form durchgeführt werden kann, daß auch die Öffnung einer Wohnung mit Zwangsmitteln erfolgen muß, sind diese Zwangsmittel anzuwenden, denn nur so kann der Schutz des Betroffenen, in dessen Interesse das Sachwalterbestellungsverfahren durchgeführt wird, gewährleistet werden. Es mag durchaus sein, daß die Beiziehung eines Schlossers und eines Gerichtsbeamten Aufsehen erregt, doch ist eine solche Vorgangsweise zum Schutz des Betroffenen nötig und durch sein eigenes Verhalten (Nichtöffnen der Wohnung) verursacht worden. Die mehrfachen Versuche, den Betroffenen zum Erscheinen beim Sachverständigen zu bewegen bzw. zum Öffnen der Wohnungstüre zu veranlassen, sprechen dafür, daß ohnehin „mit der nötigen Schonung“ seitens des Erstgerichtes vorgegangen wurde.Ist eine zwangsweise Vorführung - wie im vorliegenden Fall - nötig, dann hat die Vorführung - ebenso wie zur Zeit der Geltung der Entmündigungsordnung (1 Ob 162/70; 5 Ob 53/67) - in der vom Gesetz vorgesehenen Weise, insbesondere unter Heranziehung des Paragraph 87, Absatz eins, GOG, zu erfolgen. Wenn die zwangsweise Vorführung nur in der Form durchgeführt werden kann, daß auch die Öffnung einer Wohnung mit Zwangsmitteln erfolgen muß, sind diese Zwangsmittel anzuwenden, denn nur so kann der Schutz des Betroffenen, in dessen Interesse das Sachwalterbestellungsverfahren durchgeführt wird, gewährleistet werden. Es mag durchaus sein, daß die Beiziehung eines Schlossers und eines Gerichtsbeamten Aufsehen erregt, doch ist eine solche Vorgangsweise zum Schutz des Betroffenen nötig und durch sein eigenes Verhalten (Nichtöffnen der Wohnung) verursacht worden. Die mehrfachen Versuche, den Betroffenen zum Erscheinen beim Sachverständigen zu bewegen bzw. zum Öffnen der Wohnungstüre zu veranlassen, sprechen dafür, daß ohnehin „mit der nötigen Schonung“ seitens des Erstgerichtes vorgegangen wurde.
Dem Revisionsrekurs ist demnach der Erfolg zu versagen.