Aus den Entscheidungsgründen:
Sowohl § 1155 als auch § 1162b ABGB. sehen vor, daß im Falle einer Dienstverhinderung auf Seiten des Dienstgebers oder im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines vom Dienstgeber verschuldeten Austrittes ein sonstiger Verdienst des Dienstnehmers auf die Bezüge anzurechnen ist. Die Bestimmungen unterscheiden sich dadurch, daß § 1162b die Anrechnung erst für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten anordnet, während nach § 1155 die Anrechnung sofort stattfindet. Doch spielt dieser Unterschied im vorliegenden Falle keine Rolle. Denn der angerechnete Verdienst des Klägers fällt erst in die Zeit nach Ablauf von drei Monaten seit der ungerechtfertigten Entlasssung.Sowohl Paragraph 1155, als auch Paragraph 1162 b, ABGB. sehen vor, daß im Falle einer Dienstverhinderung auf Seiten des Dienstgebers oder im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines vom Dienstgeber verschuldeten Austrittes ein sonstiger Verdienst des Dienstnehmers auf die Bezüge anzurechnen ist. Die Bestimmungen unterscheiden sich dadurch, daß Paragraph 1162 b, die Anrechnung erst für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten anordnet, während nach Paragraph 1155, die Anrechnung sofort stattfindet. Doch spielt dieser Unterschied im vorliegenden Falle keine Rolle. Denn der angerechnete Verdienst des Klägers fällt erst in die Zeit nach Ablauf von drei Monaten seit der ungerechtfertigten Entlasssung.
Daß die Anrechnung auch in Fällen willkürlichen Annahmeverzuges stattzufinden hat, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 4 Ob 51/50 und 4 Ob 9/51 ausgesprochen. Es ist auch nicht einzusehen, warum dieser Fall anders behandelt werden sollte als ein vom Dienstgeber verschuldeter Austritt oder eine ungerechtfertigt ausgesprochene Entlassung. Die von der Revision herangezogene Entscheidung 4 Ob 114/51 nimmt zur Frage der Anrechnung nicht Stellung. Es ist allerdings richtig, daß bei Entlassungen und Kündigungen, die nach § 8 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz und auf § 25 Abs. 3 BRG. unwirksam sind, die Dienstpflicht nicht wie bei ungerechtfertigter Entlassung entfällt. Doch ist ja auch im Falle des § 1155 ABGB. die Dienstpflicht nicht erloschen. Es ist auch nicht richtig, daß der Dienstgeber bei einem Dienstnehmer, der jederzeit leicht eine Beschäftigung finden kann, den Abfertigungsanspruch gefahrlos dadurch umgehen könnte, daß er ihn ohne Kündigung nicht beschäftigt und ihn dadurch zwingt, von der Arbeitsmöglichkeit bei einem anderen Dienstgeber Gebrauch zu machen. Der Dienstgeber hätte nichts zu bezahlen, der Abfertigungsanspruch wäre aber nicht fällig, weil das Dienstverhältnis nicht beendet ist. Doch übersieht die Revision, daß ein solches Verhalten einen wichtigen Grund für den Austritt des Dienstnehmers bilden müßte. Der Dienstnehmer kann also, wenn er nicht beschäftigt wird und einen entsprechenden sicheren Posten bei einem anderen Dienstgeber gefunden hat, den Abfertigungsanspruch jederzeit durch seinen Austritt zur Entstehung bringen.Daß die Anrechnung auch in Fällen willkürlichen Annahmeverzuges stattzufinden hat, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 4 Ob 51/50 und 4 Ob 9/51 ausgesprochen. Es ist auch nicht einzusehen, warum dieser Fall anders behandelt werden sollte als ein vom Dienstgeber verschuldeter Austritt oder eine ungerechtfertigt ausgesprochene Entlassung. Die von der Revision herangezogene Entscheidung 4 Ob 114/51 nimmt zur Frage der Anrechnung nicht Stellung. Es ist allerdings richtig, daß bei Entlassungen und Kündigungen, die nach Paragraph 8, Absatz 2, Invalideneinstellungsgesetz und auf Paragraph 25, Absatz 3, BRG. unwirksam sind, die Dienstpflicht nicht wie bei ungerechtfertigter Entlassung entfällt. Doch ist ja auch im Falle des Paragraph 1155, ABGB. die Dienstpflicht nicht erloschen. Es ist auch nicht richtig, daß der Dienstgeber bei einem Dienstnehmer, der jederzeit leicht eine Beschäftigung finden kann, den Abfertigungsanspruch gefahrlos dadurch umgehen könnte, daß er ihn ohne Kündigung nicht beschäftigt und ihn dadurch zwingt, von der Arbeitsmöglichkeit bei einem anderen Dienstgeber Gebrauch zu machen. Der Dienstgeber hätte nichts zu bezahlen, der Abfertigungsanspruch wäre aber nicht fällig, weil das Dienstverhältnis nicht beendet ist. Doch übersieht die Revision, daß ein solches Verhalten einen wichtigen Grund für den Austritt des Dienstnehmers bilden müßte. Der Dienstnehmer kann also, wenn er nicht beschäftigt wird und einen entsprechenden sicheren Posten bei einem anderen Dienstgeber gefunden hat, den Abfertigungsanspruch jederzeit durch seinen Austritt zur Entstehung bringen.
Die Revision verweist schließlich darauf, daß die Bestimmungen über die Anrechnung des Arbeitsverdienstes nachgiebigen Rechtes sind und im gegebenen Fall durch Art. XVI des für das Dienstverhältnis maßgebenden Kollektivvertrages derogiert werden. Diesen Erwägungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Art. XVI C betrifft zunächst überhaupt nur Betriebsstörungen und Arbeitsausfälle aus Mangel an Roh- und Betriebsstoffen. Er gilt also nur unter Voraussetzungen, die hier nicht in Betracht kommen, und schränkt für diese Fälle die Ansprüche der Dienstnehmer auf 70% des Lohnes auf die Höchstdauer von 14 Tagen ein, eine Einschränkung die hier ebensowenig wie der Ausschluß des Anrechnungsrechtes Platz greifen kann.Die Revision verweist schließlich darauf, daß die Bestimmungen über die Anrechnung des Arbeitsverdienstes nachgiebigen Rechtes sind und im gegebenen Fall durch Artikel römisch sechzehn, des für das Dienstverhältnis maßgebenden Kollektivvertrages derogiert werden. Diesen Erwägungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Artikel römisch sechzehn, C betrifft zunächst überhaupt nur Betriebsstörungen und Arbeitsausfälle aus Mangel an Roh- und Betriebsstoffen. Er gilt also nur unter Voraussetzungen, die hier nicht in Betracht kommen, und schränkt für diese Fälle die Ansprüche der Dienstnehmer auf 70% des Lohnes auf die Höchstdauer von 14 Tagen ein, eine Einschränkung die hier ebensowenig wie der Ausschluß des Anrechnungsrechtes Platz greifen kann.
Die Revision erweist sich also nicht als begrundet.