Rechtssatz RS0021504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021504
Geschäftszahl
1Ob524/53; 4Ob76/80
Entscheidungsdatum
01.07.1980
Rechtssatz
Sowohl § 1155 ABGB als auch § 1162 b ABGB sehen vor, daß im Falle einer Dienstverhinderung auf Seiten des Dienstgebers oder im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines vom Dienstgeber verschuldeten Austrittes ein sonstiger Verdienst des Dienstnehmers auf die Bezüge anzurechnen ist. Die Bestimmungen unterscheiden sich dadurch, daß § 1162 b ABGB die Anrechnung erst für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten anordnet, während nach § 1155 ABGB die Anrechnung sofort stattfindet.Sowohl Paragraph 1155, ABGB als auch Paragraph 1162, b ABGB sehen vor, daß im Falle einer Dienstverhinderung auf Seiten des Dienstgebers oder im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines vom Dienstgeber verschuldeten Austrittes ein sonstiger Verdienst des Dienstnehmers auf die Bezüge anzurechnen ist. Die Bestimmungen unterscheiden sich dadurch, daß Paragraph 1162, b ABGB die Anrechnung erst für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten anordnet, während nach Paragraph 1155, ABGB die Anrechnung sofort stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0021504
Dokumentnummer
JJR_19530702_OGH0002_0010OB00524_5300000_001