Aus der Begründung:
Was zunächst die Auswirkungen des Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf den erhobenen Teilungsanspruch betrifft, so ist davon auszugehen, daß zunächst beide Liegenschaftshälften zu Gunsten der Maria M mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet waren. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz traf dies nur mehr für den Anteil der Klägerin zu; der Beklagte hatte seinen Anteil während des Verfahrens an seine Tochter Johanna Gerhilde M veräußert, wobei das für Maria M einverleibte Verbot hinsichtlich dieses Liegenschaftsanteils gelöscht wurde. Nun wies schon das Berufungsgericht darauf hin, daß durch die Belastung eines Liegenschaftsanteils mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot dieser ideelle Anteil dem Verkehr entzogen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt wird (Klang[2] II, 185; SZ 31/79; SZ 104). Dieser Rechtssatz wurde zunächst für den Fall ausgesprochen, daß ein Miteigentümer, dessen Anteil nicht belastet war, die Teilung der Liegenschaft begehrte. In der Entscheidung SZ 35/104 wurde jedoch ausgesprochen, daß auch jenem Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet war, der Anspruch auf Zivilteilung zusteht. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten, weil das Belastungs- und Veräußerungsverbot vom Erwerber, auch wenn er nicht dem Personenkreis des § 364c ABGB angehört, zu übernehmen ist (§ 847 ABGB; Klang[2] III, 1133; Heller - Berger - Stix, 2544).Was zunächst die Auswirkungen des Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf den erhobenen Teilungsanspruch betrifft, so ist davon auszugehen, daß zunächst beide Liegenschaftshälften zu Gunsten der Maria M mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet waren. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz traf dies nur mehr für den Anteil der Klägerin zu; der Beklagte hatte seinen Anteil während des Verfahrens an seine Tochter Johanna Gerhilde M veräußert, wobei das für Maria M einverleibte Verbot hinsichtlich dieses Liegenschaftsanteils gelöscht wurde. Nun wies schon das Berufungsgericht darauf hin, daß durch die Belastung eines Liegenschaftsanteils mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot dieser ideelle Anteil dem Verkehr entzogen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt wird (Klang[2] römisch zwei, 185; SZ 31/79; SZ 104). Dieser Rechtssatz wurde zunächst für den Fall ausgesprochen, daß ein Miteigentümer, dessen Anteil nicht belastet war, die Teilung der Liegenschaft begehrte. In der Entscheidung SZ 35/104 wurde jedoch ausgesprochen, daß auch jenem Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet war, der Anspruch auf Zivilteilung zusteht. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten, weil das Belastungs- und Veräußerungsverbot vom Erwerber, auch wenn er nicht dem Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB angehört, zu übernehmen ist (Paragraph 847, ABGB; Klang[2] römisch drei, 1133; Heller - Berger - Stix, 2544).
Daß auch die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die inflationäre Entwicklung nicht ein derartiges Ausmaß erreicht hat, daß einem Teilungsbegehren Unzeit entgegenstunde, hat schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zutreffend erkannt; hievon abzugehen besteht umso weniger Anlaß, als in letzter Zeit eine gewisse Beruhigung Platz gegriffen hat. Für die Annahme, daß die Sparkasse das gewährte, auf der Liegenschaft sichergestellte Darlehen bei Durchführung der Zivilteilung fällig stellen und Zahlung begehren werde, bieten die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt. Der Beklagte selbst hat auf die Durchführung des zum Beweise seiner Behauptung angebotenen Beweismittels, der Einsichtnahme in die Kreditbedingungen der Sparkasse, verzeichnet. Was letztlich die vom Beklagten behauptete Forderung gegenüber der Klägerin betrifft, die nunmehr mit dem Betrag von 171 000 S beziffert wird, so bildet auch der Umstand, daß die Klägerin nicht "ohne weiteres" in der Lage sein werde, diese behauptete Forderung zu befriedigen, kein Teilungshindernis.
Berechtigung kommt den Revisionsausführungen allerdings insoweit zu, als geltend gemacht wird, daß die Klägerin den Liegenschaftsanteil vom Beklagten geschenkt erhalten habe, diese Schenkung vom Beklagten widerrufen worden sei und demnach bei Stattgebung des diesbezüglich zu 23 Cg 228/75 des Landesgerichtes für ZRS Graz erhobenen Klagebegehrens die Grundlage für den von der Klägerin erhobenen Teilungsanspruch entfiele.
Gemäß § 949 ABGB macht der Undank den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer und gibt selbst dem Erben des Verletzten das Recht zur Widerrufsklage. Schon der (gerechtfertigte) Widerruf gestaltete die Rechtslage dahin, daß der Beschenkte das Geschenk zurückzugeben hat (Stanzl in Klang[2] IV/1, 623). Der Beschenkte ist dann zwar noch formell Eigentümer der geschenkten Sache, aber zur Herausgabe an den Geschenkgeber verpflichtet. Als unredlicher Besitzer haftet, wer nach einem solchen Schenkungswiderruf die geschenkte Sache aus der Hand gibt (JBl. 1973, 206). Bei dieser Sachlage kann aber die Frage, ob der der Liegenschaftsanteil der Klägerin geschenkt wurde und ob Widerrufsgrunde vorliegen, nicht dahingestellt bleiben. Diese Frage ist vielmehr im Teilungsprozeß als Vorfrage zu prüfen. Der Erstrichter hat lediglich festgestellt, daß die Klägerin einen Betrag von 20 000 S zum Kaufpreis der Liegenschaft in Höhe von 60 000 S beigetragen habe. Diese Feststellung wurde aber vom Beklagten in der Berufung bekämpft und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte den gesamten Kaufpreis aus eigenen Mitteln bezahlt und der Klägerin den Liegenschaftsanteil geschenkt habe. Das Berufungsgericht hat die betreffende Feststellung des Erstrichters nicht übernommen und die Prüfung der gegen diese Feststellungen erhobenen Einwendungen als rechtlich unerheblich abgelehnt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu den in dieser Richtung erhobenen Einwendungen des Beklagten Stellung zu nehmen sein. Gegebenenfalls wird es sich als erforderlich erweisen, das Verfahren in der Richtung zu ergänzen, ob Widerrufsgrunde vorliegen.Gemäß Paragraph 949, ABGB macht der Undank den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer und gibt selbst dem Erben des Verletzten das Recht zur Widerrufsklage. Schon der (gerechtfertigte) Widerruf gestaltete die Rechtslage dahin, daß der Beschenkte das Geschenk zurückzugeben hat (Stanzl in Klang[2] IV/1, 623). Der Beschenkte ist dann zwar noch formell Eigentümer der geschenkten Sache, aber zur Herausgabe an den Geschenkgeber verpflichtet. Als unredlicher Besitzer haftet, wer nach einem solchen Schenkungswiderruf die geschenkte Sache aus der Hand gibt (JBl. 1973, 206). Bei dieser Sachlage kann aber die Frage, ob der der Liegenschaftsanteil der Klägerin geschenkt wurde und ob Widerrufsgrunde vorliegen, nicht dahingestellt bleiben. Diese Frage ist vielmehr im Teilungsprozeß als Vorfrage zu prüfen. Der Erstrichter hat lediglich festgestellt, daß die Klägerin einen Betrag von 20 000 S zum Kaufpreis der Liegenschaft in Höhe von 60 000 S beigetragen habe. Diese Feststellung wurde aber vom Beklagten in der Berufung bekämpft und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte den gesamten Kaufpreis aus eigenen Mitteln bezahlt und der Klägerin den Liegenschaftsanteil geschenkt habe. Das Berufungsgericht hat die betreffende Feststellung des Erstrichters nicht übernommen und die Prüfung der gegen diese Feststellungen erhobenen Einwendungen als rechtlich unerheblich abgelehnt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu den in dieser Richtung erhobenen Einwendungen des Beklagten Stellung zu nehmen sein. Gegebenenfalls wird es sich als erforderlich erweisen, das Verfahren in der Richtung zu ergänzen, ob Widerrufsgrunde vorliegen.