Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 10.1.1957 vor dem Standesamt in Wien-Penzing die Ehe geschlossen; der Ehe entstammen zwei volljährige Söhne.
Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Er habe in den letzten zehn Jahren immer wieder intime Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten; seit 1978 unterhalte er solche Beziehungen zu Maria H***. Er trinke, weshalb es immer wieder zu Auseinandersetzungen komme, bei denen er sie beschimpfe und bedrohe. Seit 1957 habe sie die Küche des gemeinsam betriebenen Gasthauses geführt; jetzt müsse sie jedoch in einem anderen Betrieb als Köchin arbeiten, weil sie vom Beklagten keinen Unterhalt erhalte. Er schikaniere und zermürbe sie. So sei er, obwohl er schon seit Monaten bei seiner Freundin Maria H*** nächtige, in der Nacht zum 1.11.1984 in die Ehewohnung eingedrungen, habe überall das Licht eingeschaltet, die Räume besichtigt und sich dann wieder entfernt. In der Nacht zum 8.11.1985 sei er gegen 1 Uhr 30 in Begleitung zweier Männer in der Wohnung erschienen, habe die Klägerin beschimpft und gedroht, sie aus dem Fenster zu werfen, und sei auch gegen sie handgreiflich geworden; dabei habe er sie verletzt. Er drossle die Heizung, versperre ihr den Zugang zur Waschmaschine und sperre zeitweise auch das Telefon ab. Er habe drei wertvolle Orientteppiche, Wertpapiere und eine Münzsammlung aus der Wohnung entfernt. Seit sie in einem anderen Betrieb arbeite, verwehre er ihr den Zutritt zum Gasthaus. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet.
Der Beklagte beantragte zuletzt die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin. Er gab zu, geschlechtliche Beziehungen zu Maria H*** zu unterhalten, bestritt aber das übrige Vorbringen der Klägerin. Während des letzten Urlaubsaufenthaltes in der Türkei (1983) habe sie ihm grundlos Eifersuchtsszenen gemacht. Sie habe ihn mehrmals aus der Ehewohnung ausgesperrt und alle im Schlafzimmer aufbewahrten Dokumente an sich genommen. Seine Beziehung zu Maria H*** habe die Klägerin nicht als ehestörend empfunden.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Es stellte fest, er habe während der Ehe immer wieder ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten; seit sechs bis sieben Jahren unterhalte er ein ehebrecherisches Verältnis mit einer anderen Frau. Als die Klägerin davon erfahren habe, habe sie ihm gesagt, sie werde sich damit nicht abfinden. 1984 sei der Beklagte aus der Ehewohnung ausgezogen, obwohl ihm die Klägerin hiezu weder Anlaß gegeben habe noch damit einverstanden gewesen sei. Er habe sie beschimpft, um sie zu kränken. Die Klägerin habe die Gasthausküche von 1957 bis 1976 und im eingeschränkten Maß bis Ende 1983 geführt; erst seither sei sie in einem anderen Unternehmen tätig. Der Beklagte leiste ihr keinen Unterhalt. Den ehelichen Verkehr habe ihm die Klägerin nie verweigert. Nachdem drei wertvolle Orientteppiche aus der Ehewohnung verschwunden gewesen seien, habe die Klägerin aus Sicherheitsgründen eine Kette vor das Türschloß gelegt; sie habe aber stets geöffnet, wenn der Beklagte geläutet habe. Dennoch sei er mehrmals nachts in die Ehewohnung eingedrungen, habe die Klägerin dabei beschimpft und sei auch - zumindest in einem Fall - gegen sie tätlich geworden. Dabei habe er ihr blaue Flecken zugefügt. Im Verhalten des Beklagten erblickte das Erstgericht schwere Eheverfehlungen gemäß den §§ 47 und 49 EheG; dagegen falle der Beklagten keine Verfehlung, die den Mitschuldantrag rechtfertige, zur Last.Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Es stellte fest, er habe während der Ehe immer wieder ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten; seit sechs bis sieben Jahren unterhalte er ein ehebrecherisches Verältnis mit einer anderen Frau. Als die Klägerin davon erfahren habe, habe sie ihm gesagt, sie werde sich damit nicht abfinden. 1984 sei der Beklagte aus der Ehewohnung ausgezogen, obwohl ihm die Klägerin hiezu weder Anlaß gegeben habe noch damit einverstanden gewesen sei. Er habe sie beschimpft, um sie zu kränken. Die Klägerin habe die Gasthausküche von 1957 bis 1976 und im eingeschränkten Maß bis Ende 1983 geführt; erst seither sei sie in einem anderen Unternehmen tätig. Der Beklagte leiste ihr keinen Unterhalt. Den ehelichen Verkehr habe ihm die Klägerin nie verweigert. Nachdem drei wertvolle Orientteppiche aus der Ehewohnung verschwunden gewesen seien, habe die Klägerin aus Sicherheitsgründen eine Kette vor das Türschloß gelegt; sie habe aber stets geöffnet, wenn der Beklagte geläutet habe. Dennoch sei er mehrmals nachts in die Ehewohnung eingedrungen, habe die Klägerin dabei beschimpft und sei auch - zumindest in einem Fall - gegen sie tätlich geworden. Dabei habe er ihr blaue Flecken zugefügt. Im Verhalten des Beklagten erblickte das Erstgericht schwere Eheverfehlungen gemäß den Paragraphen 47 und 49 EheG; dagegen falle der Beklagten keine Verfehlung, die den Mitschuldantrag rechtfertige, zur Last.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Soweit der Beklagte behaupte, die Klägerin habe gegen ihn ohne Grund wegen der Teppiche Strafanzeige erstattet, fehle es an einem Sachverhaltsvorbringen in erster Instanz. Seine Behauptung, die Klägerin habe ihn aus der Wohnung ausgesperrt, werde durch die erstgerichtlichen Feststellungen widerlegt, wonach der Beklagte die Wohnung selbst verlassen, gegen den Willen seiner Frau Teppiche entfernt und die Klägerin beschimpft und einmal sogar bei einer Tätlichkeit verletzt habe. Dennoch sei ihm der Zutritt zur Wohnung von ihr nicht verwehrt worden. In diesem Verhalten liege keine Eheverfehlung. Auch im Versperren des Dokumentenschranks könne angesichts der eigenmächtigen Entfernung der Teppiche und der rechtskräftig gegen den Beklagten erlassenen einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches der Klägerin kein ehewidriges Verhalten erblickt werden. Die Streitteile hätten eine Gaststätte als Familienbetrieb geführt. Die Mitwirkung der Klägerin sei durch die Versorgung der Gasthausküche weit über das hinausgegangen, was gemäß § 90 ABGB von einem Ehegatten verlangt werden könne. Ob die Klägerin ihre Verpflichtungen, die nach den §§ 98 ff. ABGB bzw. den §§ 81 ff. EheG zu beurteilen seien, mit oder ohne Grund erfüllt habe oder nicht, sei für die Beurteilung der Verschuldensfrage ohne Bedeutung, weil der Beklagte Jahre hindurch massiv gegen die Treuepflicht verstoßen habe. Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht, die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft und der Einzug bei seiner Freundin seien von solchem Gewicht, daß der Beklagte, der hiedurch die umfassende Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen zerstört habe, nicht einseitig auf der Mitwirkung des anderen Ehegatten im Erwerb bestehen könne. Aber selbst wenn man - mit der Volljährigkeit der beiden Söhne - eine "Berufsehe" annehmen wollte, wäre die Verschuldensfrage nicht anders zu beurteilen: Es sei nämlich festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin keinen Unterhalt leiste, so daß sie zur Leistung eines zumutbaren Beitrages zur Deckung der Bedürfnisse der vom Beklagten ohnedies zerstörten ehelichen Lebensgemeinschaft schon deshalb nicht verpflichtet sein könne.Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Soweit der Beklagte behaupte, die Klägerin habe gegen ihn ohne Grund wegen der Teppiche Strafanzeige erstattet, fehle es an einem Sachverhaltsvorbringen in erster Instanz. Seine Behauptung, die Klägerin habe ihn aus der Wohnung ausgesperrt, werde durch die erstgerichtlichen Feststellungen widerlegt, wonach der Beklagte die Wohnung selbst verlassen, gegen den Willen seiner Frau Teppiche entfernt und die Klägerin beschimpft und einmal sogar bei einer Tätlichkeit verletzt habe. Dennoch sei ihm der Zutritt zur Wohnung von ihr nicht verwehrt worden. In diesem Verhalten liege keine Eheverfehlung. Auch im Versperren des Dokumentenschranks könne angesichts der eigenmächtigen Entfernung der Teppiche und der rechtskräftig gegen den Beklagten erlassenen einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches der Klägerin kein ehewidriges Verhalten erblickt werden. Die Streitteile hätten eine Gaststätte als Familienbetrieb geführt. Die Mitwirkung der Klägerin sei durch die Versorgung der Gasthausküche weit über das hinausgegangen, was gemäß Paragraph 90, ABGB von einem Ehegatten verlangt werden könne. Ob die Klägerin ihre Verpflichtungen, die nach den Paragraphen 98, ff. ABGB bzw. den Paragraphen 81, ff. EheG zu beurteilen seien, mit oder ohne Grund erfüllt habe oder nicht, sei für die Beurteilung der Verschuldensfrage ohne Bedeutung, weil der Beklagte Jahre hindurch massiv gegen die Treuepflicht verstoßen habe. Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht, die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft und der Einzug bei seiner Freundin seien von solchem Gewicht, daß der Beklagte, der hiedurch die umfassende Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen zerstört habe, nicht einseitig auf der Mitwirkung des anderen Ehegatten im Erwerb bestehen könne. Aber selbst wenn man - mit der Volljährigkeit der beiden Söhne - eine "Berufsehe" annehmen wollte, wäre die Verschuldensfrage nicht anders zu beurteilen: Es sei nämlich festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin keinen Unterhalt leiste, so daß sie zur Leistung eines zumutbaren Beitrages zur Deckung der Bedürfnisse der vom Beklagten ohnedies zerstörten ehelichen Lebensgemeinschaft schon deshalb nicht verpflichtet sein könne.