Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin zu Hälfte die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ * KG * des Grundbuches des Bezirksgerichtes für ZRS Graz durch Zivilteilung.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete als Teilungshindernis unter anderem ein, die Klägerin habe den ihr gehörigen Liegenschaftsanteil von ihm geschenkt erhalten; er, Beklagter, habe diese Schenkung wegen groben Undanks der Klägerin widerrufen.
Das Erstgericht entschied im ersten Rechtsgang im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 30. März 1977, 1 Ob 524/77, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof führte in seinem Aufhebungsbeschluß aus, den Revisionsausführungen komme Berechtigung nur insoweit zu, als geltend gemacht werde, daß die Klägerin den Liegenschaftsanteil vom Beklagten geschenkt erhalten habe, diese Schenkung vom Beklagten widerrufen worden sei und demnach bei Stattgebung des diesbezüglich zu 23 Cg 228/75 des Landesgerichtes für ZRS Graz erhobenen Klagebegehrens die Grundlage für den von der Klägerin erhobenen Teilungsanspruch entfiele. Dem Berufungsgericht wurde aufgetragen, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine Schenkung vorliege und ob Widerrufsgründe gegeben seien.
Das Berufungsgericht stellte im zweiten Rechtsgang durch Einsichtnahme in den Akt 23 Cg 228/75 des Erstgerichtes fest, daß das dort erhobene Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der mündliche Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1961 betreffend den Hälfteanteil der EZ * KG * wegen groben Undanks der G* widerrufen werde, die Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ * KG * zu Gunsten des Klägers einzuwilligen, abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht gab mit seinem Urteil vom 27. September 1977, 1 R 117/77-44, der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge, weil vom Beklagten weder der Nachweis der Schenkung des Liegenschaftsanteiles erbracht worden noch ein gegen ihn gerichteter grober Undank erwiesen sei; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt.
Diese Entscheidung wurde den Parteien vor der in diesem Verfahren angesetzten Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung zugestellt.
Darüberhinaus übernahm das Berufungsgericht nunmehr auch die vom Beklagten angefochtene Feststellung des Erstrichters, daß ein Teilbetrag in Höhe von S 20.000,-- des vom Beklagten für die Liegenschaft bezahlten Kaufpreises von S 60.000,-- aus dem Vermögen der Klägerin stammt.
Auf Grund dieser ergänzenden Feststellungen gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die Berufung nicht berechtigt sei. Das einzige nach dem Ergänzungsauftrag des Obersten Gerichtshofes noch zu prüfende Teilungshindernis, nämlich die Frage, ob der Beklagte zu Recht die von ihm behauptete Schenkung widerrufen habe, liege nicht vor. Darüberhinaus sei erwiesen, daß ein Teilbetrag des Kaufpreises von S 60.000,--, nämlich ein Betrag von S 20.000,--, aus dem Vermögen der Klägerin gestammt habe; bei dieser Sachlage sei als Geschenk, das gegebenenfalls dem Widerruf zugänglich gewesen wäre, der Betrag von S 40.000,--, nicht aber ein ideeller Liegenschaftsanteil anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehen abgewiesen werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragte, der Revision keine Folge zu geben.