Dem gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs der Antragstellerin kommt teilweise Berechtigung zu, der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Aufteilung einzelner Gegenstände des Gebrauchsvermögens (Pferdezaun, Kupferschüssel, Vorhänge im Herrenzimmer, Truhe, Bauernuhr, Augartenservice, zwei Perserbrücken), vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern in der vom Rekursgericht getroffenen Entscheidung eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, die allein Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist (§ 232 Abs 2 AußStrG), gelegen sein soll.Dem gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs der Antragstellerin kommt teilweise Berechtigung zu, der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Aufteilung einzelner Gegenstände des Gebrauchsvermögens (Pferdezaun, Kupferschüssel, Vorhänge im Herrenzimmer, Truhe, Bauernuhr, Augartenservice, zwei Perserbrücken), vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern in der vom Rekursgericht getroffenen Entscheidung eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, die allein Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist (Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG), gelegen sein soll.
Das Schwergewicht der Ausführungen beider Teile liegt in der Bekämpfung der von den Vorinstanzen in Ansehung des Hauses in *****, vorgenommenen Verfügung. Die Antragstellerin strebt eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf 70.000 S an, wogegen der Antragsgegner die Aufrechterhaltung der Miteigentumsverhältnisse unter Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts für die Antragstellerin, in eventu die Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragstellerin an ihn, in eventu an die Antragstellerin gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von jeweils 1 Mill S begehrt. Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an die Antragstellerin ist zu billigen. Es kann nicht übersehen werden, dass die Antragstellerin einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung der Vermögenswerte während der Ehe geleistet hat. Zunächst war sie von 1969 bis 1975 Inhaberin eines Gewerbebetriebs, in dem der Antragsgegner zusammen mit zwei Arbeitern als Angestellte tätig war. Dass die Angestelltentätigkeit des Antragsgegners nur „auf dem Papier" gestanden wäre, tatsächlich das Unternehmen aber ihm gehört hätte, ist unrichtig, da der Antragsgegner zur Führung des Unternehmens gar nicht berechtigt war. Da der Antragsgegner die während der Ehe angeschaffte Eigentumswohnung in *****, und das Grundstück in ***** behält, entspricht es der Billigkeit, dass auch der Antragstellerin ein ihr allein zustehender Anteil an dem während der Ehe erworbenen Realsitz verbleibt. Bei der Unversönlichkeit, mit der sich die Streitteile gegenüberstehen, die sich, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, darin dokumentiert, dass nicht einmal eine Einigung über die Aufteilung verhältnismäßig geringwertiger Fahrnisse zu erzielen war, erscheint die Aufrechterhaltung der Miteigentumsverhältnisse und die bloße Begründung einer Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten der Antragstellerin nicht angezeigt. Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich insbesondere dann möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen (RZ 1983/16). Der im § 90 Abs 1 EheG ausgedrückte Bewahrungsgrundsatz hat hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, dass die häufig eine ständige Quelle von Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit aufgehoben werden sollen (§ 84 EheG), zurückzutreten (JBl 1983, 598). Für die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an die Antragstellerin spricht auch die bereits von den Vorinstanzen hervorgehobene Erwägung, dass die Antragstellerin keine andere Wohnungsmöglichkeit besitzt, wogegen der Wohnbedarf des Antragstellers in der Eigentumswohnung in *****, gedeckt ist und im Sinne des im § 83 Abs 1 EheG verankerten Grundsatzes der Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder diesen ihr bisherigen Lebensbereich erhalten bleiben soll (vgl JBl 1983, 488). Die Antragstellerin auf den allgemeinen Wohnungsmarkt zu verweisen, ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners bei Bestehen der Wohnmöglichkeit als dem Wesen der Aufteilung widersprechend nicht gerechtfertigt. Die laufenden Bausparverpflichtungen muss sie aber übernehmen.Das Schwergewicht der Ausführungen beider Teile liegt in der Bekämpfung der von den Vorinstanzen in Ansehung des Hauses in *****, vorgenommenen Verfügung. Die Antragstellerin strebt eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf 70.000 S an, wogegen der Antragsgegner die Aufrechterhaltung der Miteigentumsverhältnisse unter Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts für die Antragstellerin, in eventu die Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragstellerin an ihn, in eventu an die Antragstellerin gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von jeweils 1 Mill S begehrt. Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an die Antragstellerin ist zu billigen. Es kann nicht übersehen werden, dass die Antragstellerin einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung der Vermögenswerte während der Ehe geleistet hat. Zunächst war sie von 1969 bis 1975 Inhaberin eines Gewerbebetriebs, in dem der Antragsgegner zusammen mit zwei Arbeitern als Angestellte tätig war. Dass die Angestelltentätigkeit des Antragsgegners nur „auf dem Papier" gestanden wäre, tatsächlich das Unternehmen aber ihm gehört hätte, ist unrichtig, da der Antragsgegner zur Führung des Unternehmens gar nicht berechtigt war. Da der Antragsgegner die während der Ehe angeschaffte Eigentumswohnung in *****, und das Grundstück in ***** behält, entspricht es der Billigkeit, dass auch der Antragstellerin ein ihr allein zustehender Anteil an dem während der Ehe erworbenen Realsitz verbleibt. Bei der Unversönlichkeit, mit der sich die Streitteile gegenüberstehen, die sich, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, darin dokumentiert, dass nicht einmal eine Einigung über die Aufteilung verhältnismäßig geringwertiger Fahrnisse zu erzielen war, erscheint die Aufrechterhaltung der Miteigentumsverhältnisse und die bloße Begründung einer Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten der Antragstellerin nicht angezeigt. Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich insbesondere dann möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen (RZ 1983/16). Der im Paragraph 90, Absatz eins, EheG ausgedrückte Bewahrungsgrundsatz hat hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, dass die häufig eine ständige Quelle von Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit aufgehoben werden sollen (Paragraph 84, EheG), zurückzutreten (JBl 1983, 598). Für die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an die Antragstellerin spricht auch die bereits von den Vorinstanzen hervorgehobene Erwägung, dass die Antragstellerin keine andere Wohnungsmöglichkeit besitzt, wogegen der Wohnbedarf des Antragstellers in der Eigentumswohnung in *****, gedeckt ist und im Sinne des im Paragraph 83, Absatz eins, EheG verankerten Grundsatzes der Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder diesen ihr bisherigen Lebensbereich erhalten bleiben soll vergleiche JBl 1983, 488). Die Antragstellerin auf den allgemeinen Wohnungsmarkt zu verweisen, ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners bei Bestehen der Wohnmöglichkeit als dem Wesen der Aufteilung widersprechend nicht gerechtfertigt. Die laufenden Bausparverpflichtungen muss sie aber übernehmen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Erwägungen können der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt. Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie das Wohl der Kinder, sondern auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (1 Ob 776/83; EvBl 1982/195, EFSlg 38.906 ua). Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile so weit als möglich gesichert werden. Jede Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten, die diesen in seiner neuen wirtschaftlichen Lage, wenn auch unter äußerster Anspannung seiner Kräfte (EFSlg 41.423, 41.424), nicht wohl bestehen ließe, widerspreche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit (EvBl 1982/195; EFSlg 41.421, 41.423 ua). Ziel der Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (1 Ob 776/83; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 73).Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Erwägungen können der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 83, EheG, aber auch der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt. Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie das Wohl der Kinder, sondern auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (1 Ob 776/83; EvBl 1982/195, EFSlg 38.906 ua). Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile so weit als möglich gesichert werden. Jede Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten, die diesen in seiner neuen wirtschaftlichen Lage, wenn auch unter äußerster Anspannung seiner Kräfte (EFSlg 41.423, 41.424), nicht wohl bestehen ließe, widerspreche der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtenden Billigkeit (EvBl 1982/195; EFSlg 41.421, 41.423 ua). Ziel der Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (1 Ob 776/83; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 73).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nur über ein relativ geringes Einkommen verfügt. Die Mittel für die Leistung der Ausgleichszahlung kann die Antragstellerin daher nicht aus ihren laufenden Einkünften ersparen, sondern sich nur durch Veräußerung von Schmuckgegenständen, allenfalls von Pelzen, verschaffen. Wenn der Antragstellerin auch im Hinblick auf den Grundsatz der äußersten Anspannung eine Veräußerung solcher Gegenstände zuzumuten ist, darf doch nicht übersehen werden, dass der Verkaufswert des Schmucks jedenfalls weit unter dem geschätzten Wiederbeschaffungswert liegt und gebrauchte Pelze erfahrungsgemäß nur schwer und dann mit beträchtlichem Wertverlust zu veräußern sind. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Auferlegung einer 100.000 S übersteigenden Ausgleichszahlung nicht zumutbar. Mehr könnte die Antragstellerin nur leisten, wenn sie tatsächlich, wie der Antragsgegner behauptet, über eheliche Ersparnisse (Prämiensparbuch) verfügen könnte, was er beweisen müsste.
Wie hoch die Ausgleichszahlung bemessen werden kann, hängt auch noch davon ab, ob die Antragstellerin Rückzahlungen auf den vom Antragsgegner aufgenommenen Gewerbekredit wird leisten müssen. Die von der Antragstellerin angestrebte Entlassung aus der Haftung für den vom Antragsgegner aufgenommenen Gewerbekredit kommt nicht in Betracht, denn § 92 EheG sieht nur im Innenverhältnis eine Regelung der Rechtsverhältnisse in Ansehung von Schulden vor, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 1 EheG) oder ehelichem Lebensaufwand (§ 83 Abs 1 EheG) in Zusammenhang stehen. All dies trifft für einen Gewerbekredit, der ein der Aufteilung entzogenes Unternehmen betrifft (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), nicht zu. Eine Entlassung aus der Haftung oder ein Auftrag an den anderen Teil, für die Entlassung des früheren Ehegatten aus der Haftung für einen Kredit zu sorgen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts wäre aber eine Belastung der Antragstellerin mit der Rückzahlung des Kredits, der allein dem Aufbau und der Fortführung des Unternehmens des Antragsgegners diente, nicht gerechtfertigt. Sollte daher der Antragsgegner, wie er in seinem Revisionsrekurs zum Ausdruck bringt, von der Antragstellerin nicht nur die formelle Mithaftung, sondern auch die (teilweise) Rückzahlung des Kredits begehren können, wären die von der Antragstellerin künftig zu leistenden Zahlungen von der Ausgleichszahlung abzuziehen. Soweit eine effektive Zahlung von ihr nicht begehrt wird oder begehrt werden kann, die Antragstellerin aber weiterhin dem Gläubiger haftet, wäre dem Risiko der allfälligen Uneinbringlichkeit ihrer Regressforderung gegen den Antragsgegner durch einen angemessenen Risikoabschlag von der Ausgleichszahlung Rechnung zu tragen. Da Feststellungen über die Zahlungspflicht der Antragstellerin im Innenverhältnis und die Vermögenslage des Antragsgegners, die für die Beurteilung des von der Antragstellerin zu tragenden Risikos wesentlich ist, fehlen, ist die Entscheidung der Vorinstanzen in Ansehung der Leistung der Ausgleichszahlung aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 234 AußStrG.Wie hoch die Ausgleichszahlung bemessen werden kann, hängt auch noch davon ab, ob die Antragstellerin Rückzahlungen auf den vom Antragsgegner aufgenommenen Gewerbekredit wird leisten müssen. Die von der Antragstellerin angestrebte Entlassung aus der Haftung für den vom Antragsgegner aufgenommenen Gewerbekredit kommt nicht in Betracht, denn Paragraph 92, EheG sieht nur im Innenverhältnis eine Regelung der Rechtsverhältnisse in Ansehung von Schulden vor, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen (Paragraph 81, Absatz eins, EheG) oder ehelichem Lebensaufwand (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) in Zusammenhang stehen. All dies trifft für einen Gewerbekredit, der ein der Aufteilung entzogenes Unternehmen betrifft (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG), nicht zu. Eine Entlassung aus der Haftung oder ein Auftrag an den anderen Teil, für die Entlassung des früheren Ehegatten aus der Haftung für einen Kredit zu sorgen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts wäre aber eine Belastung der Antragstellerin mit der Rückzahlung des Kredits, der allein dem Aufbau und der Fortführung des Unternehmens des Antragsgegners diente, nicht gerechtfertigt. Sollte daher der Antragsgegner, wie er in seinem Revisionsrekurs zum Ausdruck bringt, von der Antragstellerin nicht nur die formelle Mithaftung, sondern auch die (teilweise) Rückzahlung des Kredits begehren können, wären die von der Antragstellerin künftig zu leistenden Zahlungen von der Ausgleichszahlung abzuziehen. Soweit eine effektive Zahlung von ihr nicht begehrt wird oder begehrt werden kann, die Antragstellerin aber weiterhin dem Gläubiger haftet, wäre dem Risiko der allfälligen Uneinbringlichkeit ihrer Regressforderung gegen den Antragsgegner durch einen angemessenen Risikoabschlag von der Ausgleichszahlung Rechnung zu tragen. Da Feststellungen über die Zahlungspflicht der Antragstellerin im Innenverhältnis und die Vermögenslage des Antragsgegners, die für die Beurteilung des von der Antragstellerin zu tragenden Risikos wesentlich ist, fehlen, ist die Entscheidung der Vorinstanzen in Ansehung der Leistung der Ausgleichszahlung aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.