Der als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der Kläger ist nicht zulässig.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/16, RZ 1992/1; SZ 63/117 = EvBl 1990/146, je mwN uva; Petrasch in ÖJZ 1989, 749 FN 92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1). Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren (Fasching aaO Rz 2017/2), auch im Exekutionsverfahren nach §§ 78, 402 EO idF der EO-Novelle BGBl 1992/756 iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. Eine solche Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften liegt hier nicht vor, denn bei der Klage und dem Sicherungsantrag auf Verbot der Untersagung (somit Duldung) war nach §§ 56 Abs 2, 59 JN die von den Klägern mit "7.800 x 12 = 93.600 S" angegebene Höhe ihres Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschriften waren mangels Anführung im § 500 Abs 3 ZPO bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz auch nicht sinngemäß anzuwenden, es bestand aber auch keine andere zwingende Bewertungsvorschrift für den geltend gemachten Anspruch. Das Rekursgericht hat daher bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen gemäß § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschrift der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen, noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. In jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (§§ 56 Abs 2, 59 JN), ist das Rechtsmittelgericht bei seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO oder § 528 Abs 2 Z 1 ZPO an die in der Klage oder im Sicherungsantrag vorgenommene Bewertung nicht gebunden (ÖBl 1985, 166 uva). Der Hinweis im Rechtsmittel auf § 10 RATG ist verfehlt, weil diese für die Entlohnung des Rechtsanwalts relevierte Bewertungsvorschrift hier bedeutungslos ist.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/16, RZ 1992/1; SZ 63/117 = EvBl 1990/146, je mwN uva; Petrasch in ÖJZ 1989, 749 FN 92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1). Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren (Fasching aaO Rz 2017/2), auch im Exekutionsverfahren nach Paragraphen 78, 402, EO in der Fassung der EO-Novelle BGBl 1992/756 in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. Eine solche Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften liegt hier nicht vor, denn bei der Klage und dem Sicherungsantrag auf Verbot der Untersagung (somit Duldung) war nach Paragraphen 56, Absatz 2, 59, JN die von den Klägern mit "7.800 x 12 = 93.600 S" angegebene Höhe ihres Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschriften waren mangels Anführung im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz auch nicht sinngemäß anzuwenden, es bestand aber auch keine andere zwingende Bewertungsvorschrift für den geltend gemachten Anspruch. Das Rekursgericht hat daher bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschrift der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen, noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. In jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (Paragraphen 56, Absatz 2, 59, JN), ist das Rechtsmittelgericht bei seinem Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO oder Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO an die in der Klage oder im Sicherungsantrag vorgenommene Bewertung nicht gebunden (ÖBl 1985, 166 uva). Der Hinweis im Rechtsmittel auf Paragraph 10, RATG ist verfehlt, weil diese für die Entlohnung des Rechtsanwalts relevierte Bewertungsvorschrift hier bedeutungslos ist.
Damit ist der rekursgerichtliche Bewertungsausspruch bindend und demgemäß der unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.