1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 509/96 (= SZ 69/94) aus, dass die Gesellschaft den klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage zwar mit Abschluß des Übernahmevertrags erwerbe, der Anspruch jedoch nur unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch bestehe. Daran ist festzuhalten. Das bedeutet, dass der Übernehmer von der Einlagepflicht befreit wird, wenn die Kapitalerhöhung wegen des Unterbleibens der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch scheitert (Koppensteiner, GmbHG-Kommentar2 § 52 Rz 30; Priester in Scholz, GmbHG8 § 55 Rz 96; Ulmer in Hachenburg, GmbHG § 55 Rz 77; idS auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 470 f), was etwa auch dann gilt, wenn eine solche Eintragung endgültig nicht mehr betrieben wird (Lutter/Hommelhoff, GmbHG15 § 55 Rz 34).1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 509/96 (= SZ 69/94) aus, dass die Gesellschaft den klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage zwar mit Abschluß des Übernahmevertrags erwerbe, der Anspruch jedoch nur unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch bestehe. Daran ist festzuhalten. Das bedeutet, dass der Übernehmer von der Einlagepflicht befreit wird, wenn die Kapitalerhöhung wegen des Unterbleibens der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch scheitert (Koppensteiner, GmbHG-Kommentar2 Paragraph 52, Rz 30; Priester in Scholz, GmbHG8 Paragraph 55, Rz 96; Ulmer in Hachenburg, GmbHG Paragraph 55, Rz 77; idS auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 470 f), was etwa auch dann gilt, wenn eine solche Eintragung endgültig nicht mehr betrieben wird (Lutter/Hommelhoff, GmbHG15 Paragraph 55, Rz 34).
2. Nach der Entscheidung 8 Ob 154/64 (= SZ 37/137) kann der Masseverwalter eine vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft beschlossene, aber (mangels einer Eintragung im Firmenbuch) "noch nicht durchgeführte" Kapitalerhöhung gerichtlich nicht durchsetzen. Daran wird im Schrifttum Kritik geübt (Koppensteiner aaO § 52 Rz 28), weil die Kapitalerhöhung auch noch im Konkursstadium möglich sein soll (Koppensteiner aaO § 52 Rz 28; Lutter/Hommelhoff aaO § 55 Rz 37; Priester in Scholz aaO § 55 Rz 87; Zimmermann in Rowedder, GmbHG3 § 55 Rz 42).2. Nach der Entscheidung 8 Ob 154/64 (= SZ 37/137) kann der Masseverwalter eine vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft beschlossene, aber (mangels einer Eintragung im Firmenbuch) "noch nicht durchgeführte" Kapitalerhöhung gerichtlich nicht durchsetzen. Daran wird im Schrifttum Kritik geübt (Koppensteiner aaO Paragraph 52, Rz 28), weil die Kapitalerhöhung auch noch im Konkursstadium möglich sein soll (Koppensteiner aaO Paragraph 52, Rz 28; Lutter/Hommelhoff aaO Paragraph 55, Rz 37; Priester in Scholz aaO Paragraph 55, Rz 87; Zimmermann in Rowedder, GmbHG3 Paragraph 55, Rz 42).
Nach Ansicht des Revisionswerbers ist die zitierte Entscheidung deshalb nicht mehr zeitgemäß, weil Zweck des Konkursverfahrens nach dem geltenden Insolvenzrecht nicht "mehr ausschließlich die Liquidierung des Unternehmens" sei, sondern das Unternehmen vom Masseverwalter zunächst grundsätzlich fortgeführt werden solle. Diese Thematik ist indes, wie nachstehend zu begründen sein wird, nicht entscheidungswesentlich.
3. Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass "der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch ... nach der Teilzahlung des Beklagten kein Hindernis" entgegenstand und letzterer die Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch daher nicht vereitelte. Er räumt ein, dass der Beklagte nach dem Gesetz nicht verpflichtet war, "mehr als 250.000 S auf die Stammeinlage einzubezahlen", meint aber, dass nach dem Übernahmevertrag sofort die gesamte Stammeinlage einzuzahlen gewesen wäre. Damit verkennt der Kläger, dass die Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch bereits nach der vom Beklagten geleisteten Teilzahlung möglich gewesen wäre. Soweit ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.3. Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass "der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch ... nach der Teilzahlung des Beklagten kein Hindernis" entgegenstand und letzterer die Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch daher nicht vereitelte. Er räumt ein, dass der Beklagte nach dem Gesetz nicht verpflichtet war, "mehr als 250.000 S auf die Stammeinlage einzubezahlen", meint aber, dass nach dem Übernahmevertrag sofort die gesamte Stammeinlage einzuzahlen gewesen wäre. Damit verkennt der Kläger, dass die Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch bereits nach der vom Beklagten geleisteten Teilzahlung möglich gewesen wäre. Soweit ist gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
4. Der Kläger behauptete in erster Instanz nicht, die zukünftige Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch veranlassen bzw betreiben zu wollen (siehe zur angeblich mangelnden Anmeldungsbefugnis des Masseverwalters etwa Priester in Scholz aaO § 55 Rz 88) oder die erforderlichen Maßnahmen bereits ergriffen zu haben. Derartiges wird auch in der Revision nicht behauptet. Das Vorbringen in erster Instanz, der Beklagte habe die Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch vereitelt, weil er nur die Hälfte der übernommenen Stammeinlage gezahlt habe, unterstellt vielmehr das endgültige Scheitern der beschlossenen Kapitalerhöhung. Schon deshalb ist der Beklagte nach den einleitenden Rechtsausführungen nicht mehr verpflichtet, den Rest der durch die endgültig nicht wirksam gewordene Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlage in die Konkursmasse zu zahlen. Somit bedarf es nicht mehr der Klärung, ob sich dieses Ergebnis auch auf die Entscheidung 8 Ob 154/64 stützen ließe. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob eine Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch, selbst wenn eine solche noch möglich wäre, nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls für die Anspruchsdurchsetzung gegen den Beklagten nicht jedenfalls zu spät käme, weil letzterer etwa wegen des Zeitablaufs nicht mehr an den Übernahmevertrag gebunden wäre (siehe dazu Lutter/Hommelhoff aaO [die Rede ist dort von mehr als sechs Monaten seit der Übernahme]; Ulmer aaO § 55 Rz 69, 75, 77 [Rz 69 - erhebliche Überschreitung der nach dem normalen Lauf der Dinge zur Durchführung der Kapitalerhöhung nötigen Zeit]).4. Der Kläger behauptete in erster Instanz nicht, die zukünftige Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch veranlassen bzw betreiben zu wollen (siehe zur angeblich mangelnden Anmeldungsbefugnis des Masseverwalters etwa Priester in Scholz aaO Paragraph 55, Rz 88) oder die erforderlichen Maßnahmen bereits ergriffen zu haben. Derartiges wird auch in der Revision nicht behauptet. Das Vorbringen in erster Instanz, der Beklagte habe die Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch vereitelt, weil er nur die Hälfte der übernommenen Stammeinlage gezahlt habe, unterstellt vielmehr das endgültige Scheitern der beschlossenen Kapitalerhöhung. Schon deshalb ist der Beklagte nach den einleitenden Rechtsausführungen nicht mehr verpflichtet, den Rest der durch die endgültig nicht wirksam gewordene Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlage in die Konkursmasse zu zahlen. Somit bedarf es nicht mehr der Klärung, ob sich dieses Ergebnis auch auf die Entscheidung 8 Ob 154/64 stützen ließe. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob eine Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Firmenbuch, selbst wenn eine solche noch möglich wäre, nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls für die Anspruchsdurchsetzung gegen den Beklagten nicht jedenfalls zu spät käme, weil letzterer etwa wegen des Zeitablaufs nicht mehr an den Übernahmevertrag gebunden wäre (siehe dazu Lutter/Hommelhoff aaO [die Rede ist dort von mehr als sechs Monaten seit der Übernahme]; Ulmer aaO Paragraph 55, Rz 69, 75, 77 [Rz 69 - erhebliche Überschreitung der nach dem normalen Lauf der Dinge zur Durchführung der Kapitalerhöhung nötigen Zeit]).
5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Unter Zugrundelegung der voranstehenden Erwägungen lässt sich die Frage nach einer Zahlungspflicht des Beklagten schon im Lichte der Grundsätze der Entscheidung 1 Ob 509/96 klären, ohne dass die Entscheidung im Anlassfall von der Lösung der vom Berufungsgericht bzw vom Kläger ins Treffen geführten Rechtsfragen abhinge.5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Unter Zugrundelegung der voranstehenden Erwägungen lässt sich die Frage nach einer Zahlungspflicht des Beklagten schon im Lichte der Grundsätze der Entscheidung 1 Ob 509/96 klären, ohne dass die Entscheidung im Anlassfall von der Lösung der vom Berufungsgericht bzw vom Kläger ins Treffen geführten Rechtsfragen abhinge.
Die Revision ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision. Seine Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41 in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision. Seine Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich.