Aus den Entscheidungsgründen:
Was die allerdings von Amts wegen aufzuwerfende Frage betrifft, nach welchem Recht die Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages vom 25. und 26. Oktober 1950 zu beurteilen sei, ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers die normalerweise anwendbare (Klang - Verdroß, 2. Aufl., zu §§ 33 - 37 ABGB., S. 263) lex loci nicht unbedingt ausschlaggebend. Das Ortsstatut wird vielmehr durch das auch in Österreich anerkannte Wirkungsstatut (lex Causae) modifiziert (Raape, intern. Privatrecht 3, S. 137; Walker, intern. Privatrecht,Was die allerdings von Amts wegen aufzuwerfende Frage betrifft, nach welchem Recht die Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages vom 25. und 26. Oktober 1950 zu beurteilen sei, ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers die normalerweise anwendbare (Klang - Verdroß, 2. Aufl., zu Paragraphen 33, - 37 ABGB., S. 263) lex loci nicht unbedingt ausschlaggebend. Das Ortsstatut wird vielmehr durch das auch in Österreich anerkannte Wirkungsstatut (lex Causae) modifiziert (Raape, intern. Privatrecht 3, S. 137; Walker, intern. Privatrecht,
5. Aufl., S. 496). Wenn sich nämlich die Wirkungen eines im Ausland geschlossenen Vertrages bloß auf das Inland beziehen, liegt kein Grund vor, das ausländische Recht anzuwenden, sofern nicht die Parteien dies vereinbart haben. Die Tatsache des Abschlusses im Ausland müßte dann als bloße Zufälligkeit angesehen werden, die auf die Anwendbarkeit des inländischen Rechtes keinen Einfluß hätte.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht Argumente angeführt, die dafür sprechen, daß die Parteien Rechtswirkungen in Österreich hervorbringen wollten. Der Schuldner hat ebenso wie der Bürge und der Gläubiger einen Wohnsitz in Wien, die im Inland entstandene Schuld ist naturgemäß hier zu erfüllen, was auch aus der Fixierung in Schillingwährung hervorgeht, der Beklagte hat seine Verpflichtung im Inland anerkannt, und die Parteien, die in erster Instanz die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes gar nicht in Erwägung gezogen haben, gaben damit zu erkennen, daß nur das österreichische Recht in Frage komme (NotZtg. 1935, S. 62; RZ. 1933, S. 243). Bei dieser Rechtslage bedurfte es keiner tatsächlichen Feststellung in der Richtung, ob die Parteien die Anwendung der inländischen Rechtsvorschriften ausdrücklich bedungen haben.