Im Revisionsverfahren ist ausschließlich strittig, wie im gegenständlichen Fall der Schenkungspflichtteil zu berechnen ist. Nach der für die Bewertung von Schenkungen gemäß § 785 Abs 1 ABGB maßgebenden Bestimmung des § 794 ABGB sind unbewegliche Sachen grundsätzlich mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges, also nach dem damaligen Preis einzusetzen. Lehre und Rechtsprechung haben diese Bestimmung einer berichtigenden Auslegung dahin unterzogen, daß der dem Pflichtteilsrecht zugrundeliegende Ausgleichsgedanke, entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB, auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen rechtfertigt, so daß bei der Schätzung des Nachlaßvermögens auf den Todestag des Erblassers abzustellen ist, wobei jedoch der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden Umstände zugrunde zu legen sind (JBl 1975, 208; 6 Ob 13/84; SZ 57/7; SZ 57/90; SZ 59/6). Bei der Bewertung übergebener Liegenschaften sind alle Belastungen, die der Übernehmer - einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen. Nur dann, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, daß in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalles die dem Übernehmer aufgebürdete Belastung weggefallen sein werde, ist diese bei Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen (SZ 57/7).Im Revisionsverfahren ist ausschließlich strittig, wie im gegenständlichen Fall der Schenkungspflichtteil zu berechnen ist. Nach der für die Bewertung von Schenkungen gemäß Paragraph 785, Absatz eins, ABGB maßgebenden Bestimmung des Paragraph 794, ABGB sind unbewegliche Sachen grundsätzlich mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges, also nach dem damaligen Preis einzusetzen. Lehre und Rechtsprechung haben diese Bestimmung einer berichtigenden Auslegung dahin unterzogen, daß der dem Pflichtteilsrecht zugrundeliegende Ausgleichsgedanke, entgegen dem Wortlaut des Paragraph 794, ABGB, auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen rechtfertigt, so daß bei der Schätzung des Nachlaßvermögens auf den Todestag des Erblassers abzustellen ist, wobei jedoch der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden Umstände zugrunde zu legen sind (JBl 1975, 208; 6 Ob 13/84; SZ 57/7; SZ 57/90; SZ 59/6). Bei der Bewertung übergebener Liegenschaften sind alle Belastungen, die der Übernehmer - einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen. Nur dann, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, daß in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalles die dem Übernehmer aufgebürdete Belastung weggefallen sein werde, ist diese bei Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen (SZ 57/7).
Die Bewertung der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist daher nicht zu beanstanden. Auch können dem Akt keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, es sei bei Abschluß des Übergabsvertrages am 7.6.1991 vorhersehbar gewesen, daß einer der Übergeber nur rund zweieinhalb Monate später versterben werde. Trotzdem kann der Ansicht der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden, die vom Sachverständigen für die Gattin des Verstorbenen ermittelte Wert des Wohnrechtes und des sonstigen Ausgedinges sei vom Wert der Liegenschaftshälfte des Verstorbenen in Abzug zu bringen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß bei dieser Art der Berechnung im Falle des Todes auch der Gattin des Verstorbenen das Wohnrecht zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten zweimal vom Gesamtwert der Liegenschaft abgezogen würde.
Der Wert der Liegenschaft kann daher nur dergestalt ermittelt werden, daß dem Verkehrswert der gesamten Liegenschaft die gesamten Belastungen gegenübergestellt werden. Hiebei wäre durch neuerliche Zuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln, welchen Wert Wohnrecht und Ausgedinge für den Verstorbenen und dessen Gattin zusammen repräsentierten. Wenngleich möglicherweise die Bewertung des Wohnrechtes hiebei keine signifikante Erhöhung erfahren könnte, ist doch davon auszugehen, daß der Wert einiger Ausgedingsleistungen durch die Anzahl der berechtigten Personen bestimmt wird. Erst die Differenz dieser so ermittelten Beträge ist zu halbieren und sodann in der vom Gericht zweiter Instanz dargestellten Art der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegen.
Eine Verweisung des Noterben auf den Rechtsweg kommt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Frage, da die aus § 162 AußStrG hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers dahin auszulegen ist, daß ein Prozeß der minderjährigen Noterben möglichst verhindert werden soll und alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um über ihre Ansprüche bereits im Abhandlungsverfahren entscheiden zu können (RZ 1967, 166).Eine Verweisung des Noterben auf den Rechtsweg kommt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Frage, da die aus Paragraph 162, AußStrG hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers dahin auszulegen ist, daß ein Prozeß der minderjährigen Noterben möglichst verhindert werden soll und alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um über ihre Ansprüche bereits im Abhandlungsverfahren entscheiden zu können (RZ 1967, 166).
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben.