In der Nacht vom 26. zum 27. April 1951 mußte der Kläger ein an Hufrehe erkranktes Pferd schlachten. Nach der Schlachtung verständigte er den beklagten Pferdefleischhauer, der das Pferd um 2000 S kaufte, es vom Kläger abholte und in seine Pferdefleischhauerei brachte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Bezahlung des Kaufpreises von 2000 S s. A.
Der Beklagte stützte seinen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens darauf, daß der Kaufabschluß unter der Bedingung der Genußfähigkeit des Fleisches erfolgt sei; das Fleisch sei aber nicht genußfähig gewesen.
Falls überhaupt das Zustandekommen eines Kaufvertrages angenommen würde, werde Aufhebung dieses Vertrages geltend gemacht, weil das gekaufte Pferd zum ordentlichen Gebrauche des Beklagten, also zur Fleischverwertung, vollständig untauglich gewesen sei.
Schließlich hat der Beklagte noch Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes eingewendet.
Der Erstrichter hat das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen.
Er stellte fest, daß das Fleisch des Pferdes nicht verwendbar gewesen sei und daß die Ursache der Fäulnis des Fleisches schon im noch lebenden Tiere vorhanden gewesen sei. Da bewiesen sei, daß sich der Beklagte die Verwendbarkeit des Fleisches ausdrücklich ausbedungen und diese bedungene Eigenschaft dem Pferde gefehlt habe, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 1000 S s. A. zu bezahlen habe, während das Mehrbegehren des Klägers auf Leistung weiterer 1000 S s. A. abgewiesen wurde. Die Kosten der Verfahren beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben.
Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes insoweit übernommen, als es gleichfalls als erwiesen angenommen hat, daß nach der ganzen Sachlage und nach der Natur des Geschäftes zumindest stillschweigend als vereinbart gelten müsse, daß das Pferdefleisch zur Verwertung durch den Beklagten mittels Verkaufes an den Verbraucher und daher zum Genusse geeignet sei (§ 923 ABGB.).Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes insoweit übernommen, als es gleichfalls als erwiesen angenommen hat, daß nach der ganzen Sachlage und nach der Natur des Geschäftes zumindest stillschweigend als vereinbart gelten müsse, daß das Pferdefleisch zur Verwertung durch den Beklagten mittels Verkaufes an den Verbraucher und daher zum Genusse geeignet sei (Paragraph 923, ABGB.).
Die Einrede der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf §§ 344, 345 HGB. und Art. 8 Nr. 6 der 4. EVzHGB. als nicht statthaft angesehen.Die Einrede der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Paragraphen 344, 345, HGB. und Artikel 8, Nr. 6 der 4. EVzHGB. als nicht statthaft angesehen.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte wegen der völligen Ungenießbarkeit des Fleisches gemäß § 932 ABGB. die Aufhebung des Kaufvertrages mit Erfolg verlangen könne, hat das Berufungsgericht abweichend vom Erstgerichte festgestellt, daß der beweispflichtige Beklagte den Beweis dafür, daß das Fleisch bereits bei der Übergabe des Pferdes an ihn völlig genußuntauglich gewesen sei, nicht erbracht habe.Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte wegen der völligen Ungenießbarkeit des Fleisches gemäß Paragraph 932, ABGB. die Aufhebung des Kaufvertrages mit Erfolg verlangen könne, hat das Berufungsgericht abweichend vom Erstgerichte festgestellt, daß der beweispflichtige Beklagte den Beweis dafür, daß das Fleisch bereits bei der Übergabe des Pferdes an ihn völlig genußuntauglich gewesen sei, nicht erbracht habe.
Das Berufungsgericht nahm zwar als erwiesen an, daß das Pferd infolge der Erkrankung und Notschlachtung mangelhaft gewesen sei. Es nahm aber im Gegensatz zum Erstgericht an, daß die Erkrankung und Notschlachtung noch nicht dessen Genußuntauglichkeit zur Folge gehabt habe, sondern daß es jedenfalls noch zum Verkaufe in der Freibank geeignet gewesen wäre, wenn es vom Beklagten richtig behandelt worden wäre.
Es sei also erwiesen, daß das Fleisch des Pferdes bei der Übergabe vermindert genußtauglich gewesen sei, daß aber seine völlige Genußuntauglichkeit auf ein schuldhafte Unterlassung des Beklagten zurückzuführen sei.
Der Kaufpreis des 550 kg schweren Pferdes sei schon im Hinblick auf die erfolgte Notschlachtung nur mit 2000 S vereinbart worden. Der Beklagte habe sich als Pferdefleischhauer, dem überdies die Krankheit des Pferdes und die Ursache der Notschlachtung bekannt gewesen sei, der kurzen Haltbarkeit des Fleisches schon von vorneherein auf Grund seines Berufes bewußt sein müssen, zumal die Haltbarkeit des Fleisches eines gesunden, sachgemäß aufgearbeiteten und aufbewahrten Pferdes im Sommer nur 2 Tage betrage. Wenn der Beklagte dennoch das Pferd nicht sofort beim Kläger, sondern erst im Schlachthaus ausgeweidet habe und - anstatt es zum Zwecke der rascheren Auskühlung sofort zu verteilen - in der Haut habe hängen lassen, so müßten diese Unterlassungen als eine vom Beklagten schuldhaft gesetzte Mitursache für das rasche Verderben des Fleisches angesehen werden.
Der Kläger habe daher lediglich den Umstand zu vertreten, daß das Pferd nur zum Verkaufe in der Freibank geeignet gewesen sei, der Beklagte hingegen den Umstand, daß es zum menschlichen Genuß vollkommen untauglich geworden und überhaupt unverwertbar geworden sei.
Da eine Ausmessung der beiderseitigen Anteile hieran nicht möglich sei, habe das Berufungsgericht in analoger Anwendung des § 1304 ABGB. eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vornehmen müssen und den vom Beklagten zu bezahlenden, verminderten Kaufpreis nach § 273 Abs. 1 ZPO. mit 1000 S festgesetzt. Denn wenn auch das einredeweise erhobene Wandlungsbegehren des Beklagten nicht begrundet sei, so schließe sein Wandlungsbegehren das Begehren auf Preisminderung in sich, und diese sei nach der Ansicht des Berufungsgerichtes in der angeführten Höhe begrundet.Da eine Ausmessung der beiderseitigen Anteile hieran nicht möglich sei, habe das Berufungsgericht in analoger Anwendung des Paragraph 1304, ABGB. eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vornehmen müssen und den vom Beklagten zu bezahlenden, verminderten Kaufpreis nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO. mit 1000 S festgesetzt. Denn wenn auch das einredeweise erhobene Wandlungsbegehren des Beklagten nicht begrundet sei, so schließe sein Wandlungsbegehren das Begehren auf Preisminderung in sich, und diese sei nach der Ansicht des Berufungsgerichtes in der angeführten Höhe begrundet.
Aber selbst dann, wenn man annehmen wollte, daß der Mangel des gekauften Fleisches ein wesentlicher und unbehebbarer gewesen und das Wandlungsbegehren des Beklagten daher begrundet sei, so wäre damit für den Beklagten nichts gewonnen. Denn ihm obläge im Falle einer Vertragsaufhebung die Verpflichtung zur Rückstellung der ihm übergebenen Sache, die aber untergegangen sei. Da nun der Untergang der Sache vorliegend nicht einem Zufalle, sondern einem Verschulden beider Teile zuzuschreiben sei, wäre der Beklagte zur Vergütung jenes Teiles des Schadens verpflichtet, der seinem Verschulden an ihrem Untergange entspräche. Da, wie bereits oben dargetan, das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens nicht festgestellt werden könne, so sei gemäß § 1304 ABGB. der Schaden zu teilen. Dies habe aber ebenfalls die Erstattung der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises durch den Beklagten zur Folge bzw. vorliegend die Verpflichtung, die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen.Aber selbst dann, wenn man annehmen wollte, daß der Mangel des gekauften Fleisches ein wesentlicher und unbehebbarer gewesen und das Wandlungsbegehren des Beklagten daher begrundet sei, so wäre damit für den Beklagten nichts gewonnen. Denn ihm obläge im Falle einer Vertragsaufhebung die Verpflichtung zur Rückstellung der ihm übergebenen Sache, die aber untergegangen sei. Da nun der Untergang der Sache vorliegend nicht einem Zufalle, sondern einem Verschulden beider Teile zuzuschreiben sei, wäre der Beklagte zur Vergütung jenes Teiles des Schadens verpflichtet, der seinem Verschulden an ihrem Untergange entspräche. Da, wie bereits oben dargetan, das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens nicht festgestellt werden könne, so sei gemäß Paragraph 1304, ABGB. der Schaden zu teilen. Dies habe aber ebenfalls die Erstattung der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises durch den Beklagten zur Folge bzw. vorliegend die Verpflichtung, die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.