Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, weil die Frage zu beurteilen ist, ob und inwieweit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängig ist (Jud.60 neu Punkt IV; zuletzt EFSlg.49.361). Er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, weil die Frage zu beurteilen ist, ob und inwieweit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängig ist (Jud.60 neu Punkt römisch vier; zuletzt EFSlg.49.361). Er ist auch berechtigt.
Auch Kinder sind an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen um die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung ihrer Eltern über den vom primär unterhaltspflichtigen Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag so lange gebunden, als dadurch ihr gesamter Unterhalt nicht geschmälert und das Kindeswohl nicht gefährdet wird (EFSlg.40.107, 35.783, 7 Ob 670/86; vgl. EFSlg.40.623, SZ 55/193). Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist es daher sehr wohl für die Frage, ob auch das Kind noch an den Unterhaltsvergleich gebunden ist, von Bedeutung, ob die Mutter derzeit ein Einkommen bezieht. Schon im Erhöhungsantrag des Unterhaltssachwalters wurde vorgebracht, daß es der nicht mehr berufstätigen Mutter nun unmöglich sei, für die Bedürfnisse der Kinder aufzukommen. Feststellungen darüber trafen die Vorinstanzen, von ihren jweils vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansichten ausgehend, nicht. Solche Feststellungen sind aber zur Beurteilung der Frage der Bindung des Kindes an den von seinen Eltern geschlossenen Unterhaltsvergleich erforderlich. Auch die im Revisionsrekurs erstmals angeschnittene Frage, ob die Festsetzung der Bemessungsgrundlage im Unterhaltsvergleich auf unrichtige (listig abgegebene) Erklärungen des Vaters zurückzuführen sei, könnte bei Verneinung einer Gefährdung des Kindeswohles von Bedeutung werden:Auch Kinder sind an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen um die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung ihrer Eltern über den vom primär unterhaltspflichtigen Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag so lange gebunden, als dadurch ihr gesamter Unterhalt nicht geschmälert und das Kindeswohl nicht gefährdet wird (EFSlg.40.107, 35.783, 7 Ob 670/86; vergleiche EFSlg.40.623, SZ 55/193). Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist es daher sehr wohl für die Frage, ob auch das Kind noch an den Unterhaltsvergleich gebunden ist, von Bedeutung, ob die Mutter derzeit ein Einkommen bezieht. Schon im Erhöhungsantrag des Unterhaltssachwalters wurde vorgebracht, daß es der nicht mehr berufstätigen Mutter nun unmöglich sei, für die Bedürfnisse der Kinder aufzukommen. Feststellungen darüber trafen die Vorinstanzen, von ihren jweils vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansichten ausgehend, nicht. Solche Feststellungen sind aber zur Beurteilung der Frage der Bindung des Kindes an den von seinen Eltern geschlossenen Unterhaltsvergleich erforderlich. Auch die im Revisionsrekurs erstmals angeschnittene Frage, ob die Festsetzung der Bemessungsgrundlage im Unterhaltsvergleich auf unrichtige (listig abgegebene) Erklärungen des Vaters zurückzuführen sei, könnte bei Verneinung einer Gefährdung des Kindeswohles von Bedeutung werden:
War die Mutter in unverschuldeter Unkenntnis des wahren Einkommens des Vaters, könnte eine bindende Willenserklärung zum Abschluß eines Verzichtsvertrages nicht angenommen werden (EFSlg.35.783, vgl. EFSlg.28.381).War die Mutter in unverschuldeter Unkenntnis des wahren Einkommens des Vaters, könnte eine bindende Willenserklärung zum Abschluß eines Verzichtsvertrages nicht angenommen werden (EFSlg.35.783, vergleiche EFSlg.28.381).
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben, die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung in der aufgezeigten Richtung aufzutragen.