Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Die beklagte Partei führt im wesentlichen aus, gemäß § 10 TKVV seien für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach § 2 TKVV abzuliefernden Gegenstände kostendeckende Entgelte zu entrichten. Der Verordnungsgeber unterscheide demnach, wie auch in § 1 der Verordnung, zwischen dem Beseitigen und dem Verwerten. Es seien dies begrifflich verschiedene Tätigkeiten der klagenden Partei. In § 10 TKVV sei die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts nur für den Fall bestimmt, daß abzuliefernde Gegenstände beseitigt werden, nicht aber auch dann, wenn diese von der klagenden Partei einer Verwertung zugeführt werden, wie dies im vorliegenden Fall zutreffe.Die beklagte Partei führt im wesentlichen aus, gemäß Paragraph 10, TKVV seien für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach Paragraph 2, TKVV abzuliefernden Gegenstände kostendeckende Entgelte zu entrichten. Der Verordnungsgeber unterscheide demnach, wie auch in Paragraph eins, der Verordnung, zwischen dem Beseitigen und dem Verwerten. Es seien dies begrifflich verschiedene Tätigkeiten der klagenden Partei. In Paragraph 10, TKVV sei die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts nur für den Fall bestimmt, daß abzuliefernde Gegenstände beseitigt werden, nicht aber auch dann, wenn diese von der klagenden Partei einer Verwertung zugeführt werden, wie dies im vorliegenden Fall zutreffe.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen vom 10. Dezember 1985, 5 Ob 504,507/86, und vom 9.Jänner 1986, 6 Ob 506,507/86, die Rechtssachen betreffen, an denen die hier beteiligten Rechtsanwälte als Parteienvertreter einschritten, mit der entscheidenden Rechtsfrage ausführlich auseinandergesetzt. Er gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, daß sowohl das Tierkörperverwertungsgesetz als auch die Tierkörperverwertungsverordnung in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwenden, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen; die unschädliche Verwertung stellt nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung dar (VfSlg.7936/1976; siehe auch VfSlg.9897/1983, sowie VfSlg.10.038/1984). Daraus, daß das Tierkörperverwertungsgesetz und die Tierkörperverwertungsverordnung in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (§ 6 Abs.3 TKVG, § 10 TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann noch nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände kein Entgelt nach der Tierkörperverwertungsverordnung geschuldet werde. Die genannte Verordnung läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifs jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte.Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen vom 10. Dezember 1985, 5 Ob 504,507/86, und vom 9.Jänner 1986, 6 Ob 506,507/86, die Rechtssachen betreffen, an denen die hier beteiligten Rechtsanwälte als Parteienvertreter einschritten, mit der entscheidenden Rechtsfrage ausführlich auseinandergesetzt. Er gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, daß sowohl das Tierkörperverwertungsgesetz als auch die Tierkörperverwertungsverordnung in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwenden, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen; die unschädliche Verwertung stellt nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung dar (VfSlg.7936 aus 1976,; siehe auch VfSlg.9897 aus 1983,, sowie VfSlg.10.038 aus 1984,). Daraus, daß das Tierkörperverwertungsgesetz und die Tierkörperverwertungsverordnung in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 3, TKVG, Paragraph 10, TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann noch nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände kein Entgelt nach der Tierkörperverwertungsverordnung geschuldet werde. Die genannte Verordnung läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifs jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte.
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des fünften und sechsten Senats, auf deren Ausführung verwiesen wird, an. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des fünften und sechsten Senats, auf deren Ausführung verwiesen wird, an. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.