Rechtssatz RS0075802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075802
Entscheidungsdatum
07.05.1986
Norm
TierkörperverwertungsG allg
TierkörperverwertungsG StGBl 1919/241 idF 1977/660 allg
stmk TierkörperverwertungsV allg
Rechtssatz
TierkörperverwertungsG und TierkörperverwertungsV zielen in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten ab, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwehren, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen, wobei die unschädliche Verwertung nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung darstellt. Daraus, daß TierkörperverwertungsG und TierkörperverwertungsV in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (§ 6 Abs 3 TierkörperverwertungsG, § 10 TierkörperverwertungsV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann daher noch nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Steirische Tierkörperverwertungsgesellschaft kein Entgelt nach der TierkörperverwertungsV geschuldet wurde.TierkörperverwertungsG und TierkörperverwertungsV zielen in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten ab, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwehren, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen, wobei die unschädliche Verwertung nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung darstellt. Daraus, daß TierkörperverwertungsG und TierkörperverwertungsV in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 3, TierkörperverwertungsG, Paragraph 10, TierkörperverwertungsV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann daher noch nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Steirische Tierkörperverwertungsgesellschaft kein Entgelt nach der TierkörperverwertungsV geschuldet wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 504/86
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 5 Ob 504/86
- 8 Ob 519/86
Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 519/86
- 1 Ob 533/86
Entscheidungstext OGH 05.03.1986 1 Ob 533/86
- 2 Ob 530/86
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 530/86
- 3 Ob 528/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 3 Ob 528/86
Auch
- 8 Ob 524/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 8 Ob 524/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0075802
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0050OB00504_8600000_001