Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
In ihrer Revision beharrt die Beklagte auf ihrem Standpunkt, die Klägerin sei nicht berechtigt, für die ihr abgelieferten Schlachtabfälle Entgelte zu verlangen; sie wiederholt auch ihre Ansicht, der bereits mehrfach genannte Tarif könne hier nicht angewendet werden. In ihrer Rechtsrüge führt die Revisionswerberin aus, daß die Klägerin die ihr abgelieferten Gegenstände einer Verwertung zuführe und aus diesen ein marktgängiges Finalprodukt herstelle. Daraus meint sie den Schluß ziehen zu können, daß sie nicht dem Ablieferungszwang unterliegende Schlachtungsabfälle der Klägerin abführe, diese Schlachtungsabfälle von der Klägerin daher nicht beseitigt, sondern gewinnbringend verarbeitet würden. Bei diesem Schluß geht sie aber nicht von der hier allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus. Die Beklagte übersieht nämlich die der Tatsachengrundlage zuzuordnende Annahme der Vorinstanzen, daß auf Grund des eigenen Vorbringens der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, die Beklagte habe überhaupt keine Schlachtabfälle abgeliefert oder bei ihr seien überhaupt keine der Ablieferungspflicht unterliegende Schlachtabfälle angefallen (vgl. jeweils S 11 des Ersturteils und der Berufungsentscheidung). Insoweit die Beklagte in der Folge davon ausgeht, daß sämtliche von ihr abgeholten Schlachtungsabfälle einerseits nicht dem Ablieferungszwang unterlegen seien, anderseits aber von der Klägerin direkt einer anderweitigen industriellen Verwendung und gewinnbringenden Verwertung zugeführt worden seien, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Im übrigen wiederholt die Revisionswerberin die Meinung, nach § 10 der TKVV seien nur für die Einsammlung, die Abfuhr und Beseitigung der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände Entgelte zu entrichten und daß diese Verordnung sehr wohl zwischen Beseitigung und Verwertung unterscheide. Auch hier kann der Revisionswerberin nicht gefolgt werden.In ihrer Revision beharrt die Beklagte auf ihrem Standpunkt, die Klägerin sei nicht berechtigt, für die ihr abgelieferten Schlachtabfälle Entgelte zu verlangen; sie wiederholt auch ihre Ansicht, der bereits mehrfach genannte Tarif könne hier nicht angewendet werden. In ihrer Rechtsrüge führt die Revisionswerberin aus, daß die Klägerin die ihr abgelieferten Gegenstände einer Verwertung zuführe und aus diesen ein marktgängiges Finalprodukt herstelle. Daraus meint sie den Schluß ziehen zu können, daß sie nicht dem Ablieferungszwang unterliegende Schlachtungsabfälle der Klägerin abführe, diese Schlachtungsabfälle von der Klägerin daher nicht beseitigt, sondern gewinnbringend verarbeitet würden. Bei diesem Schluß geht sie aber nicht von der hier allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus. Die Beklagte übersieht nämlich die der Tatsachengrundlage zuzuordnende Annahme der Vorinstanzen, daß auf Grund des eigenen Vorbringens der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, die Beklagte habe überhaupt keine Schlachtabfälle abgeliefert oder bei ihr seien überhaupt keine der Ablieferungspflicht unterliegende Schlachtabfälle angefallen vergleiche jeweils S 11 des Ersturteils und der Berufungsentscheidung). Insoweit die Beklagte in der Folge davon ausgeht, daß sämtliche von ihr abgeholten Schlachtungsabfälle einerseits nicht dem Ablieferungszwang unterlegen seien, anderseits aber von der Klägerin direkt einer anderweitigen industriellen Verwendung und gewinnbringenden Verwertung zugeführt worden seien, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Im übrigen wiederholt die Revisionswerberin die Meinung, nach Paragraph 10, der TKVV seien nur für die Einsammlung, die Abfuhr und Beseitigung der nach Paragraph 2, abzuliefernden Gegenstände Entgelte zu entrichten und daß diese Verordnung sehr wohl zwischen Beseitigung und Verwertung unterscheide. Auch hier kann der Revisionswerberin nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (5 Ob 504 bis 507/86; 6 Ob 506, 507/86) zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen:
Die auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende (VfSlg. 7936/1976 u.a.). vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung am 19.April 1919 erlassene Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241, idF des Bundesgesetzes BGBl. 1977/660 (TKVG), bestimmt in ihrem § 1 Abs 1, daß Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung Anstalten sind, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 TierseuchenG gewährleistet ist. Nach § 2 TKVG sind die Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen. Nach § 3 Abs 1 TKVG kann der Landeshauptmann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreis folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind: ...lit b): ....sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden. § 6 Abs 1 TKVG in seiner ursprünglichen Fassung sah vor, daß die Landesregierung (nunmehr: der Landeshauptmann) nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen hat. Nach § 7 TKVG werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze durch die vorstehenden Bestimmungen (des TKVG) nicht berührt.Die auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende (VfSlg. 7936 aus 1976, u.a.). vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung am 19.April 1919 erlassene Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1977/660 (TKVG), bestimmt in ihrem Paragraph eins, Absatz eins,, daß Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung Anstalten sind, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß Paragraph 14, TierseuchenG gewährleistet ist. Nach Paragraph 2, TKVG sind die Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, TKVG kann der Landeshauptmann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreis folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind: ...Litera b,): ....sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden. Paragraph 6, Absatz eins, TKVG in seiner ursprünglichen Fassung sah vor, daß die Landesregierung (nunmehr: der Landeshauptmann) nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen hat. Nach Paragraph 7, TKVG werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze durch die vorstehenden Bestimmungen (des TKVG) nicht berührt.
Am 30.Oktober 1961 erließ der Landeshauptmann von Steiermark, gestützt auf die §§ 14 und 61 TierseuchenG, RGBl. 1909/177, in der geltenden Fassung und die hiezu ergangene Ministerialverordnung in der geltenden Fassung (§ 14 TierseuchenG enthält Bestimmungen über die unschädliche Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen, § 61 TierseuchenG unter anderem Bestimmungen über die Tragung der Kosten hiefür) sowie unter anderem auf die §§ 3 und 6 TKVG, eine Verordnung über die Abfuhr und Verwertung von Tierkörpern (TKVV LGBl. 1961/128). Der im § 1 dieser Verordnung normierten Abfuhrpflicht unterlagen unter anderem auch Schlachtungsabfälle. Die Abfuhr angemeldeter Schlachtungsabfälle hatte nach § 6 dieser Verordnung durch die Tierkörperverwertungsanstalt zu erfolgen. Nach § 11 dieser Verordnung hatten die Gemeinden für die Abfuhr und die unschädliche Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände in den Tierkörperverwertungsanstalten jährlich Gebühren (Bauschbeträge) an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu entrichten. Mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1976, VfSlg. 7936/1976, hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, daß der ursprünglich im § 6 Abs 1 TKVG enthaltene zweite Halbsatz "und die allfällige Vergütung ...."Am 30.Oktober 1961 erließ der Landeshauptmann von Steiermark, gestützt auf die Paragraphen 14 und 61 TierseuchenG, RGBl. 1909/177, in der geltenden Fassung und die hiezu ergangene Ministerialverordnung in der geltenden Fassung (Paragraph 14, TierseuchenG enthält Bestimmungen über die unschädliche Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen, Paragraph 61, TierseuchenG unter anderem Bestimmungen über die Tragung der Kosten hiefür) sowie unter anderem auf die Paragraphen 3 und 6 TKVG, eine Verordnung über die Abfuhr und Verwertung von Tierkörpern (TKVV LGBl. 1961/128). Der im Paragraph eins, dieser Verordnung normierten Abfuhrpflicht unterlagen unter anderem auch Schlachtungsabfälle. Die Abfuhr angemeldeter Schlachtungsabfälle hatte nach Paragraph 6, dieser Verordnung durch die Tierkörperverwertungsanstalt zu erfolgen. Nach Paragraph 11, dieser Verordnung hatten die Gemeinden für die Abfuhr und die unschädliche Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände in den Tierkörperverwertungsanstalten jährlich Gebühren (Bauschbeträge) an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu entrichten. Mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1976, VfSlg. 7936 aus 1976,, hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, daß der ursprünglich im Paragraph 6, Absatz eins, TKVG enthaltene zweite Halbsatz "und die allfällige Vergütung ...."
wegen Verstoßes gegen Art. 18 Abs 2 B-VG in die vom Bundesverfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung nicht Eingang gefunden hat. Daraufhin wurden dem § 6 TKVG durch das Bundesgesetz BGBl. 1977/660 (vgl. dazu den Initiativantrag Nr. 67/A, II 2838 BlgNR 14. GP) nachstehende Absätze 3 und 4 angefügt:wegen Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz 2, B-VG in die vom Bundesverfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung nicht Eingang gefunden hat. Daraufhin wurden dem Paragraph 6, TKVG durch das Bundesgesetz BGBl. 1977/660 vergleiche dazu den Initiativantrag Nr. 67/A, römisch zwei 2838 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode nachstehende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3.) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.
(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs 3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten."(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Absatz 3, zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach Paragraph 3, unterliegen, zu leisten."
Am 28.November 1979 erließ der Landeshauptmann der Steiermark, gestützt auf die §§ 14 und 61 TierseuchenG in der geltenden Fassung sowie auf die §§ 1 bis 5 und 6 Abs 3 und 4 TKVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1977/660, eine Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (TKVV LGBl. 1979/90, in der Folge kurz TKVV genannt), die unter gleichzeitigem Außerkrafttreten der TKVV 1961 am 1. Jänner 1980 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs 1 TKVV sind die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die S*** T***FT mbHAm 28.November 1979 erließ der Landeshauptmann der Steiermark, gestützt auf die Paragraphen 14 und 61 TierseuchenG in der geltenden Fassung sowie auf die Paragraphen eins bis 5 und 6 Absatz 3 und 4 TKVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1977/660, eine Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (TKVV LGBl. 1979/90, in der Folge kurz TKVV genannt), die unter gleichzeitigem Außerkrafttreten der TKVV 1961 am 1. Jänner 1980 in Kraft getreten ist. Nach Paragraph eins, Absatz eins, TKVV sind die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die S*** T***FT mbH
(die Klägerin) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern. Nach § 1 Abs 2 TKVV hat die Klägerin auf Grund dieser Verordnung und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten. Nach § 2 Abs 1 Z 2 TKVV unterliegen unter anderem die Schlachtabfälle dem Ablieferungszwang. § 2 Abs 2 Satz 2 TKVV, der eine eigene Definition der Schlachtabfälle enthielt, wurde vom Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Verordnungsprüfungsverfahrens, das (im Zuge des gegenständlichen und anderer Prozesse) auf Antrag des Erstgerichtes eingeleitet worden war, mit Erkenntnis vom 12.Juni 1984, V 14, 15/81, als gesetzwidrig aufgehoben (Kundmachung dieses Erkenntnisses durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: BGBl. 1984/376) und ist daher in den gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Zur raschen Durchführung der Abfuhr sowie aus gesundheits-, veterinärpolizeilichen, verkehrs- und betriebstechnischen Gründen sind unter anderem von den Schlachtbetrieben, Fleischhauereien, fleischverarbeitenden Betrieben usw. im Einvernehmen mit der Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände aufzustellen. Die Sammelbehälter hat die Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs 1 TKVV).(die Klägerin) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern. Nach Paragraph eins, Absatz 2, TKVV hat die Klägerin auf Grund dieser Verordnung und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, TKVV unterliegen unter anderem die Schlachtabfälle dem Ablieferungszwang. Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 TKVV, der eine eigene Definition der Schlachtabfälle enthielt, wurde vom Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Verordnungsprüfungsverfahrens, das (im Zuge des gegenständlichen und anderer Prozesse) auf Antrag des Erstgerichtes eingeleitet worden war, mit Erkenntnis vom 12.Juni 1984, römisch fünf 14, 15/81, als gesetzwidrig aufgehoben (Kundmachung dieses Erkenntnisses durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: BGBl. 1984/376) und ist daher in den gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Zur raschen Durchführung der Abfuhr sowie aus gesundheits-, veterinärpolizeilichen, verkehrs- und betriebstechnischen Gründen sind unter anderem von den Schlachtbetrieben, Fleischhauereien, fleischverarbeitenden Betrieben usw. im Einvernehmen mit der Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände aufzustellen. Die Sammelbehälter hat die Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen (Paragraph 7, Absatz eins, TKVV).
§ 10 TKVV lautet auszugsweise:Paragraph 10, TKVV lautet auszugsweise:
"(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif)."(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach Paragraph 2, abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif).
(2) Die Entgelte nach Z 1 des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z 2 des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteils auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.(2) Die Entgelte nach Ziffer eins, des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Ziffer 2, des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteils auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.
.......
(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsgesellschaft gemäß Z 2 des Tarifs an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben."(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsgesellschaft gemäß Ziffer 2, des Tarifs an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben."
Nach dem in § 10 Abs 1 TKVV genannten Tarif sind für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände an die Tierkörperverwertungsanstalt von den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben auf Grund der Schlachtziffern je geschlachtetem Tier die von den Vorinstanzen im einzelnen festgestellten Entgelte zu entrichten.Nach dem in Paragraph 10, Absatz eins, TKVV genannten Tarif sind für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände an die Tierkörperverwertungsanstalt von den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben auf Grund der Schlachtziffern je geschlachtetem Tier die von den Vorinstanzen im einzelnen festgestellten Entgelte zu entrichten.
Aus Anlaß des oben erwähnten Verordnungsprüfungsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 1 und 3 TKVG geprüft. Er gelangte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, G 85/81, G 61/83, zu dem Ergebnis, daß diese auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden Vorschriften nicht verfassungswidrig seien. In dem das Verordnungsprüfungsverfahren abschließenden Erkenntnis vom 12.Juni 1984, V 14, 15/81, mit dem unter anderem der Antrag des Erstgerichtes, auch § 10 Abs 4 TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, abgewiesen wurde, führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß es das TKVG dem Verordnungsgeber überlasse, auf welche Weise er die Umlegung der Kosten auf die Benützer vornehme, ob nämlich nach den konkret abgelieferten Gegenständen oder aber nach einer anderen, sinnvolle Annäherungswerte ergebenden Methode. Abgesehen davon, daß es offenbar im Sinne einer Verrechnungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Betriebsinhaber liege, wenn die TKVV die zweitgenannte Berechnungsmethode wähle, lege es eine Sinninterpretation geradezu nahe, sowohl auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere (die "Schlachtziffer") als auch auf das im Betrieb verarbeitete, nicht aus eigenen Schlachtungen stammende Fleisch (die "Menge an zugekauftem Fleisch") abzustellen und nicht etwa auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände im Sinne des § 2 TKVV. Aus der Menge des beim Betriebsinhaber anfallenden Fleisches ergebe sich bei einer - hier gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 TKVG gebotenen - Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Menge der anfallenden Gegenstände im Sinne des § 2 TKVV.Aus Anlaß des oben erwähnten Verordnungsprüfungsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TKVG geprüft. Er gelangte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, G 85/81, G 61/83, zu dem Ergebnis, daß diese auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden Vorschriften nicht verfassungswidrig seien. In dem das Verordnungsprüfungsverfahren abschließenden Erkenntnis vom 12.Juni 1984, römisch fünf 14, 15/81, mit dem unter anderem der Antrag des Erstgerichtes, auch Paragraph 10, Absatz 4, TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, abgewiesen wurde, führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß es das TKVG dem Verordnungsgeber überlasse, auf welche Weise er die Umlegung der Kosten auf die Benützer vornehme, ob nämlich nach den konkret abgelieferten Gegenständen oder aber nach einer anderen, sinnvolle Annäherungswerte ergebenden Methode. Abgesehen davon, daß es offenbar im Sinne einer Verrechnungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Betriebsinhaber liege, wenn die TKVV die zweitgenannte Berechnungsmethode wähle, lege es eine Sinninterpretation geradezu nahe, sowohl auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere (die "Schlachtziffer") als auch auf das im Betrieb verarbeitete, nicht aus eigenen Schlachtungen stammende Fleisch (die "Menge an zugekauftem Fleisch") abzustellen und nicht etwa auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände im Sinne des Paragraph 2, TKVV. Aus der Menge des beim Betriebsinhaber anfallenden Fleisches ergebe sich bei einer - hier gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 TKVG gebotenen - Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Menge der anfallenden Gegenstände im Sinne des Paragraph 2, TKVV.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß TKVG und TKVV in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwehren, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen, wobei die unschädliche Verwertung nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung darstellt (VfSlg. 7936/1976; siehe auch VfGH 12.Dezember 1983, G 85/81, G 61/83, sowie VfGH 12.Juni 1984, V 14, 15/81). Aus dem Umstand, daß TKVG und TKVV in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (§ 6 Abs 3 TKVG, § 10 TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann daher noch nicht abgeleitet werden, im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Klägerin würde kein Entgelt nach der TKVV geschuldet. Schon der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1984, V 14, 15/81, darauf verwiesen, daß bei der industriellen Verwertung von Schlachtungsabfällen in speziellen Fettschmelzereien, diese Betriebe - anders als die Tierkörperverwertungsanstalten - die übernommenen Produkte zu sortieren pflegen und damit eine höhere Wertschöpfung (wenngleich mit größeren Kosten) als die Tierkörperverwertungsanstalten erzielen. Die TKVV läßt dagegen bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifs jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte. Es kann daher auf sich beruhen, in welchem Ausmaß die Klägerin Schlachtungsabfälle beseitigt oder zu marktgängischen Finalprodukten verwertet. Die in der Revision aufgestellte Behauptung der Beklagten, bei den von ihr abgelieferten Gegenständen handle es sich nicht um zu beseitigende Schlachtungsabfälle sondern (nur) um hochwertige Rohstoffe, die von der Klägerin gewinnbringend einer industriellen Verwertung zu marktgängigen Finalprodukten zugeführt würden, ist - wie bereits dargetan - aktenwidrig.Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß TKVG und TKVV in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwehren, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen, wobei die unschädliche Verwertung nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung darstellt (VfSlg. 7936 aus 1976,; siehe auch VfGH 12.Dezember 1983, G 85/81, G 61/83, sowie VfGH 12.Juni 1984, römisch fünf 14, 15/81). Aus dem Umstand, daß TKVG und TKVV in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 3, TKVG, Paragraph 10, TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann daher noch nicht abgeleitet werden, im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Klägerin würde kein Entgelt nach der TKVV geschuldet. Schon der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1984, römisch fünf 14, 15/81, darauf verwiesen, daß bei der industriellen Verwertung von Schlachtungsabfällen in speziellen Fettschmelzereien, diese Betriebe - anders als die Tierkörperverwertungsanstalten - die übernommenen Produkte zu sortieren pflegen und damit eine höhere Wertschöpfung (wenngleich mit größeren Kosten) als die Tierkörperverwertungsanstalten erzielen. Die TKVV läßt dagegen bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifs jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte. Es kann daher auf sich beruhen, in welchem Ausmaß die Klägerin Schlachtungsabfälle beseitigt oder zu marktgängischen Finalprodukten verwertet. Die in der Revision aufgestellte Behauptung der Beklagten, bei den von ihr abgelieferten Gegenständen handle es sich nicht um zu beseitigende Schlachtungsabfälle sondern (nur) um hochwertige Rohstoffe, die von der Klägerin gewinnbringend einer industriellen Verwertung zu marktgängigen Finalprodukten zugeführt würden, ist - wie bereits dargetan - aktenwidrig.
Der Revision konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Zu dem von der Beklagten in der Revision wiederholten Antrag auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes ist zu bemerken, daß den Prozeßparteien diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. Der Oberste Gerichtshof hat aber gleich den Vorinstanzen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.November 1979, LGBl. Nr. 90.Der Revision konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Zu dem von der Beklagten in der Revision wiederholten Antrag auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes ist zu bemerken, daß den Prozeßparteien diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. Der Oberste Gerichtshof hat aber gleich den Vorinstanzen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.November 1979, Landesgesetzblatt Nr. 90.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.