Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagten vertreten zusammengefaßt den Standpunkt, daß der Klägerin ein Entgeltanspruch nach dem Tarif der TKVV nicht zustehe, wenn sie die von ihr eingesammelten und abgeführten abfuhrpflichtigen Gegenstände nicht beseitige, sondern verwerte, wie dies die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt hätten. Damit wird eine vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht behandelte, im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts aufgeworfen, mag sie auch nur für den Bereich des Bundeslandes Steiermark von Bedeutung sein. Zu dieser Frage ist wie folgt Stellung zu nehmen:Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagten vertreten zusammengefaßt den Standpunkt, daß der Klägerin ein Entgeltanspruch nach dem Tarif der TKVV nicht zustehe, wenn sie die von ihr eingesammelten und abgeführten abfuhrpflichtigen Gegenstände nicht beseitige, sondern verwerte, wie dies die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt hätten. Damit wird eine vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht behandelte, im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts aufgeworfen, mag sie auch nur für den Bereich des Bundeslandes Steiermark von Bedeutung sein. Zu dieser Frage ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Die auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende (VfSlg. 7936/1976 ua.), vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung am 19. April 1919 erlassene Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241, idF des Bundesgesetzes BGBl. 1977/660 (TKVG), bestimmt im § 1 Abs 1, daß Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung Anstalten sind, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 TierseuchenG gewährleistet ist. Nach § 2 TKVG sind die Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen. Nach § 3 Abs 1 TKVG kann der Landeshauptmann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreis folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind: ..... lit b): .... sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden. § 6 Abs 1 TKVG in seiner ursprünglichen Fassung sah vor, daß die Landesregierung (nun: der Landeshauptmann) nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen hat.Die auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende (VfSlg. 7936 aus 1976, ua.), vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung am 19. April 1919 erlassene Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1977/660 (TKVG), bestimmt im Paragraph eins, Absatz eins,, daß Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung Anstalten sind, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß Paragraph 14, TierseuchenG gewährleistet ist. Nach Paragraph 2, TKVG sind die Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, TKVG kann der Landeshauptmann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreis folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind: ..... Litera b,): .... sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden. Paragraph 6, Absatz eins, TKVG in seiner ursprünglichen Fassung sah vor, daß die Landesregierung (nun: der Landeshauptmann) nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen hat.
Nach § 7 TKVG werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze durch die vorstehenden Bestimmungen (des TKVG) nicht berührt. Am 30. Oktober 1961 erließ der Landeshauptmann von Steiermark, gestützt auf die §§ 14 und 61 TierseuchenG, RGBl. 1909/177, in der geltenden Fassung und die hiezu ergangene Ministerialverordnung in der geltenden Fassung (§ 14 TierseuchenG enthält Bestimmungen über die unschädliche Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen, § 61 TierseuchenG unter anderem Bestimmungen über die Tragung der Kosten hiefür) sowie unter anderem auf die §§ 3 und 6 TKVG, eine Verordnung über die Abfuhr und Verwertung von Tierkörpern (TKVV LGBl. 1961/128). Der im § 1 dieser Verordnung normierten Abfuhrpflicht unterlagen unter anderem auch Schlachtungsabfälle. Die Abfuhr angemeldeter Schlachtungsabfälle hatte nach § 6 dieser Verordnung durch die Tierkörperverwertungsanstalt zu erfolgen. Nach § 11 dieser Verordnung hatten die Gemeinden für die Abfuhr und die unschädliche Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände in den Tierkörperverwertungsanstalten jährlich Gebühren (Bauschbeträge) an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu entrichten. Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1976, VfSlg. 7936/1976, hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, daß der ursprünglich im § 6 Abs 1 TKVG enthaltene zweite Halbsatz "und die allfällige Vergütung ...."Nach Paragraph 7, TKVG werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze durch die vorstehenden Bestimmungen (des TKVG) nicht berührt. Am 30. Oktober 1961 erließ der Landeshauptmann von Steiermark, gestützt auf die Paragraphen 14 und 61 TierseuchenG, RGBl. 1909/177, in der geltenden Fassung und die hiezu ergangene Ministerialverordnung in der geltenden Fassung (Paragraph 14, TierseuchenG enthält Bestimmungen über die unschädliche Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen, Paragraph 61, TierseuchenG unter anderem Bestimmungen über die Tragung der Kosten hiefür) sowie unter anderem auf die Paragraphen 3 und 6 TKVG, eine Verordnung über die Abfuhr und Verwertung von Tierkörpern (TKVV LGBl. 1961/128). Der im Paragraph eins, dieser Verordnung normierten Abfuhrpflicht unterlagen unter anderem auch Schlachtungsabfälle. Die Abfuhr angemeldeter Schlachtungsabfälle hatte nach Paragraph 6, dieser Verordnung durch die Tierkörperverwertungsanstalt zu erfolgen. Nach Paragraph 11, dieser Verordnung hatten die Gemeinden für die Abfuhr und die unschädliche Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände in den Tierkörperverwertungsanstalten jährlich Gebühren (Bauschbeträge) an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu entrichten. Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1976, VfSlg. 7936 aus 1976,, hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, daß der ursprünglich im Paragraph 6, Absatz eins, TKVG enthaltene zweite Halbsatz "und die allfällige Vergütung ...."
wegen Verstoßes gegen Art. 18 Abs 2 B-VG in die vom Bundesverfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung nicht Eingang gefunden hat. Daraufhin wurden dem § 6 TKVG durch das Bundesgesetz BGBl. 1977/660 (vgl. dazu den Initiativantrag Nr. 67/A, II 2838 BlgNR 14.GP) nachstehende Absätze 3 und 4 angefügt:wegen Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz 2, B-VG in die vom Bundesverfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung nicht Eingang gefunden hat. Daraufhin wurden dem Paragraph 6, TKVG durch das Bundesgesetz BGBl. 1977/660 vergleiche dazu den Initiativantrag Nr. 67/A, römisch zwei 2838 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode nachstehende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.
(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs 3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten."(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Absatz 3, zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach Paragraph 3, unterliegen, zu leisten."
Am 28. November 1979 erließ der Landeshauptmann der Steiermark, gestützt auf die §§ 14 und 61 TierseuchenG in der geltenden Fassung sowie auf die §§ 1 bis 5 und 6 Abs 3 und 4 TKVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1977/660, eine Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (TKVV LGBl. 1979/90, in der Folge kurz TKVV genannt), die unter gleichzeitigem Außerkrafttreten der TKVV 1961 am 1. Jänner 1980 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs 1 TKVV sind die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die Steirische Tierkörperverwertungsgesellschaft mbH (die Klägerin) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern. Nach § 1 Abs 2 TKVV hat die Klägerin auf Grund dieser Verordnung und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten. Nach § 2 Abs 1 Z 2 TKVV unterliegen unter anderem die Schlachtabfälle dem Ablieferungszwang. § 2 Abs 2 Satz 2 TKVV, der eine eigene Definition der Schlachtabfälle enthielt, wurde vom Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Verordnungsprüfungsverfahrens, das (im Zuge der gegenständlichen und anderer Prozesse) auf Antrag des Erstgerichtes eingeleitet worden war, mit Erkenntnis vom 12. Juni 1984, V 14, 15/81, als gesetzwidrig aufgehoben (Kundmachung dieses Erkenntnisses durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: BGBl. 1984/376) und ist daher in den gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Zur raschen Durchführung der Abfuhr sowie aus gesundheits- , veterinärpolizeilichen, verkehrs- und betriebstechnischen Gründen sind unter anderem von den Schlachtbetrieben, Fleischhauereien, fleischverarbeitenden Betrieben usw. im Einvernehmen mit der Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände aufzustellen. Die Sammelbehälter hat die Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs 1 TKVV).Am 28. November 1979 erließ der Landeshauptmann der Steiermark, gestützt auf die Paragraphen 14 und 61 TierseuchenG in der geltenden Fassung sowie auf die Paragraphen eins bis 5 und 6 Absatz 3 und 4 TKVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1977/660, eine Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (TKVV LGBl. 1979/90, in der Folge kurz TKVV genannt), die unter gleichzeitigem Außerkrafttreten der TKVV 1961 am 1. Jänner 1980 in Kraft getreten ist. Nach Paragraph eins, Absatz eins, TKVV sind die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die Steirische Tierkörperverwertungsgesellschaft mbH (die Klägerin) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern. Nach Paragraph eins, Absatz 2, TKVV hat die Klägerin auf Grund dieser Verordnung und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, TKVV unterliegen unter anderem die Schlachtabfälle dem Ablieferungszwang. Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 TKVV, der eine eigene Definition der Schlachtabfälle enthielt, wurde vom Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Verordnungsprüfungsverfahrens, das (im Zuge der gegenständlichen und anderer Prozesse) auf Antrag des Erstgerichtes eingeleitet worden war, mit Erkenntnis vom 12. Juni 1984, römisch fünf 14, 15/81, als gesetzwidrig aufgehoben (Kundmachung dieses Erkenntnisses durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: BGBl. 1984/376) und ist daher in den gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Zur raschen Durchführung der Abfuhr sowie aus gesundheits- , veterinärpolizeilichen, verkehrs- und betriebstechnischen Gründen sind unter anderem von den Schlachtbetrieben, Fleischhauereien, fleischverarbeitenden Betrieben usw. im Einvernehmen mit der Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände aufzustellen. Die Sammelbehälter hat die Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen (Paragraph 7, Absatz eins, TKVV).
§ 10 TKVV lautet auszugsweise:Paragraph 10, TKVV lautet auszugsweise:
"(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif)."(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach Paragraph 2, abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif).
(2) Die Entgelte nach Z 1 des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach § 2 des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteils auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.(2) Die Entgelte nach Ziffer eins, des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Paragraph 2, des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteils auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.
.....
(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsgesellschaft gemäß Z 2 des Tarifs an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben."(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsgesellschaft gemäß Ziffer 2, des Tarifs an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben."
Nach dem in § 10 Abs 1 TKVV genannten Tarif sind für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände an die Tierkörperverwertungsanstalt von den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben auf Grund der Schlachtziffern je geschlachtetem Tier die von den Vorinstanzen im einzelnen festgestellten Entgelte zu entrichten.Nach dem in Paragraph 10, Absatz eins, TKVV genannten Tarif sind für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände an die Tierkörperverwertungsanstalt von den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben auf Grund der Schlachtziffern je geschlachtetem Tier die von den Vorinstanzen im einzelnen festgestellten Entgelte zu entrichten.
Aus Anlaß des oben erwähnten Verordnungsprüfungsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 1 und 3 TKVG geprüft. Er gelangte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, G 85/81, G 61/83, zu dem Ergebnis, daß diese auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden Vorschriften nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. In dem das Verordnungsprüfungsverfahren abschließenden Erkenntnis vom 12. Juni 1984, V 14, 15/81, mit dem unter anderem der Antrag des Erstgerichtes, auch § 10 Abs 4 TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, abgewiesen wurde, führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß es das TKVG dem Verordnungsgeber überlasse, auf welche Weise er die Umlegung der Kosten auf die Benützer vornehme, ob nämlich nach den konkret abgelieferten Gegenständen oder aber nach einer anderen, sinnvolle Annäherungswerte ergebenden Methode. Abgesehen davon, daß es offenbar im Sinne einer Verrechnungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Betriebsinhaber liege, wenn die TKVV die zweitgenannte Berechnungsmethode wähle, lege es eine Sinninterpretation geradezu nahe, sowohl auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere (die "Schlachtziffer") als auch auf das im Betrieb verarbeitete, nicht aus eigenen Schlachtungen stammende Fleisch (die "Menge an zugekauftem Fleisch") abzustellen und nicht etwa auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände im Sinne des § 2 TKVV. Aus der Menge des beim Betriebsinhaber anfallenden Fleisches ergebe sich bei einer - hier gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 TKVG gebotenen - Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Menge der anfallenden Gegenstände im Sinne des § 2 TKVV.Aus Anlaß des oben erwähnten Verordnungsprüfungsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TKVG geprüft. Er gelangte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, G 85/81, G 61/83, zu dem Ergebnis, daß diese auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden Vorschriften nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. In dem das Verordnungsprüfungsverfahren abschließenden Erkenntnis vom 12. Juni 1984, römisch fünf 14, 15/81, mit dem unter anderem der Antrag des Erstgerichtes, auch Paragraph 10, Absatz 4, TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, abgewiesen wurde, führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß es das TKVG dem Verordnungsgeber überlasse, auf welche Weise er die Umlegung der Kosten auf die Benützer vornehme, ob nämlich nach den konkret abgelieferten Gegenständen oder aber nach einer anderen, sinnvolle Annäherungswerte ergebenden Methode. Abgesehen davon, daß es offenbar im Sinne einer Verrechnungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Betriebsinhaber liege, wenn die TKVV die zweitgenannte Berechnungsmethode wähle, lege es eine Sinninterpretation geradezu nahe, sowohl auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere (die "Schlachtziffer") als auch auf das im Betrieb verarbeitete, nicht aus eigenen Schlachtungen stammende Fleisch (die "Menge an zugekauftem Fleisch") abzustellen und nicht etwa auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände im Sinne des Paragraph 2, TKVV. Aus der Menge des beim Betriebsinhaber anfallenden Fleisches ergebe sich bei einer - hier gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 TKVG gebotenen - Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Menge der anfallenden Gegenstände im Sinne des Paragraph 2, TKVV.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß TKVG und TKVV in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwehren, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen, wobei die unschädliche Verwertung nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung darstellt (VfSlg. 7936/1976; siehe auch VfGH 12. 12. 1983, G 85/81, G 61/83, sowie VfGH 12. 6. 1984, V 14, 15/81). Daraus, daß TKVG und TKVV in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (§ 6 Abs 3 TKVG, § 10 TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann daher noch nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Klägerin kein Entgelt nach der TKVV geschuldet würde. Die TKVV läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifs jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte. Es kann demnach auf sich beruhen, ob der von der Beklagten erhobene und von der Klägerin bestrittene Einwand, daß die Klägerin im Verhältnis zu ihrer Futtermittelproduktion nur "minimalst" Schlachtungsabfälle beseitige, im wesentlichen viel mehr verwerte und dazu noch beachtliche Mengen zugekaufter Schlachtungsabfälle verwerte (AS 53), zutrifft; die in der Revision enthaltene Behauptung der Beklagten, es sei festgestellt worden, daß die Klägerin die abgelieferten Gegenstände (ausschließlich oder doch weitaus überwiegend) einer Verwertung zuführe und aus ihnen ein marktgängiges Finalprodukt herstelle, ist aktenwidrig. Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß TKVG und TKVV in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwehren, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen, wobei die unschädliche Verwertung nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung darstellt (VfSlg. 7936 aus 1976,; siehe auch VfGH 12. 12. 1983, G 85/81, G 61/83, sowie VfGH 12. 6. 1984, römisch fünf 14, 15/81). Daraus, daß TKVG und TKVV in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 3, TKVG, Paragraph 10, TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann daher noch nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Klägerin kein Entgelt nach der TKVV geschuldet würde. Die TKVV läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifs jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte. Es kann demnach auf sich beruhen, ob der von der Beklagten erhobene und von der Klägerin bestrittene Einwand, daß die Klägerin im Verhältnis zu ihrer Futtermittelproduktion nur "minimalst" Schlachtungsabfälle beseitige, im wesentlichen viel mehr verwerte und dazu noch beachtliche Mengen zugekaufter Schlachtungsabfälle verwerte (AS 53), zutrifft; die in der Revision enthaltene Behauptung der Beklagten, es sei festgestellt worden, daß die Klägerin die abgelieferten Gegenstände (ausschließlich oder doch weitaus überwiegend) einer Verwertung zuführe und aus ihnen ein marktgängiges Finalprodukt herstelle, ist aktenwidrig. Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, § 3 Abs 1 GJGebG idF des Art. X Z 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135. Die Beklagten haben der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung im Verhältnis der Streitwerte der beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren zu ersetzen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 3, Absatz eins, GJGebG in der Fassung des Artikel römisch zehn, Ziffer 2, der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135. Die Beklagten haben der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung im Verhältnis der Streitwerte der beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren zu ersetzen.