Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt im wesentlichen aus, die TKVV unterscheide zwischen Beseitigung und Verwertung. Die Beseitigung sei keine Form der Verwertung. In der TKVV sei lediglich für die Beseitigung, nicht aber für die Verwertung ein Entgelt vorgesehen. Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen 5 Ob 504-507/86 und 6 Ob 506, 507/86 mit der in der Revision angeführten entscheidenden Rechtsfrage ausführlich auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, daß die Verwertung nur eine bestimmte Art der Beseitigung darstelle und daher auch dann, wenn die Klägerin Abfälle verwerte, das in der TKVV vorgesehene Entgelt zu entrichten sei. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge in den Entscheidungen 1 Ob 533/86, 5 Ob 520/86 und 8 Ob 519/86 wiederholt.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Da im vorliegenden Verfahren und in allen oben angeführten Rechtssachen dieselben Rechtsanwälte als Parteienvertreter einschritten, ist es nicht erforderlich, die in den Entscheidungen 5 Ob 504, 507/86 und 6 Ob 506, 507/86 enthaltene ausführliche Begründung für die auch hier wesentlichen Rechtsfragen zu wiederholen, zumal die Revision keinerlei neue Argumente enthält. Ergänzend sei lediglich angeführt, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.Oktober 1985, V 29/84, 9/85, 36/85, den Anträgen, die Ziffer 2 des Tarifes zur TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, keine Folge gab und auf Seite 14 dieses Erkenntnisses ausführte, unter einer "Beseitigung" der Abfälle könne nach dem Wortsinn nicht bloß das Vergraben der Gegenstände, sondern jede Methode verstanden werden, die das selbe Ziel erreiche, also auch die Verwendung der Abfälle als Rohstoff für die Produktion von Gütern, die wirtschaftlichen Wert besäßen. Eine am Zweck und am Zusammenhang der Norm orientierte Interpretation beseitige jeden Zweifel, daß die ablieferungspflichtigen Gegenstände auch dann im Sinne des § 6 Abs 3 2. Satz der Vollzugsanweisung "beseitigt" werden, wenn sie als eine Art Rohstoff in einem Prozeß zur Erzeugung wirtschaftlich verwertbarer Produkte verwendet werden, wenn also der Übergang in einen Verarbeitungsprozeß erfolge.Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Da im vorliegenden Verfahren und in allen oben angeführten Rechtssachen dieselben Rechtsanwälte als Parteienvertreter einschritten, ist es nicht erforderlich, die in den Entscheidungen 5 Ob 504, 507/86 und 6 Ob 506, 507/86 enthaltene ausführliche Begründung für die auch hier wesentlichen Rechtsfragen zu wiederholen, zumal die Revision keinerlei neue Argumente enthält. Ergänzend sei lediglich angeführt, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.Oktober 1985, römisch fünf 29/84, 9/85, 36/85, den Anträgen, die Ziffer 2 des Tarifes zur TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, keine Folge gab und auf Seite 14 dieses Erkenntnisses ausführte, unter einer "Beseitigung" der Abfälle könne nach dem Wortsinn nicht bloß das Vergraben der Gegenstände, sondern jede Methode verstanden werden, die das selbe Ziel erreiche, also auch die Verwendung der Abfälle als Rohstoff für die Produktion von Gütern, die wirtschaftlichen Wert besäßen. Eine am Zweck und am Zusammenhang der Norm orientierte Interpretation beseitige jeden Zweifel, daß die ablieferungspflichtigen Gegenstände auch dann im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, 2. Satz der Vollzugsanweisung "beseitigt" werden, wenn sie als eine Art Rohstoff in einem Prozeß zur Erzeugung wirtschaftlich verwertbarer Produkte verwendet werden, wenn also der Übergang in einen Verarbeitungsprozeß erfolge.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.