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Entscheidung 8 Ob 524/86×

Entscheidung 8 Ob 524/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob524/86

Entscheidungsdatum

07.05.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***

T***-V*** m.b.H., Landscha 8, 8461 Ehrenhausen, vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Firma Karl K***, Schlachthof, Nägelsdorf 7, 8345 Straden, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 298.864,19 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. November 1985, GZ 6 R 167/85-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Juli 1985, GZ 8 Cg 32/85-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.198,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 927,15, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist jene Tierkörperverwertungsanstalt nach der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19.4.1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr.241, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14.12.1977 über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, Bundesgesetzblatt Nr.660 (im folgenden:

Tierkörperverwertungsgesetz = TKVG), an welche nach der am 1.1.1980 in Kraft getretenen Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.11.1979 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), Landesgesetzblatt Nr.90, in der Fassung der Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.9.1984, Bundesgesetzblatt Nr.376 (im folgenden: Tierkörperverwertungsverordnung = TKVV), die in der Steiermark anfallenden, nach den zitierten Vorschriften dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern sind. Nach Punkt 2 des Tarifes der TKVV sind für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände an die Klägerin von den Inhabern von Schlachtbetrieben für jedes geschlachtete Tier bestimmte Beträge als Entgelt zu entrichten.

Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten den Betrag von S 298.864,19 s.A. als Entgelt für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern, Schlachtungsabfällen und verdorbenen Waren animalischer Herkunft für die Jahre 1981 bis 1983 und als für das Jahr 1984 zu leistende Vorauszahlung. Der Höhe nach ist der Klagsbetrag nicht strittig.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, ein Entgeltanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie sämtliche vom Beklagten abgeholte Schlachtungsabfälle, gleichgültig ob diese dem Ablieferungszwang unterlegen seien oder nicht, gewinnbringend verwerte. Der Tarif der TKVV sei in diesem Fall nicht anzuwenden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (abgesehen von der unbekämpft gebliebenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens) statt. Gemäß Paragraph 10, TKVV seien für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach Paragraph 2, TKVV abzuliefernden Gegenstände kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte sei in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt. Die Klägerin habe diesem Tarif entsprechend den Beklagten zu Recht mit dem Klagsbetrag belastet. Die Entgeltvorschreibungen seien der Höhe nach richtig und das verlangte Entgelt sei fällig.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.

Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes und begründete seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im wesentlichen damit, daß zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen, die der Natur der Sache nach auch in Zukunft auftreten würden, eine höchstgerichtliche Leitentscheidung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig. Sachlich ist sie aber nicht berechtigt.

Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen aus, gemäß Paragraph 10, TKVV seien für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach Paragraph 2, TKVV abzuliefernden Gegenstände kostendeckende Entgelte zu entrichten. Der Verordnungsgeber unterscheide demnach, wie auch im Paragraph eins, TKVV, zwischen dem Beseitigen und dem Verwerten. Es seien dies begrifflich verschiedene Tätigkeiten der Klägerin. Im Paragraph 10, TKVV sei die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgeltes nur für den Fall bestimmt, daß abzuliefernde Gegenstände beseitigt werden, nicht aber auch dann, wenn diese von der Klägerin einer Verwertung zugeführt werden, wie dies im vorliegenden Fall zutreffe. Dem ist nicht zu folgen.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen vom 10.12.1985, 5 Ob 504,507/86, vom 9.1.1986, 6 Ob 506,507/86, vom 27.2.1986, 8 Ob 519/86, vom 5.3.1986, 1 Ob 533/86, und vom 18.3.1986, 5 Ob 520/86, die mit einer Ausnahme (8 Ob 519/86) Rechtssachen betreffen, in denen die auch hier beteiligten Rechtsanwälte als Parteienvertreter einschritten und auf deren ausführliche Begründung daher im einzelnen verwiesen werden kann, mit der entscheidenden Rechtsfrage eingehend auseinandergesetzt. Er gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß sowohl das Tierkörperverwertungsgesetz als auch die Tierkörperverwertungsverordnung in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwenden, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen; die unschädliche Verwertung stellt nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung dar (VfSlg.7936 aus 1976,; siehe auch VfSlg.9897 aus 1983, und VfSlg.10.038 aus 1984,). Daraus, daß das Tierkörperverwertungsgesetz und die Tierkörperverwertungsverordnung in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 3, TKVG, Paragraph 10, TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann noch nicht abgeleitet werden, daß im Fall der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände kein Entgelt nach der Tierkörperverwertungsverordnung geschuldet würde. Die genannte Verordnung läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifes jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte.

An dieser Rechtsauffassung, von der abzugehen die Revisionsausführungen keinen Anlaß bieten, hält der erkennende Senat auch im vorliegenden Fall fest.

Der Revision des Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E08272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00524.86.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19860507_OGH0002_0080OB00524_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung