Die Revision ist zulässig. Sachlich ist sie aber nicht berechtigt.
Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen aus, gemäß § 10 TKVV seien für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach § 2 TKVV abzuliefernden Gegenstände kostendeckende Entgelte zu entrichten. Der Verordnungsgeber unterscheide demnach, wie auch im § 1 TKVV, zwischen dem Beseitigen und dem Verwerten. Es seien dies begrifflich verschiedene Tätigkeiten der Klägerin. Im § 10 TKVV sei die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgeltes nur für den Fall bestimmt, daß abzuliefernde Gegenstände beseitigt werden, nicht aber auch dann, wenn diese von der Klägerin einer Verwertung zugeführt werden, wie dies im vorliegenden Fall zutreffe. Dem ist nicht zu folgen.Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen aus, gemäß Paragraph 10, TKVV seien für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach Paragraph 2, TKVV abzuliefernden Gegenstände kostendeckende Entgelte zu entrichten. Der Verordnungsgeber unterscheide demnach, wie auch im Paragraph eins, TKVV, zwischen dem Beseitigen und dem Verwerten. Es seien dies begrifflich verschiedene Tätigkeiten der Klägerin. Im Paragraph 10, TKVV sei die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgeltes nur für den Fall bestimmt, daß abzuliefernde Gegenstände beseitigt werden, nicht aber auch dann, wenn diese von der Klägerin einer Verwertung zugeführt werden, wie dies im vorliegenden Fall zutreffe. Dem ist nicht zu folgen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen vom 10.12.1985, 5 Ob 504,507/86, vom 9.1.1986, 6 Ob 506,507/86, vom 27.2.1986, 8 Ob 519/86, vom 5.3.1986, 1 Ob 533/86, und vom 18.3.1986, 5 Ob 520/86, die mit einer Ausnahme (8 Ob 519/86) Rechtssachen betreffen, in denen die auch hier beteiligten Rechtsanwälte als Parteienvertreter einschritten und auf deren ausführliche Begründung daher im einzelnen verwiesen werden kann, mit der entscheidenden Rechtsfrage eingehend auseinandergesetzt. Er gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß sowohl das Tierkörperverwertungsgesetz als auch die Tierkörperverwertungsverordnung in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwenden, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen; die unschädliche Verwertung stellt nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung dar (VfSlg.7936/1976; siehe auch VfSlg.9897/1983 und VfSlg.10.038/1984). Daraus, daß das Tierkörperverwertungsgesetz und die Tierkörperverwertungsverordnung in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (§ 6 Abs 3 TKVG, § 10 TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann noch nicht abgeleitet werden, daß im Fall der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände kein Entgelt nach der Tierkörperverwertungsverordnung geschuldet würde. Die genannte Verordnung läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifes jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte.Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen vom 10.12.1985, 5 Ob 504,507/86, vom 9.1.1986, 6 Ob 506,507/86, vom 27.2.1986, 8 Ob 519/86, vom 5.3.1986, 1 Ob 533/86, und vom 18.3.1986, 5 Ob 520/86, die mit einer Ausnahme (8 Ob 519/86) Rechtssachen betreffen, in denen die auch hier beteiligten Rechtsanwälte als Parteienvertreter einschritten und auf deren ausführliche Begründung daher im einzelnen verwiesen werden kann, mit der entscheidenden Rechtsfrage eingehend auseinandergesetzt. Er gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß sowohl das Tierkörperverwertungsgesetz als auch die Tierkörperverwertungsverordnung in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwenden, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen; die unschädliche Verwertung stellt nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung dar (VfSlg.7936 aus 1976,; siehe auch VfSlg.9897 aus 1983, und VfSlg.10.038 aus 1984,). Daraus, daß das Tierkörperverwertungsgesetz und die Tierkörperverwertungsverordnung in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 3, TKVG, Paragraph 10, TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann noch nicht abgeleitet werden, daß im Fall der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände kein Entgelt nach der Tierkörperverwertungsverordnung geschuldet würde. Die genannte Verordnung läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifes jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte.
An dieser Rechtsauffassung, von der abzugehen die Revisionsausführungen keinen Anlaß bieten, hält der erkennende Senat auch im vorliegenden Fall fest.
Der Revision des Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.