Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist zunächst davon, daß nach den getroffenen Feststellungen beide Beklagten Leistungen des Klägers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt in Anspruch genommen haben; daran ändert auch der Umstand nichts, daß die mit dem Kläger abgehaltene Besprechung dazu dienen sollte, die Grundlagen für die Verteidigung des eines Verbrechens verdächtigen Heinrich P zu schaffen. Eine Vereinbarung in der Richtung, daß der Vorgenannte - mit seiner Zustimmung - Honorarschuldner sein sollte, wurde nicht einmal behauptet. Leistungen des Klägers hat nun aber nicht nur der Erstbeklagte, sondern auch die Zweitbeklagte in Anspruch genommen; bei ihr lag sogar ein eigenes Interesse vor, sollte doch das Einschreiten des Klägers nach den getroffenen Feststellungen auch den allenfalls auf ihr lastenden Verdacht einer Mitwisserschaft am Verbrechen des Heinrich P entkräften.
Auf den durch Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers zustandegekommenen Vertrag finden in erster Linie die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung (Stanzl in Klang[2] IV/1, 794; EvBl. 1972/124 u. a.). Da nach den getroffenen Feststellungen der Untergerichte davon auszugehen ist, daß keineswegs Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers vereinbart war, hat er für seine den Beklagten erbrachten Leistungen Anspruch auf Entgelt. In erster Linie gebührt ihm das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs. 1 RAO). Da eine ausdrückliche Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, hat der Kläger Anspruch auf angemessene Entlohnung (EvBl. 1972/124; NZ 1973, 156 u. a.). Bei Ansprüchen, für die ein Tarifsatz besteht, ist in der Regel der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen.Auf den durch Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers zustandegekommenen Vertrag finden in erster Linie die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung (Stanzl in Klang[2] IV/1, 794; EvBl. 1972/124 u. a.). Da nach den getroffenen Feststellungen der Untergerichte davon auszugehen ist, daß keineswegs Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers vereinbart war, hat er für seine den Beklagten erbrachten Leistungen Anspruch auf Entgelt. In erster Linie gebührt ihm das vereinbarte Entgelt (Paragraph 17, Absatz eins, RAO). Da eine ausdrückliche Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, hat der Kläger Anspruch auf angemessene Entlohnung (EvBl. 1972/124; NZ 1973, 156 u. a.). Bei Ansprüchen, für die ein Tarifsatz besteht, ist in der Regel der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif (BGBl. 189/1969) haben die Rechtsanwälte im zivilgerichtlichen Verfahren, im schiedsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. ZPO, in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Rechtsanwaltstarifs (RAT). Der Kläger war - wie nicht strittig ist - im vorliegenden Fall in Vorbereitung einer voraussichtlich in die Kompetenz des Geschwornengerichtes fallenden Strafsache tätig. Es kommen daher die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifsgesetzes und des Rechtsanwaltstarifs unmittelbar nicht zur Anwendung. Das Berufungsgericht legte dann aber bei Beurteilung der Frage, welches Honorar als angemessen erachtet werden kann, zutreffend die von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gemäß § 37 Z. 4 RAO beschlossenen Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR 1976) zugrunde. Diesen Richtlinien kommt allerdings normativer Charakter nicht zu; sie stellen aber doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für jene anwaltlichen Leistungen dar, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt werden, insbesondere für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafverfahren (Orator in ÖJZ 1975, 364). Gemäß § 10 der am 10. Oktober 1975 kundgemachten AHR 1976 sind für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen vor den Gerichten, die nicht im § 9 AHR erwähnt sind, die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und der TP 5 bis 9 RAT, im Falle einer Leistung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 AHR, also im geschworenengerichtlichen Verfahren, unter Zugrundelegung eines Ansatzes von 300 000 S, angemessen. Bei Bedachtnahme auf die Bedeutung einer in die Kompetenz des Geschworenengerichtes fallenden Strafsache bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken, diese Ansätze der Ermittlung des angemessenen Entgelts zugrundezulegen (vgl. auch SZ 35/33). Die §§ 9 Abs. 1 Z. 4 und 10 AHR regeln allerdings ihrem Wortlaut nach nur Leistungen des Rechtsanwalts im geschwornen gerichtlichen Verfahren, doch besteht kein erkennbarer Grund, ein gleich hohes Honorar nicht auch für gleichartige Leistungen anzuerkennen, die ein Rechtsanwalt in einer Sache erbringt, die nach Angaben des Klienten eine offiziose, in die Kompetenz des Geschworenengerichtes fallende Strafsache werden dürfte. Es kann nämlich für die Wertung der Leistungen, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens sind (Besprechungen und Telefonate im Sinne des § 8 RAT) keine entscheidende Rolle spielen, ob sie vor einem erwarteten oder während eines eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens erbracht wurden. Die ziffernmäßige Richtigkeit des Honorars wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif Bundesgesetzblatt 189 aus 1969,) haben die Rechtsanwälte im zivilgerichtlichen Verfahren, im schiedsgerichtlichen Verfahren nach den Paragraphen 577, ff. ZPO, in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Rechtsanwaltstarifs (RAT). Der Kläger war - wie nicht strittig ist - im vorliegenden Fall in Vorbereitung einer voraussichtlich in die Kompetenz des Geschwornengerichtes fallenden Strafsache tätig. Es kommen daher die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifsgesetzes und des Rechtsanwaltstarifs unmittelbar nicht zur Anwendung. Das Berufungsgericht legte dann aber bei Beurteilung der Frage, welches Honorar als angemessen erachtet werden kann, zutreffend die von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gemäß Paragraph 37, Ziffer 4, RAO beschlossenen Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR 1976) zugrunde. Diesen Richtlinien kommt allerdings normativer Charakter nicht zu; sie stellen aber doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für jene anwaltlichen Leistungen dar, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt werden, insbesondere für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafverfahren (Orator in ÖJZ 1975, 364). Gemäß Paragraph 10, der am 10. Oktober 1975 kundgemachten AHR 1976 sind für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen vor den Gerichten, die nicht im Paragraph 9, AHR erwähnt sind, die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und der TP 5 bis 9 RAT, im Falle einer Leistung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AHR, also im geschworenengerichtlichen Verfahren, unter Zugrundelegung eines Ansatzes von 300 000 S, angemessen. Bei Bedachtnahme auf die Bedeutung einer in die Kompetenz des Geschworenengerichtes fallenden Strafsache bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken, diese Ansätze der Ermittlung des angemessenen Entgelts zugrundezulegen vergleiche auch SZ 35/33). Die Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 AHR regeln allerdings ihrem Wortlaut nach nur Leistungen des Rechtsanwalts im geschwornen gerichtlichen Verfahren, doch besteht kein erkennbarer Grund, ein gleich hohes Honorar nicht auch für gleichartige Leistungen anzuerkennen, die ein Rechtsanwalt in einer Sache erbringt, die nach Angaben des Klienten eine offiziose, in die Kompetenz des Geschworenengerichtes fallende Strafsache werden dürfte. Es kann nämlich für die Wertung der Leistungen, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens sind (Besprechungen und Telefonate im Sinne des Paragraph 8, RAT) keine entscheidende Rolle spielen, ob sie vor einem erwarteten oder während eines eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens erbracht wurden. Die ziffernmäßige Richtigkeit des Honorars wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Die Zweitbeklagte lehnt eine Verpflichtung unter Hinweis auf einen zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten abgeschlossenen privativen Schuldübernahmsvertrag ab. Hiezu ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich die Zweitbeklagte im Verfahren vor dem Erstrichter auf eine solche schuldbefreiende Übernahme ihrer Verbindlichkeit nicht berufen hat. Darüber hinaus rechtfertigt aber ohnehin der Umstand allein, daß der Erstbeklagte den Kläger ersuchte, ihm die Honorarnote zuübersenden und zudem erklärte, er werde den gesamten Honorarbetrag bezahlen, bei Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) nicht die Annahme, der Kläger hätte damit die Zweitbeklagte aus ihrer Haftung entlassen. Hiefür bestand nach der gesamten Sachlage überhaupt kein vernünftiger Grund. Bezweckt war mit dem Ersuchen des Erstbeklagten wohl nur eine Vereinfachung der Manipulation für den Kläger, nicht aber eine Änderung des begrundeten Schuldverhältnisses. Zumindest mußte der Kläger keinen anderen Zweck erkennen. Demnach haftet aber auch die Zweitbeklagte - nach der Verkehrssitte solidarisch mit dem Erstbeklagten (SZ 39/211 u. a.) - für den Honoraranspruch des Klägers.Die Zweitbeklagte lehnt eine Verpflichtung unter Hinweis auf einen zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten abgeschlossenen privativen Schuldübernahmsvertrag ab. Hiezu ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich die Zweitbeklagte im Verfahren vor dem Erstrichter auf eine solche schuldbefreiende Übernahme ihrer Verbindlichkeit nicht berufen hat. Darüber hinaus rechtfertigt aber ohnehin der Umstand allein, daß der Erstbeklagte den Kläger ersuchte, ihm die Honorarnote zuübersenden und zudem erklärte, er werde den gesamten Honorarbetrag bezahlen, bei Überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) nicht die Annahme, der Kläger hätte damit die Zweitbeklagte aus ihrer Haftung entlassen. Hiefür bestand nach der gesamten Sachlage überhaupt kein vernünftiger Grund. Bezweckt war mit dem Ersuchen des Erstbeklagten wohl nur eine Vereinfachung der Manipulation für den Kläger, nicht aber eine Änderung des begrundeten Schuldverhältnisses. Zumindest mußte der Kläger keinen anderen Zweck erkennen. Demnach haftet aber auch die Zweitbeklagte - nach der Verkehrssitte solidarisch mit dem Erstbeklagten (SZ 39/211 u. a.) - für den Honoraranspruch des Klägers.