Die Antragsgegnerin führt aus, nach einhelliger Rechtsprechung sei für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht der Außerstreitrichter sondern der Streitrichter zuständig, da nach den Feststellungen beider Instanzen von den Rechtsvorgängern der Parteien eine verbindliche Benützungsregelung getroffen worden sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei Prüfung der Frage, ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozeßweg zu entscheiden ist, ist nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern von den Angaben des Antragstellers auszugehen. Ohne Einfluß ist, was der Gegner einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist (JBl 1960, 608; EvBl 1964/263; MietSlg 20.659; 34.650, 34.654, 37.493/15; Gamerith in Rummel2 Rz 11 zu § 835). Nach den Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antrag liegt keine vertragliche, die Streitteile bindende Regelung der Benützung, sondern nur eine faktische Benützungsregelung vor, deren Änderung die Antragstellerin in der Weise begehrt, daß der Antragsgegnerin die Bezahlung eines Benützungsentgelts in Höhe von S 2.250 monatlich aufgetragen wird. Demnach ist aber über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.Die Antragsgegnerin führt aus, nach einhelliger Rechtsprechung sei für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht der Außerstreitrichter sondern der Streitrichter zuständig, da nach den Feststellungen beider Instanzen von den Rechtsvorgängern der Parteien eine verbindliche Benützungsregelung getroffen worden sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei Prüfung der Frage, ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozeßweg zu entscheiden ist, ist nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern von den Angaben des Antragstellers auszugehen. Ohne Einfluß ist, was der Gegner einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist (JBl 1960, 608; EvBl 1964/263; MietSlg 20.659; 34.650, 34.654, 37.493/15; Gamerith in Rummel2 Rz 11 zu Paragraph 835,). Nach den Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antrag liegt keine vertragliche, die Streitteile bindende Regelung der Benützung, sondern nur eine faktische Benützungsregelung vor, deren Änderung die Antragstellerin in der Weise begehrt, daß der Antragsgegnerin die Bezahlung eines Benützungsentgelts in Höhe von S 2.250 monatlich aufgetragen wird. Demnach ist aber über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Gatte der Antragsgegnerin und damalige Miteigentümer Dkfm Fritz S***** bis zu seinem Tod im Jahre 1979 die Liegenschaft verwaltet. Bis zum Jahr 1975 hat er als Hausverwalter in den Jahresabrechnungen auch einen „Mietzins“ (richtig Benützungsentgelt) für die von ihm und für die von der Mutter der Antragstellerin benützten Räumlichkeiten in Anschlag gebracht. Seit dem Jahr 1975 wurde kein Mietzins mehr in Rechnung gestellt. Die Mutter der Antragstellerin erhob dagegen keine Einwendungen. Daraus folgerte das Rekursgericht zu Recht daß eine konkludente Vereinbarung, wonach eine solche Zahlung zu entfallen hat. Da jedoch ein derartiger konkludenter Verzicht als unentgeltliches Rechtsgeschäft einschränkend auszulegen ist (§ 915 erster Halbsatz ABGB) bindet er nur für die Zeit, in der ein Entgelt nicht begehrt wird, die Bindung endet demnach mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Begehrens eines solchen (vgl MietSlg 31.141). Es bedarf demnach, entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, keines wichtigen Grundes, um von dieser schlüssig getroffenen Vereinbarung abzugehen.Nach den getroffenen Feststellungen hat der Gatte der Antragsgegnerin und damalige Miteigentümer Dkfm Fritz S***** bis zu seinem Tod im Jahre 1979 die Liegenschaft verwaltet. Bis zum Jahr 1975 hat er als Hausverwalter in den Jahresabrechnungen auch einen „Mietzins“ (richtig Benützungsentgelt) für die von ihm und für die von der Mutter der Antragstellerin benützten Räumlichkeiten in Anschlag gebracht. Seit dem Jahr 1975 wurde kein Mietzins mehr in Rechnung gestellt. Die Mutter der Antragstellerin erhob dagegen keine Einwendungen. Daraus folgerte das Rekursgericht zu Recht daß eine konkludente Vereinbarung, wonach eine solche Zahlung zu entfallen hat. Da jedoch ein derartiger konkludenter Verzicht als unentgeltliches Rechtsgeschäft einschränkend auszulegen ist (Paragraph 915, erster Halbsatz ABGB) bindet er nur für die Zeit, in der ein Entgelt nicht begehrt wird, die Bindung endet demnach mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Begehrens eines solchen vergleiche MietSlg 31.141). Es bedarf demnach, entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, keines wichtigen Grundes, um von dieser schlüssig getroffenen Vereinbarung abzugehen.
Im außerstreitigen Verfahren steht - von hier nicht maßgebenden Ausnahmen abgesehen - keine Kostenersatzpflicht der verfahrensbeteiligten Parteien.