Rechtssatz RS0013810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013810
Entscheidungsdatum
22.10.1992
Rechtssatz
Wurde schlüssig auf die Geltendmachung eines Benützungsentgelts verzichtet, dann ist ein derartiger konkludenter Verzicht als unentgeltliches Rechtsgeschäft einschränkend auszulegen ( § 915 erster Halbsatz ABGB ) und bindet nur für die Zeit, in der ein Entgelt nicht begehrt wird; die Bindung endet demnach mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Begehrens eines Benützungsentgelts ( vgl MietSlg 31141 ). Es darf demnach in einem solchen Fall keines wichtigen Grundes, um von der schlüssig getroffenen Vereinbarung abzugehen.Wurde schlüssig auf die Geltendmachung eines Benützungsentgelts verzichtet, dann ist ein derartiger konkludenter Verzicht als unentgeltliches Rechtsgeschäft einschränkend auszulegen ( Paragraph 915, erster Halbsatz ABGB ) und bindet nur für die Zeit, in der ein Entgelt nicht begehrt wird; die Bindung endet demnach mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Begehrens eines Benützungsentgelts ( vergleiche MietSlg 31141 ). Es darf demnach in einem solchen Fall keines wichtigen Grundes, um von der schlüssig getroffenen Vereinbarung abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013810
Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0010OB00534_9200000_001