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Rechtssatz RS0013810×

Rechtssatz RS0013810

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013810

Geschäftszahl

1Ob534/92

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Rechtssatz

Wurde schlüssig auf die Geltendmachung eines Benützungsentgelts verzichtet, dann ist ein derartiger konkludenter Verzicht als unentgeltliches Rechtsgeschäft einschränkend auszulegen ( Paragraph 915, erster Halbsatz ABGB ) und bindet nur für die Zeit, in der ein Entgelt nicht begehrt wird; die Bindung endet demnach mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Begehrens eines Benützungsentgelts ( vergleiche MietSlg 31141 ). Es darf demnach in einem solchen Fall keines wichtigen Grundes, um von der schlüssig getroffenen Vereinbarung abzugehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 534/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 534/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013810

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00534_9200000_001