Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Was zunächst das erhobene Leistungsbegehren betrifft, so ist davon auszugehen, daß die klagende Partei Ansprüche geltend macht, die sich auf die am 25. März 1971 abgeschlossene Kartellvereinbarung gründen. Gemäß Punkt III.3.7 dieser Vereinbarung haben die Kartellmitglieder sämtliche Aufwendungen und Auslagen der Kartellvereinigung sowie der Verkaufsgesellschaft entsprechend ihrem Kontingent zu tragen, wobei die Festsetzung dieser Vergütung gemäß Punkt III.9.3 lit. a Aufgabe der Kartellversammlung ist. Vertragspartner der Kartellvereinigung waren nach den getroffenen Feststellungen die H*. Die Haftung der beklagten Partei für die in der Kartellvereinbarung normierten Verpflichtungen wird nun darauf gegründet, daß die beklagte Partei durch die Übernahme des Vermögens der H* samt allen Aktiven und Passiven auch Kartellmitglied geworden sei. Was die Rechtswirkungen dieser Vermögensübertragung betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, daß § 8 Abs. 4 Strukturverbesserungsgesetz 1969 nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten regelt, handelsrechtlich aber keine Gesamtrechtsnachfolge schafft (Helbich, Umgründungen3, 165 f, SZ 46/35). Es handelt sich bei der Einbringung des Betriebes einer Personalgesellschaft als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen im Sinne des § 8 Abs. 4 Strukturverbesserungsgesetz nicht um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform wie bei der Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft m.b.H. (§§ 239 ff AktG) oder einer Gesellschaft m.b.H. in eine Aktiengesellschaft (§§ 245 ff AktG). Es tritt bei einer solchen Einbringung des Vermögens auch keine Gesamtrechtsnachfolge ein, wie in den Fällen der Verschmelzung (Fusion) von Kapitalgesellschaften (§§ 219 ff AktG), sondern es gehen nur die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über (8 Ob 7/76). Das Strukturverbesserungsgesetz hat demnach nichts daran geändert, daß Personalgesellschaften weder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt noch mit Kapitalgesellschaften zusammengeschlossen werden können (vgl. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 94, 211). Zu prüfen ist daher, ob auch die Mitgliedschaft der H* am Kartell im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die beklagte Partei übertragen wurde. Dies erfordert zunächst eine Stellungnahme zur Organisationsform des Kartells. Die rechtliche Organisationsform der Kartelle ist vom Gesetzgeber nicht vorgezeichnet. Nach Maßgabe des Kartellzwecks kann das Kartell eine schlichte Vereinbarung zwischen den Kartellteilnehmern darstellen, es sind aber auch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen denkbar. Wahle ordnet in Klang2 V 511 Kartelle den Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu, wenn eine entsprechende Gemeinschaftsorganisation geschaffen wird. In anderen Fällen, insbesondere wenn nur ein gemeinsames Verrechnungsverhältnis vorliegt, sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst dann nicht gegeben, wenn die Verrechnung über eine gemeinsame Verrechnungsstelle erfolgt. Ein Übergang zu societären Verhältnissen sei erst anzunehmen, wenn diese Stelle nicht bloß kontrolliere sondern selbst Vorschriften mache. Der Übergang vom (schlichten) Kartellvertrag zum Gesellschaftvertrag wird als fließend bezeichnet. In der neueren Literatur (Kastner in GS Gschnitzer 229, derselbe, Grundriß2 38) werden Kartelle als Gesellschaft qualifiziert, wenn eine entsprechende Organisation vereinbart wird. Es stehe dann den Kartellen insbesondere auch die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verfügung. Schönherr, Kartellgesetz 15 Anm 12 betont, daß das Kartell, falls der Organisation Rechtspersönlichkeit fehlt, in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusprechen und nach den §§ 1175–1215 ABGB zu behandeln sein wird. Häufig kommt es in der Praxis auch zu einer Doppelgesellschaft, indem der kartellmäßige Zusammenschluß mittels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt, während der zusätzlich errichteten Kapitalgesellschaft die Durchführung des Kartells obliegt (Hämmerle, Handelsrecht2 II 242).Was zunächst das erhobene Leistungsbegehren betrifft, so ist davon auszugehen, daß die klagende Partei Ansprüche geltend macht, die sich auf die am 25. März 1971 abgeschlossene Kartellvereinbarung gründen. Gemäß Punkt römisch drei.3.7 dieser Vereinbarung haben die Kartellmitglieder sämtliche Aufwendungen und Auslagen der Kartellvereinigung sowie der Verkaufsgesellschaft entsprechend ihrem Kontingent zu tragen, wobei die Festsetzung dieser Vergütung gemäß Punkt römisch drei.9.3 Litera a, Aufgabe der Kartellversammlung ist. Vertragspartner der Kartellvereinigung waren nach den getroffenen Feststellungen die H*. Die Haftung der beklagten Partei für die in der Kartellvereinbarung normierten Verpflichtungen wird nun darauf gegründet, daß die beklagte Partei durch die Übernahme des Vermögens der H* samt allen Aktiven und Passiven auch Kartellmitglied geworden sei. Was die Rechtswirkungen dieser Vermögensübertragung betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, daß Paragraph 8, Absatz 4, Strukturverbesserungsgesetz 1969 nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten regelt, handelsrechtlich aber keine Gesamtrechtsnachfolge schafft (Helbich, Umgründungen3, 165 f, SZ 46/35). Es handelt sich bei der Einbringung des Betriebes einer Personalgesellschaft als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Strukturverbesserungsgesetz nicht um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform wie bei der Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft m.b.H. (Paragraphen 239, ff AktG) oder einer Gesellschaft m.b.H. in eine Aktiengesellschaft (Paragraphen 245, ff AktG). Es tritt bei einer solchen Einbringung des Vermögens auch keine Gesamtrechtsnachfolge ein, wie in den Fällen der Verschmelzung (Fusion) von Kapitalgesellschaften (Paragraphen 219, ff AktG), sondern es gehen nur die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über (8 Ob 7/76). Das Strukturverbesserungsgesetz hat demnach nichts daran geändert, daß Personalgesellschaften weder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt noch mit Kapitalgesellschaften zusammengeschlossen werden können vergleiche Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 94, 211). Zu prüfen ist daher, ob auch die Mitgliedschaft der H* am Kartell im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die beklagte Partei übertragen wurde. Dies erfordert zunächst eine Stellungnahme zur Organisationsform des Kartells. Die rechtliche Organisationsform der Kartelle ist vom Gesetzgeber nicht vorgezeichnet. Nach Maßgabe des Kartellzwecks kann das Kartell eine schlichte Vereinbarung zwischen den Kartellteilnehmern darstellen, es sind aber auch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen denkbar. Wahle ordnet in Klang2 römisch fünf 511 Kartelle den Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu, wenn eine entsprechende Gemeinschaftsorganisation geschaffen wird. In anderen Fällen, insbesondere wenn nur ein gemeinsames Verrechnungsverhältnis vorliegt, sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst dann nicht gegeben, wenn die Verrechnung über eine gemeinsame Verrechnungsstelle erfolgt. Ein Übergang zu societären Verhältnissen sei erst anzunehmen, wenn diese Stelle nicht bloß kontrolliere sondern selbst Vorschriften mache. Der Übergang vom (schlichten) Kartellvertrag zum Gesellschaftvertrag wird als fließend bezeichnet. In der neueren Literatur (Kastner in GS Gschnitzer 229, derselbe, Grundriß2 38) werden Kartelle als Gesellschaft qualifiziert, wenn eine entsprechende Organisation vereinbart wird. Es stehe dann den Kartellen insbesondere auch die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verfügung. Schönherr, Kartellgesetz 15 Anmerkung 12, betont, daß das Kartell, falls der Organisation Rechtspersönlichkeit fehlt, in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusprechen und nach den Paragraphen 1175 –, 1215, ABGB zu behandeln sein wird. Häufig kommt es in der Praxis auch zu einer Doppelgesellschaft, indem der kartellmäßige Zusammenschluß mittels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt, während der zusätzlich errichteten Kapitalgesellschaft die Durchführung des Kartells obliegt (Hämmerle, Handelsrecht2 römisch zwei 242).
Das mit Vertrag vom 25. März 1971 errichtete „Ziegelkartell“ weist eine Gemeinschaftsorganisation auf, die der Erreichung des societären Zwecks dient. Zur Wahrnehmung der spezifisch kartellrechtlichen Belange sind im Kartellvertrag die Kartellgeschäftsstelle, der Kartellbeirat und die Kartellversammlung als Organe des Kartells vorgesehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß das Kartell selbst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt. Daneben besteht zur Durchführung der Kartellvereinbarung (An- und Verkauf von Ziegelerzeugnissen, Vermittlung von Geschäften, Austausch von Markterfahrung, gemeinsame Werbung etc.) die klagende Partei als Kapitalgesellschaft.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Vermögen der H*, samt allen Aktiven und Passiven auf die klagende Partei übertragen. Darunter wären grundsätzlich auch die Mitgliedschaftsrechte am Kartell zu verstehen, zumal sie nicht besonders von der Übertragung ausgenommen und die Personalgesellschaft in der Folge gelöscht wurde. Das Berufungsgericht bejahte nun die Haftung der beklagten Partei unter dem Gesichtspunkt des Übergangs der Verpflichtungen der offenen Handelsgesellschaft, worunter auch die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen wie einem Kartellvertrag zu verstehen seien. Im vorliegenden Fall ist aber nicht die Frage des Eintritts des Erwerbers eines Unternehmens in ein Dauerschuldverhältnis schlechthin, sondern die Frage der Übertragung von Mitgliedschaftsrechten an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entscheidend. Nun ist aber die Mitgliedschaft in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1186 ABGB, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsieht, nicht übertragbar. Es folgt dies aus dem persönlichen Charakter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Wahle a.a.O. 594, Zeiller, Kommentar zu § 1186 Punkt 2; SZ 24/87; SZ 20/96; JBl 1930 150; GlUNF 7434). Eine Bestimmung, wonach der Einzelrechtsnachfolger eines Kartellmitglieds in das Kartell eintritt, enthält die Kartellvereinbarung vom 25. März 1971 nicht. Die Mitgliedschaft im Kartell setzt vielmehr einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der Kartellversammlung voraus, der nicht einmal behauptet wurde. Aus diesem Grunde ist auch die von Wahle a.a.O. 594 in Betracht gezogene Möglichkeit eines stillschweigenden Beitritts zum Kartell hier auszuschließen. Es konnte daher auch die zeitweilige Inanspruchnahme der Tätigkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei den Beitritt zum Kartell nicht bewirken, abgesehen davon, daß Dipl. Ing. P* den Geschäftsführern der klagenden Partei mehrmals seinen Standpunkt, die beklagte Partei sei nicht Mitglied des „Ziegelkartells“ geworden, zum Ausdruck brachte.Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Vermögen der H*, samt allen Aktiven und Passiven auf die klagende Partei übertragen. Darunter wären grundsätzlich auch die Mitgliedschaftsrechte am Kartell zu verstehen, zumal sie nicht besonders von der Übertragung ausgenommen und die Personalgesellschaft in der Folge gelöscht wurde. Das Berufungsgericht bejahte nun die Haftung der beklagten Partei unter dem Gesichtspunkt des Übergangs der Verpflichtungen der offenen Handelsgesellschaft, worunter auch die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen wie einem Kartellvertrag zu verstehen seien. Im vorliegenden Fall ist aber nicht die Frage des Eintritts des Erwerbers eines Unternehmens in ein Dauerschuldverhältnis schlechthin, sondern die Frage der Übertragung von Mitgliedschaftsrechten an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entscheidend. Nun ist aber die Mitgliedschaft in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Paragraph 1186, ABGB, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsieht, nicht übertragbar. Es folgt dies aus dem persönlichen Charakter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Wahle a.a.O. 594, Zeiller, Kommentar zu Paragraph 1186, Punkt 2; SZ 24/87; SZ 20/96; JBl 1930 150; GlUNF 7434). Eine Bestimmung, wonach der Einzelrechtsnachfolger eines Kartellmitglieds in das Kartell eintritt, enthält die Kartellvereinbarung vom 25. März 1971 nicht. Die Mitgliedschaft im Kartell setzt vielmehr einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der Kartellversammlung voraus, der nicht einmal behauptet wurde. Aus diesem Grunde ist auch die von Wahle a.a.O. 594 in Betracht gezogene Möglichkeit eines stillschweigenden Beitritts zum Kartell hier auszuschließen. Es konnte daher auch die zeitweilige Inanspruchnahme der Tätigkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei den Beitritt zum Kartell nicht bewirken, abgesehen davon, daß Dipl. Ing. P* den Geschäftsführern der klagenden Partei mehrmals seinen Standpunkt, die beklagte Partei sei nicht Mitglied des „Ziegelkartells“ geworden, zum Ausdruck brachte.
Nicht zu prüfen ist, wie ergänzend bemerkt sei, ob die beklagte Partei für Mitgliedsbeiträge der H* haftet, weil nach dem Sachvorbringen ein Beitragsrückstand der beklagten Partei resultierend aus ihrer Mitgliedschaft zum „Ziegelkartell“ behauptet wird, nicht aber ein solcher der H*, für den die beklagte Partei, sei es gemäß § 1405 ABGB oder als Übernehmer des Unternehmens gemäß § 1409 ABGB zu haften hätte. Unerheblich ist es auch, ob die beklagte Partei durch die Übernahme des Vermögens der H* samt allen Aktiven und Passiven Gesellschafter der klagenden Partei wurde. Hiezu sei nur darauf verwiesen, daß die Übertragung des Geschäftsanteils gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages an die Zustimmung der Generalversammlung geknüpft ist; daß diese Zustimmung erteilt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Die Forderung der klagenden Partei resultiert zudem nicht aus dem Vertrag über die Gründung der Gesellschaft m.b.H. (Verkaufsgesellschaft), sondern aus der Kartellvereinbarung.Nicht zu prüfen ist, wie ergänzend bemerkt sei, ob die beklagte Partei für Mitgliedsbeiträge der H* haftet, weil nach dem Sachvorbringen ein Beitragsrückstand der beklagten Partei resultierend aus ihrer Mitgliedschaft zum „Ziegelkartell“ behauptet wird, nicht aber ein solcher der H*, für den die beklagte Partei, sei es gemäß Paragraph 1405, ABGB oder als Übernehmer des Unternehmens gemäß Paragraph 1409, ABGB zu haften hätte. Unerheblich ist es auch, ob die beklagte Partei durch die Übernahme des Vermögens der H* samt allen Aktiven und Passiven Gesellschafter der klagenden Partei wurde. Hiezu sei nur darauf verwiesen, daß die Übertragung des Geschäftsanteils gemäß Paragraph 9, des Gesellschaftsvertrages an die Zustimmung der Generalversammlung geknüpft ist; daß diese Zustimmung erteilt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Die Forderung der klagenden Partei resultiert zudem nicht aus dem Vertrag über die Gründung der Gesellschaft m.b.H. (Verkaufsgesellschaft), sondern aus der Kartellvereinbarung.
Demzufolge ist aber das auf die Mitgliedschaft der beklagten Partei an dem mit der Vereinbarung vom 25. März 1971 begründete Kartell gestützte Leistungsbegehren (Mitgliedsbeiträge samt Nebenspesen) spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Bemerkt sei nur noch, daß auf die weitere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Kartellgesetz die Übertragung der Mitgliedschaft am Kartell zuläßt, nicht eingegangen werden mußte.
Was aber den von der beklagten Partei gestellten Zwischenantrag auf Feststellung betrifft (§§ 236, 259 Abs. 2 ZPO), so ist nach dem Vorgesagten die Frage der Mitgliedschaft der beklagten Partei in dem mit Vertrag vom 25. März 1971 begründeten Kartell präjudiziell für das Leistungsbegehren. Nun muß allerdings der Zwischenantrag auf Feststellung auf ein Urteil abzielen, dessen Rechtskraftwirkung über den Rechtsstreit hinausgeht (vgl. MGA ZP013 § 236/7). Dies trifft aber hier zu, weil im Falle der Mitgliedschaft der beklagten Partei zum Kartell weitere Mitgliedsbeiträge fällig wurden, die noch nicht Gegenstand dieser Klage sind. Die klagende Partei vertritt zwar den Standpunkt, daß die beklagte Partei nicht mehr Gesellschafter der klagenden Partei, also der Verkaufsgesellschaft ist (vgl. S 84 d.A.). Selbst wenn damit gemeint sein sollte, daß die beklagte Partei (auch) aus dem „Ziegelkartell“ ausgeschlossen wurde, wäre an der Zulässigkeit des Zwischenantrages nicht zu zweifeln, weil dieser Ausschluß nach den Verfahrensergebnissen erst im Mai 1974 erfolgte, sodaß bis zu diesem Zeitpunkt weitere mit der vorliegenden Klage noch nicht geltend gemachte Mitgliedsbeiträge gefordert werden könnten. Seinem Sinn nach zielt aber der vorliegende Zwischenantrag darauf ab, daß die beklagte Partei nicht Mitglied des Kartells geworden ist.Was aber den von der beklagten Partei gestellten Zwischenantrag auf Feststellung betrifft (Paragraphen 236, 259, Absatz 2, ZPO), so ist nach dem Vorgesagten die Frage der Mitgliedschaft der beklagten Partei in dem mit Vertrag vom 25. März 1971 begründeten Kartell präjudiziell für das Leistungsbegehren. Nun muß allerdings der Zwischenantrag auf Feststellung auf ein Urteil abzielen, dessen Rechtskraftwirkung über den Rechtsstreit hinausgeht vergleiche MGA ZP013 Paragraph 236 /, 7,). Dies trifft aber hier zu, weil im Falle der Mitgliedschaft der beklagten Partei zum Kartell weitere Mitgliedsbeiträge fällig wurden, die noch nicht Gegenstand dieser Klage sind. Die klagende Partei vertritt zwar den Standpunkt, daß die beklagte Partei nicht mehr Gesellschafter der klagenden Partei, also der Verkaufsgesellschaft ist vergleiche S 84 d.A.). Selbst wenn damit gemeint sein sollte, daß die beklagte Partei (auch) aus dem „Ziegelkartell“ ausgeschlossen wurde, wäre an der Zulässigkeit des Zwischenantrages nicht zu zweifeln, weil dieser Ausschluß nach den Verfahrensergebnissen erst im Mai 1974 erfolgte, sodaß bis zu diesem Zeitpunkt weitere mit der vorliegenden Klage noch nicht geltend gemachte Mitgliedsbeiträge gefordert werden könnten. Seinem Sinn nach zielt aber der vorliegende Zwischenantrag darauf ab, daß die beklagte Partei nicht Mitglied des Kartells geworden ist.
Demnach ist aber der gestellte Zwischenantrag sowohl zulässig als auch begründet.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Bestimmung des § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 52, ZPO.