Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Ob das vom Beklagten auf dem von der Klägerin in Bestand genommenen Grundstück zu errichtende Superädifikat als Geschäftsraum dienen sollte, hängt maßgeblich vom Vertragszweck ab (MietSlg 34.371, 32.261; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 30 zu § 1 MRG, Rz 21 zu § 12 MRG; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1 MRG). Entgegen den Ausführungen der Revision kann sich der hier entscheidungswesentliche Vertragszweck für die Verwendung des aufzustellenden Superädifikates auch aus den Erklärungen der Parteien, die vor Vertragsabschluß dem anderen Teil gegenüber abgegeben wurden, ergeben (vgl. SZ 59/223; JBl.1986, 173;Ob das vom Beklagten auf dem von der Klägerin in Bestand genommenen Grundstück zu errichtende Superädifikat als Geschäftsraum dienen sollte, hängt maßgeblich vom Vertragszweck ab (MietSlg 34.371, 32.261; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 30 zu Paragraph eins, MRG, Rz 21 zu Paragraph 12, MRG; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph eins, MRG). Entgegen den Ausführungen der Revision kann sich der hier entscheidungswesentliche Vertragszweck für die Verwendung des aufzustellenden Superädifikates auch aus den Erklärungen der Parteien, die vor Vertragsabschluß dem anderen Teil gegenüber abgegeben wurden, ergeben vergleiche SZ 59/223; JBl.1986, 173;
JBl.1982, 142; 4 Ob 137/83; Rummel in Rummel2 Rz 7 zu § 914;JBl.1982, 142; 4 Ob 137/83; Rummel in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 914,;
Binder in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu § 914; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 406). Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsabschluß beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen (Mayer-Maly in Münchener Kommentar2 Rz 44 zu § 133 BGB). Hat der Beklagte vor Vertragsabschluß der Klägerin mitgeteilt, er werde den im Superädifikat vorhandenen Raum zu Vernissagen, somit zu einer geschäftlichen Betätigung, verwenden und schloß die Klägerin, ohne diesem erklärten Vertragszweck zu widersprechen, in der Folge mit dem Beklagten einen Unterbestandvertrag ab, so kann nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert daraus nur der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin mit diesem vom Beklagten angestrebten Vertragszweck einverstanden war. Soweit die Klägerin ausführt, der Beklagte habe ihr diesen Vertragszweck nicht genannt, entfernt sie sich von den Feststellungen des Erstgerichtes.Binder in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 914,; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 406). Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsabschluß beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen (Mayer-Maly in Münchener Kommentar2 Rz 44 zu Paragraph 133, BGB). Hat der Beklagte vor Vertragsabschluß der Klägerin mitgeteilt, er werde den im Superädifikat vorhandenen Raum zu Vernissagen, somit zu einer geschäftlichen Betätigung, verwenden und schloß die Klägerin, ohne diesem erklärten Vertragszweck zu widersprechen, in der Folge mit dem Beklagten einen Unterbestandvertrag ab, so kann nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert daraus nur der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin mit diesem vom Beklagten angestrebten Vertragszweck einverstanden war. Soweit die Klägerin ausführt, der Beklagte habe ihr diesen Vertragszweck nicht genannt, entfernt sie sich von den Feststellungen des Erstgerichtes.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.